Skip to main content

Full text of "Die Organisation der Centralverwaltung in Kleve-mark vor der ..."

See other formats


This is a digital copy of a book that was preserved for generations on library shelves before it was carefully scanned by Google as part of a project 
to make the world's books discoverable online. 

It has survived long enough for the Copyright to expire and the book to enter the public domain. A public domain book is one that was never subject 
to Copyright or whose legal Copyright term has expired. Whether a book is in the public domain may vary country to country. Public domain books 
are our gateways to the past, representing a wealth of history, culture and knowledge that 's often difficult to discover. 

Marks, notations and other marginalia present in the original volume will appear in this file - a reminder of this book's long journey from the 
publisher to a library and finally to you. 

Usage guidelines 

Google is proud to partner with libraries to digitize public domain materials and make them widely accessible. Public domain books belong to the 
public and we are merely their custodians. Nevertheless, this work is expensive, so in order to keep providing this resource, we have taken Steps to 
prevent abuse by commercial parties, including placing technical restrictions on automated querying. 

We also ask that you: 

+ Make non-commercial use of the file s We designed Google Book Search for use by individuals, and we request that you use these files for 
personal, non-commercial purposes. 

+ Refrain from automated querying Do not send automated queries of any sort to Google's System: If you are conducting research on machine 
translation, optical character recognition or other areas where access to a large amount of text is helpful, please contact us. We encourage the 
use of public domain materials for these purposes and may be able to help. 

+ Maintain attribution The Google "watermark" you see on each file is essential for informing people about this project and helping them find 
additional materials through Google Book Search. Please do not remove it. 

+ Keep it legal Whatever your use, remember that you are responsible for ensuring that what you are doing is legal. Do not assume that just 
because we believe a book is in the public domain for users in the United States, that the work is also in the public domain for users in other 
countries. Whether a book is still in Copyright varies from country to country, and we can't off er guidance on whether any specific use of 
any specific book is allowed. Please do not assume that a book's appearance in Google Book Search means it can be used in any manner 
any where in the world. Copyright infringement liability can be quite severe. 

About Google Book Search 

Google's mission is to organize the world's Information and to make it universally accessible and useful. Google Book Search helps readers 
discover the world's books white helping authors and publishers reach new audiences. You can search through the füll text of this book on the web 



at |http : //books . google . com/ 




über dieses Buch 

Dies ist ein digitales Exemplar eines Buches, das seit Generationen in den Regalen der Bibliotheken aufbewahrt wurde, bevor es von Google im 
Rahmen eines Projekts, mit dem die Bücher dieser Welt online verfügbar gemacht werden sollen, sorgfältig gescannt wurde. 

Das Buch hat das Urheberrecht überdauert und kann nun öffentlich zugänglich gemacht werden. Ein öffentlich zugängliches Buch ist ein Buch, 
das niemals Urheberrechten unterlag oder bei dem die Schutzfrist des Urheberrechts abgelaufen ist. Ob ein Buch öffentlich zugänglich ist, kann 
von Land zu Land unterschiedlich sein. Öffentlich zugängliche Bücher sind unser Tor zur Vergangenheit und stellen ein geschichtliches, kulturelles 
und wissenschaftliches Vermögen dar, das häufig nur schwierig zu entdecken ist. 

Gebrauchsspuren, Anmerkungen und andere Randbemerkungen, die im Originalband enthalten sind, finden sich auch in dieser Datei - eine Erin- 
nerung an die lange Reise, die das Buch vom Verleger zu einer Bibliothek und weiter zu Ihnen hinter sich gebracht hat. 

Nutzungsrichtlinien 

Google ist stolz, mit Bibliotheken in partnerschaftlicher Zusammenarbeit öffentlich zugängliches Material zu digitalisieren und einer breiten Masse 
zugänglich zu machen. Öffentlich zugängliche Bücher gehören der Öffentlichkeit, und wir sind nur ihre Hüter. Nichtsdestotrotz ist diese 
Arbeit kostspielig. Um diese Ressource weiterhin zur Verfügung stellen zu können, haben wir Schritte unternommen, um den Missbrauch durch 
kommerzielle Parteien zu verhindern. Dazu gehören technische Einschränkungen für automatisierte Abfragen. 

Wir bitten Sie um Einhaltung folgender Richtlinien: 

+ Nutzung der Dateien zu nichtkommerziellen Zwecken Wir haben Google Buchsuche für Endanwender konzipiert und möchten, dass Sie diese 
Dateien nur für persönliche, nichtkommerzielle Zwecke verwenden. 

+ Keine automatisierten Abfragen Senden Sie keine automatisierten Abfragen irgendwelcher Art an das Google-System. Wenn Sie Recherchen 
über maschinelle Übersetzung, optische Zeichenerkennung oder andere Bereiche durchführen, in denen der Zugang zu Text in großen Mengen 
nützlich ist, wenden Sie sich bitte an uns. Wir fördern die Nutzung des öffentlich zugänglichen Materials für diese Zwecke und können Ihnen 
unter Umständen helfen. 

+ Beibehaltung von Google -Markenelementen Das "Wasserzeichen" von Google, das Sie in jeder Datei finden, ist wichtig zur Information über 
dieses Projekt und hilft den Anwendern weiteres Material über Google Buchsuche zu finden. Bitte entfernen Sie das Wasserzeichen nicht. 

+ Bewegen Sie sich innerhalb der Legalität Unabhängig von Ihrem Verwendungszweck müssen Sie sich Ihrer Verantwortung bewusst sein, 
sicherzustellen, dass Ihre Nutzung legal ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass ein Buch, das nach unserem Dafürhalten für Nutzer in den USA 
öffentlich zugänglich ist, auch für Nutzer in anderen Ländern öffentlich zugänglich ist. Ob ein Buch noch dem Urheberrecht unterliegt, ist 
von Land zu Land verschieden. Wir können keine Beratung leisten, ob eine bestimmte Nutzung eines bestimmten Buches gesetzlich zulässig 
ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass das Erscheinen eines Buchs in Google Buchsuche bedeutet, dass es in jeder Form und überall auf der 
Welt verwendet werden kann. Eine Urheberrechtsverletzung kann schwerwiegende Folgen haben. 

Über Google Buchsuche 

Das Ziel von Google besteht darin, die weltweiten Informationen zu organisieren und allgemein nutzbar und zugänglich zu machen. Google 
Buchsuche hilft Lesern dabei, die Bücher dieser Welt zu entdecken, und unterstützt Autoren und Verleger dabei, neue Zielgruppen zu erreichen. 



Den gesamten Buchtext können Sie im Internet unter http : //books . google . com durchsuchen. 




2044 103 210 555 







HARVARD LAW SCHOOL 
UBRARY 



{^cki^^^j 



lUH I 



\ 






w^/ 



f^'^ 



Staats- und sociaiwisseiischaftliche 
Forschungen 



herausgegeben 



von 



Oustay Schmoller. 




Vierzehnter Band. Viertes Heft. 

(Dar |;aiiai»n Eeilie dreLundsechzigstes Heft.) 



K Q'^hrittmiilUr: Die Organisation der Centralverwaltung in Kleve- 
Mark ¥är loi br^mdcnburgiscbäJi Besitzergreifung im Jahre 1609. 




Leipzig, 

Verlag von Duncker & Humbio t. 
1897. 



Die Organisation 



der 



Centralverwaltnng in Eiere -Hark 



vor der 



brandenborgisehen Besitzergreifnng im Jalire 1609. 



Von 



M ^''^^' 



Dr. Kurt^ Schottmüller. 




Leipzig, 

Verlag von Duncker & Humblot. 
1897. 



y^ 



-h - . 



^r 



/.o< 



^ 



\t - - ' V . 



Alle Rechte vorbehalten. 



Dem Andenken meines Vaters. 






l,6\r::: 



Vorwort. 



Jjie vorliegeBde Abhandlung darf als der erste Versuch 
gelten, die kleve-märkische Centralverwaltungsorganisation in 
der vorbrandenburgischen Zeit aus den Quellen zu schildern. 
Denn während das jülich-bergische Behördenwesen durch die 
von G. V. Below veröffentlichten Amtsordnungen*) bereits in 
ein hellei-es Licht gerückt wurde, beruhte die Kenntnis 
von der Entwicklung und den Befugnissen der Behörden in 
dem Nachbarlande Kleve -Mark bisher allein auf den sehr 
knappen Angaben, die A. v. Haeften bei der Schilderung der 
kleve-märkischen Landstände macht,*) und die sich bei ein- 
gehenderer Prüfung nicht überall als zutreffend erwiesen. 
Wenn ich selbst bei der Darlegung des Entwicklungsganges 
oft statt eines in allen Teilen gleichmäfsig ausgeführten 
Bildes nur einzelne Züge und Beispiele zu geben vermochte, 
so möge dies durch die Lückenhaftigkeit des Quellenmaterials 
entschuldigt werden : war ich doch neben einigen Ordnungen 
häufig allein auf die Verwertung von nur dürftigen Einzel- 
nachrichten angewiesen. 

Für die Benutzung des archivalischen Materials kamen 
vorzugsweise die Staatsarchive zu Düsseldorf (Abteilung: 



1) Unter dem Titel „Quellen zur Geschichte der BehÖrdenorganisatiou 
in Jülich-Berg im 16. Jht.* in der Zeitschrift des Bergischen Geschichts- 
vereins XXX. 8—168. 

*) Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte des Kurfürsten Friedrich 
Wilhelm von Brandenburg. Bd. V. Ständische Verhandlungen Bd. I: 
Kleve-Mark, herausgegeben von A. v. Haeften. S. die allgemeine Ein- 
leitung. 



VllI 

Kleve-Mark, Landesarchiv) und zu Münster (Abteilung: Kleve- 
Mark, Landesarchiv und Landstände) in Betracht. In den 
Beilagen sind die von mir für die Darstellung verwerteten, 
bisher ungedruckten Ordnungen mitgeteilt, auf die im Texte 
mehrfach verwiesen wird, und die gerade in ihrer ungekürzten 
Wiedergabe zur weiteren Illustration der geschilderten Ein- 
richtungen dienen werden. Die Orthographie habe ich dabei 
nach den von Höhlbaum in der Einleitung zum „Buch Weins- 
berg" (Publikationen d. Gesellschaft f. Rhein. Geschichtskunde 
Bd. 8, 1886) entwickelten Grundsätzen zu normalisieren 
versucht. ' 

Zum Schlafs sei es mir gestattet, meinen hochverehrten 
Lehrern, Herrn Professor Dr. Schmoller, in dessen staats- 
wissenschäftlichßm Seminar zu Berlin ich die erste Anregung 
zu dieser Arbeit empfing, und Herrn Professor Dr. Naud^ 
in Marburg, der mich bei der Anfertigung vielfach förderte, 
meinen verehrungsvoUsten Dank auszusprechen. Zu nicht 
minder lebhaftem und warmem Danke fühle ich mich Herrn 
Professor Dr. G. v. Below in Münster verpflichtet, der mii* 
mehrfach in wohlwollender Weise gütige Ratschläge erteilte. 

Auch den Vorständen der von mir besuchten Archive, 
Herrn Geheimen Archivrat Dr. Harlefs in Düsseldorf, und 
den Herren Archivräten Dr. Keller und Dr. Kohlmann zu 
Münster habe ich für ihr freundliches Entgegenkommen sehr 
zu danken« ' 



Inhaltsverzeichnis. 



Seite 

Einleitung 1 

Kapitel I. Der Rat. 

A. Die Entwicklung des Rats: 

1. Die Entwicklung des Rats bis zum Ende des 16. Jahrhunderts 3 

2. Die ständische Bewegung und die Organisation des Rats- 
kollegiums 7 

3. Die Union von 1521 und ihre Folgen für die Entwicklung 
des Ratswesens: das Ratskollegium zu Kleve und die 
Quartierräte bei Hofe 12 

B. Die Zusammensetzung des klevischen Rats im 16. Jahr- 
hundert 14 

C. Die Funktionen des Rats im 16. Jahrhundert. 

1. Die Leitung der Landesverwaltung 26 

2. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten .... 31 

3. Die Räte auf den Landtagen 33 

4. Die Räte als Statthalter 34 

5. Die richterliche Thätigkeit der Räte und die Bildung eines 
besonderen Hofgerichts 36 

Kapitel II. Die Kauzlei. 

A. Die Geschichte der Kanzlei unter den einzelnen 
Kanzlern. 

1. Die Kanzlei bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts ... 40 

2. Der Kanzler Sibert von Ryfswich (1520 bis 1530) .... 43 

3. Der Kanzler Johann Ghogreff (1530 bis 1547) 46 

4. Der Kanzler Heinrich Barfs, genannt Olisleger (1547 bis 
1575) 48 

5. Der Kanzler Heinrich von Weze (1575 bis 1600) .... 51 

6. Der Vizekanzler Hermann ther Lain, genannt Lennep (1600 
bis 1609) 53 

B. Die Funktionen der Kanzlei. 

1. Die Ausstellung der Urkunden, die Erledigung der ein- und 
ausgehenden Schreiben und die Führung der Protokolle . 54 

2. Die Registratur 58 



X 

Seite 

Kapitel III. Die Rechenkammer. 

A. Die Entwicklung und Zusammensetzung der Reclien- 
kammer. 

1. Die Entwicklung der Rechenkammer bis zum Beginn des 

17. Jahrhunderts . . 61 

2. Die Beamten der Rechenkammer bis zum Beginn des 

17. Jahrhunderts (1486 bis 1609) 67 

B. Die Funktionen der Rechenkammer bis zum Beginn 
des 17. Jahrhunderts. 

1. Die Leitung der Rechenkammergeschäfte durch die Räte . 68 

2. Der Geschäftskreis des Rechenmeisters 69 

3. Der Geschäftskreis des Landrentmeisters . • 74 



Kapitel IT. Das Staatsdienerrecht. 

1. Die rechtliche Natur, die Begründung und die Auflösung 
des Dienstverhältnisses 76 

2. Die Pflichten der Beamten 77 

3. Die Rechte der Beamten 78 

4. Der Charakter des Beamtentums 81 

Rückblick 82 

Beilagen 84 



Einleitung. 



W ährend des 16. Jahrhunderts haben die meisten deutschen 
Territorien auf dem Gebiet der Landesverwaltung bedeutsame 
Fortschritte gemacht: In den einzelnen Fürstentümern ent- 
standen Centralbehörden, die die oberste Verwaltung an sich 
zogen und einheitlich zusammenfafsten. Je mehr die Landes- 
hoheit sich ausbildete, eine desto unabhängigere Stellung 
gewannen die Territorien gegenüber der Reichsgewalt; der 
Gefahr, dafs die nämliche Entwickelung auch innerhalb der 
einzelnen Territorien Platz griff und zur Autonomie der unteren 
Gewalten führte, suchten die Landesherren dadurch zu be- 
gegnen, dafs sie die vorhandenen Kräfte der Lokalverwaltung 
centralistisch zusammenfafsten. Mit der Emanzipation nach 
oben verband sich eine Konzentration nach unten. 

Ähnlich wie bei der Rezeption des römischen Rechts 
italienische Einflüsse auf Deutschland eingewirkt haben, so 
sind für die Organisation der Centralbehörden die Institutionen 
Frankreichs und Burgunds zu Vorbildern geworden. Den 
anderen deutschen Staaten ging in dieser Hinsicht Österreich 
voran. Erzherzog Maximilian, der künftige Beherrscher Öster- 
reichs, vermählte sich mit der Erbin des reichen Herzogtums 
Burgund, das auf wirtschaftlichem Gebiet, wie in der poli- 
tischen Organisation den rein deutschen Staaten weit voraus 
war. Die dynastische Verbindung mit Burgund machte bald 
auch in der inneren Verwaltung Österreichs ihren Einflufs 
geltend.^) Nach dem Muster Burgunds wurden in Österreich 
die Centralbehörden geschaffen. Und wiederum diese öster- 
reichischen Einrichtungen fanden Nachahmung in anderen 
deutschen Fürstentümern, wie z. B. in Braunschweig.^) 

Dagegen hat ohne Vermittelung Österreichs Burgund, wie 
es scheint, . direkt eingewirkt auf das Behördenwesen der ihm 



^) Yergl. Adler, Die Organisation der Centralverwaltnng unter 
Kaiser Maximilian I. 1886. 

2) Vergl. Krusch, Die Entwickelung der Herzoglich Braun- 
schweigischeu Centralbehörden (Kanzlei, Hofgericht und Konsistorium) 
bis zum Jahre 1584 in der Zeitschrift des historischen Vereins für 
Niedersachsen. 1893 208—315; 1894 39-179. 

ForRchnngen XIV 4. — Schottmüller. 1 



2 XIV 4. 

nächstbenachbarten deutschen Territorien, der Herzogtümer 
Kleve, Jülich, Berg und der Grafschaft Mark. Die Organi- 
sation der kleve - märkischen Centralbehörden darf ein be- 
sonderes Interesse insofern in Anspruch nehmen, als eben 
durch Kleve -Mark der aufstrebende brandenburgische Staat 
zum ersten Mal mit dem auf höherer Kulturstufe stehenden 
Westen Deutschlaiids in Verbindung getreten ist. 

Die klevischen Centralbehörden bilden ein einheitliches 
Ganzes; denn einerseits die Grafschaft Mark besafs keine eigene 
Centralverwaltung, unterstand vielmehr den in Kleve gebildeten 
Centralbehörden, andererseits die mit Kleve-Mark unter einem 
Herrscherhause vereinigten Herzogtümer Jülich und Berg 
waren in ihrer inneren Verwaltung von Kleve getrennt und 
hatten eigene Oberbehörden in Düsseldorf. 



ML Der Rat 



A. Die Entwicklung des Rates. 

1, Die Entwicklung des Rates Ms zum Ende des 
15. Jahrhunderts. 

Die Entstehung der Ratskollegien, d. h. der Behörden, 
denen im 16. Jahrhundert die Oberverwaltung in den meisten 
deutschen Territorien obliegt, läfst sich zurückführen auf den 
seit dem 13. und 14. Jahrhundert von den Landesherren ge- 
übten Brauch, Männer ihrer näheren Umgebung um ihre An- 
sichten zu befragen oder mit der Ausführung von Aufträgen zu 
betrauen. 

Auch der klevische Rat ist wohl in seinen ersten An- 
fängen aus der Heranziehung fürstlicher Vertrauter hervor- 
gegangen. Nachricht über die am Fürstenhofe sich aufhaltenden 
Männer geben die Urkunden, welche von den klevischen 
Grafen ausgestellt sind. Doch nicht alle in den Zeugenreihen 
der Urkunden genannten Personen, nur eine gewisse Zahl 
von ihnen, sind anzusehen als Berater des Landesherm. Eine 
ausdrückliche Bezeichnung der Vertrauten als Räte („mit rade 
onfs ratz ind unser vriende") findet sich erst seit dem 14. Jahr- 
hundert (1329).^) 

Für das 13. Jahrhundert läfst sich das Vorhandensein von 
Räten am Fürstenhofe zwar nicht mit Sicherheit nachweisen, 
darf aber als sehr wahrscheinlich gelten. Denn die Bezeich- 
nung „unsere Freunde", welche im 14. Jahrhundert mit der 
Benennung „unsere Räte" fast identisch gebraucht wird, kommt 
schon im 13. Jahrhundert vor. So beurkundet Graf Dietrich 
1242, dass er dem Ort Kleve Stadtrecht verliehen habe 
„amicorum nostrorum ex consilio." ^) Ferner kehren im 13. Jahr- 
hundert schon eine Reihe von Namen in den Urkunden so 
häufig und fast regelmäfsig wieder, dafs man einen ständigen 



^) In einer Urkunde Graf Dietrichs von Kleve über die Verleihiüig 
des Brnehs ßingenberg an einige HoUäader 1329 Juni 1. Staatsarchiv 
zu Miinster, Urkunden der Grafschaft Mark. 

. 2) Lacomblet, Urkundenbuch für die Geschichte des Niedärrheins. 
Bd. 11. No. 265. 



4 , XIV 4. 

Aufenthalt ihrer Träger am Hofe annehmen darf. ^) Schliefs- 
lich spricht auch die Art ihrer Erwähnung in den Urkunden 
dafür, dafs die genannten Vertrauten dem Fürsten sehr nahe 
standen und ihn auf seinen Wunsch berieten. Denn sie werden 
vom klevischen Grafen beim Abschlufs von Rechtsgeschäften 
als seine Bürgen bezeichnet oder auch zur Beilegung von 
Streitigkeiten mit Nachbarn als seine Schiedsrichter von 
seiner Seite abgeordnet. 

Die Form für die Bezeichnung der Vertrauten als Räte 
ist eine wechselnde: sie heifsen z. B. 1338 onse ghetrouwe 
ende raet,^) 1342 fideles et consiliarii,^) 1348 consules,*) 1359 
riddere ende raide.^) 1387 und 1395 onse raetlude.^) 

Im 15. Jahrhundert finden sich die Wendungen „Freunde 
und Räte, Freunde und Getreue", z. B. 1411 vrienda van onsem 
raede/) 1420 onse vriende ind raide,®) 1463 onse lieve raede 
ind getrouwen.^) 

Die mit dem Namen von Räten bezeichneten Personen 
haben in der That in Kleve als Räte fungiert. Zwar ina 
Nachbarlande Jülich-Berg verstand man unter „Räten" zu- 
weilen auch die Landstände/°) dagegen sind in den klevischen 
Urkunden mit den Räten wohl vielmehr die Vertrauten des 
Fürsten gemeint. Dies zeigt erstens die so häufig wieder- 
kehrende Erwähnung einzelner bestimmter Männer/^) ferner 
ihre Verwendung als Bürgen und Schiedsrichter, schliefslich 
die Formel „Räte, Ritterschaft und Städte", in der die fürst- 



1) z. B. Thedericus de Monemunte. Lacomblet a. a. 0. IL 
No. 487 (1260), 492 (1260), 533 (1263), 535 (1263), 540 (1263), 598 (1269), 
604 (1270). — Bertholdus de Oye: IL No. 311 (1247), 356 (1249), 419 
(1255), 487 (1260), 492 (1260), 522 (1262), 533 (1263), 535 (1263), 555 
(1265). — Heinrich von Lecker: IL No. 487 (1260), 492 (1260), 533 
(1263), 598 (1270), 942 (1293). — Stephan van Öulen: IL No. 85 
(1220), 265 (1242), 268 (1242), 311 (1247), 487 (1260). — Heinrich 
Ducker: IL Nr. 85 (1220), 258 (1248), 311 (1247), 389 (1252). — 
Th. de Vundern: IL No. 487 (1260), 492 (1262), 522 (1265), 555 (1265), 
604 (1270). 

2) Lacomblet a. a. 0. IIL No. 322. 

3) Ebenda a. a. 0. IIL No. 373. 
^) Ebenda a. a. 0. IIL No. 451. 

5) Ebenda a. a. 0. IIL No. 590. 

6) Ebenda a. a. 0. IIL No. 920 und 1002. 

7) Ebenda a. a. 0. IV. No. 65. 

8) Ebenda a. a. 0. IV. No. 123 und 128. 
») Ebenda a. a. 0. IV. No. 824. 

lö) Vergl. G. V. Below, Die Landständische Verfassung in Jülich 
und Berg bis zum Jahre 1511 (1885) L p. 81/82. Zeitschrift d. Berg. 
Geschichtsvereins XXL p. 81. 

11) z. B. Roland Haghedorn: Lacomblet a. a. 0. IIL No. 373 
(1342), 387 (1343), 451 (1348), 590 (1359). — Burchard v. Vondern: 
IIL No. 72 (1305), 108(1311), 113(1312), 621(1369). — Lubbert 
van Tille: IIL No. 920 (1387), 976 (1393), 1030 (1397). IV. No. 64 
(1411), 65(1411). — Jordan V. Monemunt: IIL No. 15 (1301), 72 
(1305), 103 (1311), 108 (1311). 



XIV 4. 6 

liehen Berater neben den Landständen besonders genannt 
werden.*) 

Die Vertrauten aus der Umgebung des Fürsten waren 
teils weltlichen, teils geistlichen Standes. Die Laienmitglieder, 
die stets die grofse Mehrzahl bildeten und im 13. Jahrhundert 
fast ausschliefslich genannt werden, waren Ministerialen, später 
Lehnsleute des Grafen. 

Es gehörten in erster Linie zu diesen am Hofe weilenden 
Beratern die Inhaber der Hoßimter. So werden z. B. im 
13. Jahrhundert erwähnt Henricus pincerna (1220 bis 1241),^) 
Henricus dapifer (1265);') Schenk und Truchsefs traten später 
zurück. Seit dem 15. Jahrhundert standen unter den Hof- 
beamten der Marschall und der Hofmeister im Vordergrupd. 
1464 werden Otto von Wylack und 1496 Heinrich Staell von 
Holtsteyn marschalk,*) 1411 Arnd von Hessen und 1464 
Johan von Loe onse havemeister^) genannt. Auch die In- 
haber der Erbämter, wie der Erbmarschall ^) und der Erb- 
hofineister^), fehlen nicht unter den Räten. 

Neben diesen Hofbeamten findet sich dann in der Um- 
gebung des Herrschers eine Reihe von Männern, die teils 
Beamte der Lokalverwaltung — Amtleute oder Drosten^) — 
waren, teils auch solche, die den Fürsten berieten, ohne be- 
stimmte Punktionen in den Hof- oder Lokalämtern zu haben. 

Diese Vertrauten des Grafen waren wohl sämtlich ritter- 
lichen Standes. Neben ihnen zählten, wie die Urkunden 
zeigen, mitunter auch einige Knappen zu den Räten.^) 

Neben diesen Räten weltlichen Standes waren Räte geist- 
lichen Standes nur in geringer Anzahl am Pürstenhofe ver- 
treten. Aus dem 14. Jahrhundert wird nur ein einziger von 
ihnen unter den consiliarii genannt: Riquinus de Birt/ canonicus 
Clivensis, noster capellanus. '^) Erst seit dem 15. Jahrhundert 
werden Kleriker unter den Räten häufiger angeiPührt; es sind 
die Beamten, denen die Besorgung des Schreib wesens bei 



1) Lacomblet a. a. 0. IV. No. 474. 

2) Ebenda a. a. O. IL No. 85 und 258. 

«) Ebenda a. a. 0. lY. No. 328 und 473. 

4) Ebenda a. a. 0. IV. No. 328 und 473. 

5) Ebenda a. a. 0. IV. No. 65 und 328. 

6) Ebenda a. a. 0. IV. No. 250 und 328 (1444 und 1464). 

7) Ebenda a. a. 0. JV. No. 328 (1464), 474 (1496). 

8) z. B. die 1486 in einer Urkunde Herzogs Johann II. genannten 
vriende van raide Wessel von Loe onser Amptmann in Lymersch ind 
Johan von der Hoist, onser Brost in onsem Lande Dinslaken. Schölten, 
Die Stadt Kleve, 1879—81. Urkundenanhang, p. LXXX. 

3) Zi B. Otto de Bellinchoven et Joh. de Vondern famuli. Lacomblet 
a. a. 0. HL No. 110 (1311). — Diederich v. Wvscb ende Lubbert van Tille 
knapen onse raetlude. a. a. 0. HL No. 1002 (1395). 

10) Lacomblet a. a. 0. IIL No. 373. : , 



6 XIV 4. 

Hofe übertragen war, der Kanzler und der Rentmeister.*) 
Besonders häufig nennen die klevischen Urkunden aus dem 
Beginn des 15. Jahrhunderts den letzteren, 2. B. Wessel, 
praist to Wisschel rentmeister in dem lande van Cleve.^) 

Auch in welcher Art die Räte im Dienste ihi*es Herrn 
Verwendung fanden, lassen die Urkunden ersehen. Sie er- 
wähnen die Berater in der Eigenschaft als Zeugen, als Bürgen 
und als Schiedsrichter. Der weitaus häufigste Fall ist der 
erste, wo die Räte des Fürsten unter den Zeugen aufgeführt 
werden. Es sind zumeist Urkunden, die als Rechtsgeschäft 
eine Belehnung oder Verleihung enthalten. Im Protokoll 
findet sich die Formel nostrorum amicorum ex consilio,') cum 
fidelium nostrorum voluntate et consilio,*) bi rade onser 
vriende,^) mit wille ind rade uns vriende,^) mit vur ge- 
hadden raede onfs selflfs end onser maghe end vriende,'^) 
oder wail beraden myt onsen magen, vi-ienden end Rade.^; 
Hier darf man also aus der Erwähnung der Räte unter den 
Zeugen schliefsen, dafs der Herrscher nicht nur in ihrer 
Gegenwart seine Entscheidung getroflfen, sondern auch dabei 
ihre Ansicht erkundet hat. 

Als seine Bürgen werden vom Landesherrn die klevischen 
Ratgeber zumeist in solchen Urkunden bezeichnet, die über 
den Abschlufs eines Vertrages zwischen dem klevischen Grafen 
und einem andern Machthaber ausgestellt sind. Derartige 
Urkunden liegen nur aus dem 13. Jahrhundert vor.^) Im 
14. und 15. Jahrhundert werden in den Urkunden über einen 
Vertragsabschlufs des Herzogs von Kleve die Räte nur als 
anwesende Zeugen oder Mitbesiegler erwähnt.^®) Diese That- 
sache, dafs die Bürgschaft der Räte sich hier in einfache 
Zeugenschaft umsetzt, steht wohl damit in Zusammenhang, 
dafs im 15. Jahrhundert die landesherrliche Gewalt zu gröfserem 
Ansehen gelangt war, ihre Vertragsabschlüsse hatten einen 
mehr öffentlich-rechtlichen Charakter erhalten und konnten 



1) Auch in Braüdenburg gehörten ja im 15. Jahrhundert der Kanzlei- 
chef und die Sekretäre zu den Räten. Vergl. Stölzel, Brandenburg- 
Preussens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung. 1888. I. 38. 

2) 1402 Schölten, Die Stadt Kleve. 1879—1881. Urkunden anhang 
No. 29, p. XXXm. — 1406, 1409, 1411 Lacomblet a. a. 0. IV. No. 43, 
53, 64. — 1413 Dithmar Codex diplomaticus zu Teschenmachers Annales 
Cliviae (1721) p. 62. — 1418 Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Land- 
stände, B. I. fol. 42. 

3) Lacomblet a. a. 0. IL No. 265; IIL No. 451. 

4) Ebenda a. a. 0. TL No. 492 (1260). 

5) Ebenda a. a. 0. HL No. 15 (1311). 
«) Ebenda a. a. 0. IIL No. 691 (1369). 

7) Ebenda a. a. 0. UI. No. 952 (1391). 

8) Schölten, Die Stadt Kleve. Anhang, p. IX und XLV. 

9) Lacomblet a. a. 0. IL No. 311 und 487. 

10) Ebenda a. a. 0. IIL No. 691 und 791; IV. No. 122, 123, 214, 
218, 157, 211, 269, 327, 371. 



XIV 4. 7 

der persönlichen Bürgschaft seitens Vertrauter, wie sie mehr 
privatrechtlichen Verträgen entspricht, nun entbehren. 

Als Schiedsrichter^) werden Räte in den Urkunden dann 
genannt, wenn der klevische Landesherr mit einem Nachbar- 
fursten übereinkam, die zwischen ihnen schwebenden Streitig- 
keiten durch ihre Räte schlichten zu lassen. So erklärte 1317 
Graf Dietrich VIII. von Kleve, dass er zu dem Schiedsspruch, 
der den Streit zwischen ihm und dem Grafen von Jülich einer- 
seits und dem Erzbischof von Köln und dem Grafen von der 
Mark andererseits beenden sollte: zu raetluden geschickt 
herren Dyderich van Moerse ind heren Wilhelm van Wisschel 
riddere, raetlude des greven von Cleve.^) 

Zwar kehren die Namen mancher der fürstlichen Ver» 
trauten in den Schriftstücken, namentlich des 15. Jahrhunderts, 
oft wieder, dabei ist aber doch zu betonen, dafs der Fürst 
seine Räte nicht regelmäfsig verwandte, sondern sie nur von 
Fall zu Fall heranzog. Zu einer dauernden Übertragung 
gewisser wiederkehrender Geschäfte an seine Gehilfen konnte 
sich der Herrscher noch nicht entschliefsen; eine eigentliche 
Organisation fehlte noch. Von dem Bestehen eines Rats in 
Kleve, der sich als ein geschlossenes Kollegium darstellt, 
kann also in dieser Zeit bis zum Ende des 15. Jahrhunderts 
hin füglich nicht die Rede sein; man kann nur von einzelnen 
Räten als Vertrauten aus der Umgebung des Fürsten sprechen. 



2. Die stSndische Bewegung und die Organisation des 
BatskoIIegiums. 

In den beiden letzten Jahrzehnten vor Beginn des 
16. Jahrhunderts kam es zu einer schnellen und gründlichen 
Wandlung in der bisherigen Art der Verwaltung am Hofe: 
es erfolgte durch Einfühi'ung eines geschlossenen Rats- 
kollegiums, bestimmter Sitzungsstunden und genauer Kon- 
trolle des Schreib- und Rechnungswesens eine Organisation 
der Hof- und Landes-Centralverwaltung, wie sie dem 14. und 
15. Jahrhundert fremd gewesen war. 

Aber nicht freiwillig, nicht durch Initiative des Fürsten 
geschah dies. . Nur dem Drucke seiner Landstände gab Herzog 
Johann nach und bequemte sich zu dieser Neuordnung des 
fürstlichen Regiments, die seinem bisherigen freien Ver- 
fugungsrecht vielfach Fesseln anlegte. Veranlassung zu diesem 
Einschreiten der Stände war die Finanznot, in der sich der 
Herrscher befand und in die er durch seine Beziehungen zu 
dem burgundischen Nachbarlande geraten war. 

1) Lacomblet a. a. 0. IL No. 268, 535, 1027; HL No. 920, 1002; 
IV. No. 43, 123, 232. 

«) Ebenda a. a. 0. No. 163. 



8 XIV 4. 

Johanns U; Mutter war Elisabeth, *) die Tochter Herzog 
Johanns des Unersehrockenen von Burgund. Wohl auf ihre 
Veranlassung war der junge klevische Prinz bei ihrem Bruder, 
seinem Oheim, am glänzenden Hofe Philipps des Guten er- 
zogen worden und in sehr nahe Beziehungen zu seinem Vetter, 
Herzog Karl dem Kühnen, getreten. Durch die Kosten der 
vielen Kriege, die er später im Gefolge seines streitbaren 
Verwandten und nach dessen Tode als Mitbewerber um die 
burgundische Erbschaft geführt hatte, waren seine finanziellen 
Mittel ganz erschöpft. Dazu trat dann der Umstand, dafs 
neben der ehelichen eine zahlreiche illegitime Nachkommen- 
schaft zu versorgen war. So sah sich der Fürst gezwungen, 
eine Reihe klevischer Gebietsteile zu verpßlnden und häufig 
seine Landstände um Abhilfe seiner Geldverlegenheit anzugehen. 
Ritterschaft und Städte von Kleve und Mark mifsbilligten sehr 
die dem burgundischen Verwandten nachgeahmte üppige Hofhal- 
tung und die vielen Fehden, deren Zweck dem Landesinteresse 
fremd war. Der Unmut über die Landveräufserungen und die 
Geldforderungen zur Versorgung herzoglicher Bastarde führte 
die Stände zur oflfenen Auflehnung gegen das fürstliche 
Regiment. 2) Als Ergebnis der ständischen Bewegung liegen 
vier Ordnungen vor, die wohl von den bisherigen Räten ver- 
fafst sind. Ob die Räte die Notwendigkeit einer Organisation 
erkannt und selbst gegen den Herrscher Partei genommen 
oder aber nur auf das Drängen der Stände jene Hof- 
instruktionen entworfen haben, läfst sich nicht entscheiden. 

Die erste jener Ordnungen vom 16. Mai 1486 trägt die 
Überschrift: „Ordinantie van einem stalte mins gnaedigen 
heren aver mitz siner gnaden vrienden vanRaide verraempt."^) 
Schon die Einleitungsworte des ersten Abschnitts feigen an, 
dafs mit den bisherigen Zuständen gänzlich gebrochen werden 
sollte: „then iersten dattet van noiden is, dat sich min gne- 
dige lieve her selver persoenlik wat anders schicken ind 
regiren möt, dan bisher geschiet is."*) Vor allem sollte der 
Herzog aus den Männern seiner Umgebung drei oder vier 
Räte wählen, die zu täglichem Dienst stets um ihn sein 
sollten. Ohne deren Vörwissen und Gutachten durfte er in 
Dingen, „die siner gnaiden herrlicheit, guede, renthe oder 
gerechticheit, ampten, diensten berueren", kurz in der ge- 
samten Hof- und Landesverwaltung keine Entscheidung 
treflfen. Zum Zweck der regelmäfsigen Erledigung der Ge- 



1) Voigtel-Cohn, Stammtafebi zur Geschichte der europälBchen 
Staaten. Tafel 214. 

2) Vgl. Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte des Kurfürsten 
Friedrich Wilhelm von Brandenburg, Bd. V., herausgegeben von 
A. V. Haeften 1869, Einleitung p. 7 u. 8. 

3) Vgl. Beilage No. 1. 

4) a. a. 0. Abs. 2. 



XIV 4. 9 

•Schäfte wurden tägliche Sitzungsstunden für die ■ Beratungen 
festgesetzt: morgens um 8 Uhr und nachmittags um 3 Uhr.^) 
An ihnen hatte der Fürst wenigstens eine Stunde lang teil- 
zunehmen.*) Von allen ankommenden Briefen und Botschaften 
sollten die Räte Kenntnis erhalten und erst, wenn sie ihre 
Meinung gesagt, durfte den Boten der Bescheid erteilt 
werden.^) Um die bisherigen zahlreichen Verschreibungen 
von Rechten und Land durch den Herzog jetzt verhindern zu 
können, war eine strenge Kontrolle aller ausgehenden Schrift- 
stücke geboten, und die Kanzlei sollte in nahe Verbindung 
mit dem neuen Rate gebracht und seinem Befehle auch die 
Sekretäre unterstellt werden.*) 

Allen Vorschlägen, die die Räte ihm in Verwaltungs- 
angelegenheiten machten, hatte der Herzog Folge zu leisten, ^) 
namentlich da, wo es sich um die Entlassung unbrauchbarer 
oder überflüssiger Diener handelte.*) Ebenso aber sollten 
auch die Räte gegen die ungerechtfertigte Absetzung^) treuer 
Beamten durch den Herrscher einschreiten. Traten etwa 
unvorhergesehene Ereignisse ein, die für das fürstliche Haus 
und das Land bedeutungsvoll werden konnten, so sollten die 
Räte am Hofe die abwesenden Kollegen hinzuziehen.^) Zum 
Schlüsse verpflichteten sich die Ratsmitglieder, welche dies 
Aktenstück unterschrieben, ihre Thätigkeit bei Hofe ein- 
zustellen und nach Hause zu reiten, sobald ihr Herr gegen 
die Ordnung verstiefse.^) Es folgen dann die Namen der an 
^er Abfassung beteiligten Räte: Praist (d. i. Probst von Kleve 
und Kanzler Dietrich von Ryswich), Henrick van den Bylant, 
Aileflf van Wylick, Erfhaifmeister, Wessel van den Loe 
(Drost zu Lymers), Knippinck (Amtmann zu Wetter), Jaspar 
Torck (Amtmann zu Unna), Albert van Hoenpell (Hofmeister), 
Johan van der Horst (Drost zu Dinslaken), ChristoflFer van Wy- 
lick (Drost zu Gennep), Wickede (Drost zu Orssoy), Derick 
van Hoenpell und Gadert Torck (Drost zu Goch). 

Nach drei Jahren ward eine neue Hofordnung erlassen. 
Ob die erste nicht recht befolgt worden war oder sich nur 
das Bedürfnis, sie zu ergänzen, fühlbar gemacht hatte, ist 
nicht zu erkennen. Jedenfalls stimmt die neue „Ordinantie 
van dem nien regiment" von 1489 *®) grofsenteils mit der In- 
struktion von 1486 überein. Hervorzuheben ist, dafs die Zahl 



1) Beilage 1, Abs. 14. 

2) a. a. 0. Abs. 9. 

8) a. a. 0. Abs. 10 u. 16. 

4) a. a. 0. 1, Abs. 3 u. 4. 

5) a. a. 0. Abs. 13. 
«) a. a. 0. Abg. 18. 

7) ft. a. 0. Abs. 8. 

8) a. a. 0. Abs. 5. 

9) a. a. O. Abs. 26. 
10) Beilage 2. 



10 XIV 4. 

der Berater des Fürsten auf 12 festgesetzt wird und die ein- 
zelnen sofort namhaft gemactt werden.^) Vier der Ratsmit- 
glieder, die zu täglichem Hof dienst bestimmt sind, werden 
verpflichtet zu genauer Kontrolle der Veräufserungen von 
Naturalgefällen, die der Herrscher in Zukunft befehlen 
könnte.*) Im übrigen kehren die Bestimmungen, welche die 
drei Jahre vorher erlassene Ordinantie über die Stellung des 
Rates zum Herzog gegeben hatte, hier wieder. 

Da die Namen der 12 Räte mit geringer Ausnahme 
identisch sind mit denen, welche sich unter der Ordinantie 
von 1486 finden, so darf man wohl vermuten, dafs die 1486 
genannten Räte im Dienst geblieben sind und dafs die Ord- 
nung von 1489 jene ältere von 1486 nur ergänzen sollte. 
Durch die Aufzählung der 12 Räte sollte vermutlich nur die 
Mitgliederzahl des Ratskollegiums begrenzt werden, das sich 
damals aus dem Kanzler, Hofmeister, Erbhofmeister und acht 
Amtleuten klevischer und märkischer Ämter zusammensetzte. 
Zu regelmäfsigem gleichzeitigen Hofdienst sollten, wie oben 
erwähnt, mindestens immer vier Räte anwesend sein. 

In beiden Ordinantien werden die ständischen Wünsche 
formell und inhaltlich in sehr kategorischem Tone vorgetragen; 
noch mehr aber in dem Erlafs, der Herzog Johann H. am 
8. März 1501') abgezwungen wurde. Die Pestsetzungen, die 
hier entsprechend den ständischen Forderungen getroffen 
werden, lauten teilweise übereinstimmend mit den Vorschriften 
in den beiden Ordinantien, teilweis gehen sie noch weiter. 
So wird, wie dort, auch hier die Beteiligung der Räte bei 
allen Akten verlangt, die der Entscheidung des Herrschers 
unterliegen; femer eine genaue Kontrolle der Kanzlei und 
des Finanzwesens gefordert. Und wenn aufserdem die Stände 
in der Urkunde von 1501 *) bei der Wahl der Räte durch den 
Fürsten ein Präsentationsrecht für sich beanspruchten, so wird 
man auch darin einen Portschritt in der Entwicklung des 
ständischen Selbstbewufstseins gegen die Jahi*e 1486 und 1489 
sehen müssen. 

Schliefslich giebt es noch aus dem ersten Jahrzehnt des 
16. Jahrhunderts eine Ordinantie*) mit Vorschriften für die 
Hof- und Landesverwaltung. Auch in ihr werden die Räte 
angewiesen, alle ausgehenden herzoglichen Schreiben vor der 

1) Beilage 2, Abs. 4. 

2) Beilage 2, Abs. (12). 

3) J. J. Sc Ott i, Sammlnng der Gesetze und Verordnungen, welche 
in dem Herzogtum Kleve und der Grafschaft Mark 1418—1816 er- 
gangen sind, 1826, Bd. I. No. 11. 

4) Haeften datiert (Urkund. u. Aktenst. V. p. 9) und ihm folgend 
Bornhak (Gesch. d. Preufs. Verwaltungsrechts I. p. 285) erst von 1501 
an die ständische Einwirkung auf die Verwaltungsorganisation, nicht 
ganz mit Recht, denn sie ist schon, wie oben gezeigt, 1486 zu beobachten. 

5) Vgl. Beilage 3. 



XIV 4. 11 

Expedition erst genau zu prüfen und sie durch einen Sekretär 
unterfertigen zu lassen.^) Sie sollten auch das Finanz- und 
Bechnungswesen streng beaufsichtigen^) und alle Angelegen- 
heiten, die Hoheit, Land und Leute betrafen, nur mit Hin- 
zuziehung aller, auch der abwesenden Ratsmitglieder, erledigen.^) 
Neben diesen in den früheren Ordnungen wiederkehrenden 
Vorschriften wurden noch einige neue Bestimmungen gegeben. 
So wurde die Kontrolle über die Kanzlei dadurch verschärft, 
dafs in Zukunft das herzogliche Siegel in einer siebenfach 
verschlossenen Truhe aufbewahrt werden sollte.*) Ferner 
wurden Spezialerlasse über die Verpachtung der Zehnten, der 
Mühlen und über den Verkauf des Korns in Aussicht ge- 
stellt,^) und schliefslich die schnelle Erledigung der von den 
Unterthanen an den Hof gebrachten Reohtshändel gefordert.^ 
Vergleicht man die oben hervorgehobenen Anordnungen 
mit dem, was sich über die Stellung und Thätigkeit der 
ministerialischen Räte sagen liefs, so ergiebt sich, dafs durch 
die ständische Opposition erst eine Organisation des klevischen 
Ratswesens erreicht worden ist. Von einem Rat als einem 
annähernd geschlossenen Kreise läfst sich jetzt erst sprechen. 
Ständigkeit und gemeinsame Beratung der festernannten Mitr 
glieder in bestimmten Sitzungsstunden sind die Hauptmerk- 
male der Organisation und die Grundlage der kollegialen 
Verfassung des Rates.?) Für die Permanenz des Ratskollegiums 
spricht die Erwähnung der „täglichen Räte", wie sie in der 
Ordnung von 1486 und in einem Schreiben der Städte- 
deputierten von Kleve von 1489®) an die Räte bezeichnet 
werden. Ebenso wird die Ständigkeit des Rates durch die 
Hinweise auf die Ratskammer bezeugt, ^) auf der jetzt täglich 
Räte und Schreiber zusammenkamen. Ähnlich urteilt Rosen- 
thal bei der Schilderung der Bairischen Ratsorganisation: 
„nur bei einer gewissen, regelmäfsigen Wiederkehr der 
Sitzungen empfindet man das Bedürfnis nach einem Sitzungs- 
lokal, welches am besten das Element der Ständigkeit des 
Kollegiums veranschaulicht.''*") 



4) a. 

5) a. 



1) Vgl. Beilage 3, Abs. 1 u. 2. 

2) a. a. 0. Abs. 20/21. 

3) a. a. 0. Abs. 4. 
a. 0. Abs. 3. 
a. 0. Abs. 15 u. 16. 

6) a. a. 0. Abs. 22. 

^ Ganz ähnlich werden in Baiern 1489 die , geordneten" Räte ein- 
gesetzt. Rosenthal, Geschichte des Gerichtswesens und der Verwal- 
tungsorganisation Baierns I. (1889) 261. 

S) Staatsarchiv zu Münster, Kleve -Mark, Landstände B. I. fol. 76. 

9) Beilage 1, Abs. 14. 

10) Bosenthal, Geschichte des Gerichtswesens etc. I. 261. 



12 XIV 4. 



S. Die UnioH yon 1521 und ihre Folgen für die Entwicklung 
lies Ratswesens: das Ratskollegium zu Kleye und die Quartier- 
räte bei Hofe. 

So stark sich auch der Einflufs der ständischen Bewegung 
bei der Einrichtung des Ratswesens gezeigt und das freie 
Entscheidungsrecht des Herrschers eingeschränkt hatte, so 
vermochte sich die herzogliche Gewalt ihm doch wieder zu 
entziehen. Es gelang ihr, dem Rat und den Ständen gegenüber 
eine, selbständigere Stellung für die ganze Folgezeit sich zu er- 
ringen, ohne dafs jedoch dabei die unter ständischer Mit- 
wirkung geschaffene Organisation wieder aufgegeben wurde. 
Ermöglicht wurde diese Wandlung durch die Vereinigung 
Jülich -Bergs mit Kleve -Mark und die dadurch bedingte zeit- 
weilige Verlegung des Hoflagiers von Kleve in die neu- 
erworbenen Lande. Dort stand der Herzog nicht mehr in 
dem Mafse, wie bisher, unter der Einwirkung des zu Kleve 
gebliebenen Ratskollegiums; er hielt die Verbindung mit 
diesem nur aufrecht durch einzelne, zu vorübergehendem Dienst 
an den Hof berufene Räte, die sogenannten „Quartierräte''. 

Für die Union der klevischen und jülichischen Lande 
erfolgten die einleitenden Schritte im Jahre 1496. Damals 
verlobte der Herzog Johann H. von Kleve seinen Sohn 
Johann mit Maria, der Tochter Herzog Wilhelms von Jülich 
und Berg; zugleich beschlossen die beiden Fürsten eine Erb- 
einigung ihrer Länder. Hierbei verlangten die beiderseitigen 
Stände, dafs in die Eheberedungsurkunde ') die Bestimmung 
aufgenommen werde: beide Lande, Jülich-Berg wie Kleve- 
Mark, sollten mit Berücksichtigung ihrer alten Freiheiten 
und in der bisherigen Weise weiter verwaltet werden. Was 
in dem Vertrag von 1496 ausgemacht war, wurde 1521 ver- 
wirklicht: Herzog Johann III., bereits seit 1511 Herrscher 
in Jülich-Berg, folgte 1521 seinem Vater in der Regierung 
von Kleve -Mark und vereinigte seine Stammlande mit den 
erheirateten Herzogtümern. *'^) 

Während der Fürst auf den Wunsch der Stände von 
Jülich-Berg seinen Hofhalt in die neuerworbenen Gebiete 
verlegte, behielt, da die Vereinigung der Herzogtümer nur 
eine Personalunion war, der klevische Rat seinen Sitz in den 
klevischen Landen. Bemerkenswert ist dabei, wie gerade die 
Übersiedelung des Hoflagers von Kleve in das jülichische 
Gebiet mit dazu beitrug, dafs die Hauptbehörde des Herzog- 
tums Kleve einen festen Sitz erhielt. Vor der Union der 



1) Lacomblet, XJrkundenbuch IV. No. 474. 

2) Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte des Kurfürsten 
Friedrich Wilhelm Bd. V. 12. 



XIV 4. 13 

Lande hatten die klevischen Herrscher durchaus nicht immer 
zu Kleve gewohnt, sondern auf verschiedenen Schlössern, 
z. B. auf Monreberg, Hofgehalten, und ihre Räte hatten sie stets 
begleitet Jetzt, wo der Herzog auch in den neuerworbenen 
Territorien residieren sollte, war für ihn die Aussicht auf 
einen längeren oder gar (lauernden Aufenthalt in Kleve 
in weite Feme gerückt. Das den Ständen 1496 gegebene 
Versprechen verbot die Verlegung der Hauptbehörde aufser 
Landes. Dafs Kleve hinfort stets als der Amtssitz des Rates 
galt, geht aus den Datierungs- und Präsentatsvermerken auf 
den Akten der klevischen Kanzlei hervor: die Ortsangabe 
nennt dort stets die Stadt Kleve, ferner aus der stehenden 
Unterschrift „Rede to Cleve" und der Wendung, die in den 
Ladungen der Lokalbeamten oder abwesenden Räte sich findet: 
„is unser begeren dat gy" up onser borg und raitkamer tot 
Cleve bi andern onsen raeden fuegen sollt.*). Die Ver- 
sammlung der Ratsmitglieder zu Kleve führte auch die 
Bezeichnung „pleibender Rat" im Gegensatz zu den Räten, 
die das umherziehende Hoflager begleiteten, dem sogenannten 
„folgenden Rat".*) 

Da der Rat zu Kleve in allen wichtigeren Fragen der 
Verwaltung an die Zustimmung oder eigene Entscheidung des 
Herrschers gebunden war, so ergingen oft Anfragen von 
Kleve an das Hoflager und von hier nach Kleve. Um trotz 
der Entfernung mit dem klevischen Ratskollegium in naher 
Verbindung zu bleiben und immer unterrichtet zu sein über 
die Angelegenheiten, die in Kleve zur Erledigung vorlagen, 
verordnete Herzog Johann HJ., dafs sich stets an seinem 
Hofe zwei kleve- märkische Räte aufhalten sollten. Wann 
diese Bestimmung erlassen ist, läfst sich nicht genau erkennen. 
Vermutlich schon in den zwanziger Jahren, jedenfalls vor dem 
23. Juni 1531, da das damals ergangene Edikt ^ bereits auf 
eine frühere Verordnung ähnlichen Inhalts Bezug nimmt. 
Jene Bestimmung wurde in vielen Ordnungen, die sich auf 
Hof- und Landesverwaltung bezogen, wiederholt, so in der 
„anteikning van Monreberg 1533",*) in der Hofordnung von 
1534^) und 1566,^) wie in der Regimentsordnung von 1592.^) 
In der Ordnung von 1566 führen diese bei Hofe weilenden 
klevischen Räte die Bezeichnung „Quartierräte", die neben 



1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. I. fol. 261. 

2) Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins Bd. XXX. p. 55. 
(Quellen zur Geschichte der Behördenorganisation in Jülich und Berg 
im 16. Jahrhundert, herausgegeben von v. Below und Geich.) 

8) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 4, B. I. 

*) a. a. 0., Landstände II. 

•*») Lacomblet, Archiv für Geschichte des Niederrheins V. 107. 

6) Beilage 4, Abs. 1. 

7) Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins II. 223. 



14 XIV 4. 

ihnen auch noch auf die gerade dienstthuenden höheren Be- 
amten am Hoflager, wie Marschali und Hofmeister, angewendet 
wurde. Die Dauer des Aufenthalts betrug für sie ungefähr 
sechs Wochen;*) nach deren Ablauf wurden sie dann von 
anderen Bäten abgelöst. Gegen das Ende des 16. Jahr- 
hunderts scheint dieser Turnus nicht mehr regelmäfsig inne- 
gehalten zu sein. Manche Räte mufsten dann über ihre 
gewöhnliche Aufenthaltsdauer hinaus am Hoflager bleiben.^) 



B. Die Zusammensetzung des klevischen Rates im 16. Jahrhundert. 

Das zu Kleve residierende BatskoUegium setzte sich im 
16. Jahrhundert zusammen aus einigen der oberen Hofbeamten, 
adligen und gelehrten Bäten. 

Betrachten wir zuerst die GesamtziflFer der Batsmitglieder. 
Schon die Ordinantie von 1489*) hatte für jene Ziffer 12 Bäte 
angegeben, und diese scheint für die Folgezeit auch im 
grofsen und ganzen als die durchschnittliche Zahl der Bäte 
gegolten zu haben, die das plenum oder communicatum con- 
silium bildeten. So trägt z. ß. das Konzept einer Erklärung, 
die die Bäte an die Städte und Bitterschaft von Kleve-Mark 
am 12. August 1580^) erliefsen, den Vermerk: Alsus berait- 
slagt, dictiert ind affgehoert in pleno consilio praesentibus 
Marschalk Beck. Erfhaefmeister Wylich, Oantzler Weze, 
Marschalk Wachtendonk, Drost in Hetter, Drost Dinslaken, 
Aldenbockum, Drost Knippinck Bomberg, Louvermann, Binck 
Budenscheidt, d. h. in Gegenwart von 12 Bäten. Ferner wird 
in einem aus dem Jahre 1586 stammenden Verzeichnis der 
auf der Burg speisenden Hofleute der „Bethdisch" mit 
12 Personen angesetzt. Diese Durchschnittsziflfer erlitt mit- 
unter Abweichungen. Bei den häufigen Abordnungen an 
fremde Fürstenhöfe oder in die Lokalämter waren selten 
gleichzeitig sämtliche Bäte anwesend; häufig nicht mehr als 
acht. In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde aber 
auch mitunter die Zahl von 12 klevischen Bäten überschritten; 
es sind auf den Aktenkonzepten manchmal 13 oder 14 Bäte 
als anwesend bei dem betreffenden Beschlüsse aufgeführt 
Dagegen wurde in dem letzten Viertel des 16. Jahrhunderts 



1) Nach der Hofordnung von 1564 erfolgte der Wechsel der Quar- 
tierräte alle zwei Monate. Vgl. Zeitschrift des Bergischen Geschichts- 
yereins XXX. 24. 

2) So fragte der oft am Düsseldorfer Hof erwähnte klevische Rat 
Dietrich von Eickel 1595 bei den Räten zu KJeve an, ob er noch ferner 
über die Dauer seines Quartierdienstes hinaus dem Hofla^er folgen solle. 
Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 4, iL 1595, Okt. 28. 

8) Vgl. Beilage 1, Abs. 4. 

4} Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. VI. fol. 9. 



XIV 4. 15 

bis zum Jahre 1609 hin die Zahl von 8 Eatsmitgliedern nur 
in seltenen Fällen erreicht; in der Eegel nahmen nur 5 bis 6 
an den Sitzungen teil. 

Von den Hofbeamten, welche dem klevischen Rats- 
koUegium angehörten, treten besonders hervor der Hofmeister 
und der Marschall. Sie galten mit dem Kanzler zusammen 
als die vornehmsten und angesehensten Ratsmitglieder; die 
Namen dieser drei werden auf den Schreiben, die von aufser- 
halb an den klevischen Rat einliefen, besonders hervor- 
gehoben, so z. B. auf einem Brief der Statthalter des Herzogs 
von Jülich 1503^) „an die fürstlich clevischen Rede besonders 
herm Henrich Pennynck, doctor, proist, herrn Henrich Staill 
van Houltstein ritter hoiffmeister ind herrn Goedert Torck, 
marschalk zu Cleve. Nach der Regimentsordnung von 1592 
sollten auch Hofmeister und Marschall mit dem Kanzler vor 
allen anderen Räten stets auf der klevischen Kanzlei und 
Rechenkammer anwesend sein.^) 

Des Hofmeisters Geschäftskreis bildete vorzüglich die 
Fürsorge für das grofse Gebiet des Hofhaushalts. Nach der 
Hof Ordnung von 1534^) mufste eben er die Aufsicht führen 
über die Annahme und Entlassung des gesamten Hofdienst^ 
Personals. Er übte die Disziplinargewalt über das Hofgesinde, 
schlichtete dessen Streitigkeiten, sorgte für die Wahrung der 
Ordnung und des feierlichen Ceremoniells bei Hofe, kon- 
trollierte die Einhaltung der Etats, liefs sich die Wochen- 
rechnungen der unteren Hofbeamten vorlegen, beaufsichtigte 
die Verproviantierung des Hoflagers und übte die Polizei- 
gewalt daselbst. Diese ursprünglichen Aufgaben hat der 
Hofmeister im 16. Jahrhundert regelmäfsig nicht mehr selbst 
erfüllt, sondern nur dann, wenn der Herzog in Kleve weilte 
oder der Hofmeister an den Hof befohlen war. In der Regel 
hatte jene Obliegenheiten ein anderer Hofbeamter, der Haus- 
hofmeister, wahrzunehmen. Dieser Wandel vollzog sich, wie 
Seeliger in seiner Geschichte des deutschen Hofmeisteramts 
darlegt, an den meisten deutschen Fürstenhöfen im 15. Jahr- 
hundert: das ursprünglich rein persönliche Verhältnis lockerte 
sich und der Hofmeister erhielt immer mehr den Charakter 
eines Landesbeamten. ^) In Kleve wurde allerdings der Hof- 
meister nicht wie in Böhmen, Baiern und Württemberg 
der Vorsitzende des Hofgerichts, sondern beteiligte sich, 
ähnlich wie in Brandenburg, an der allgemeinen Landes- 
verwaltung. 



1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Laiidesarchiv No. 150b. 

^) Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins II. 223, Abs. 15/16, 
Lacomblet, Archiv V. 114. 

8) Lacomblet a. a. O. V. 103 ff. 

4) Seeliger, das deutsche Hofmeisteramt im späteren Mittel- 
alter (1885), 49—56. 



16 XIV 4. 

Dem Marschall war seit dem Mittelalter die Sorge für 
die Pferde und das Kriegsgerät am Hofe anvertraut gewesen, 
aber ebenso wie der Hofmeister war er über die Stellung 
eines blofsen Hofbeamten hinausgewachsen; die Aufsicht über 
das Reit- und Fuhrwesen hatten Unterbeamte , z. B. der 
Futtermeister, übernommen. Im 16. Jht. hatte der Marschall 
allein für die Landesyerteidigung nach aufsen und im Innern 
zu sorgen, diese Aufgaben nennt die Hofordnung von 1534 
als die Obliegenheiten des Marschalls. Die Wahrung der 
Sicherheit im Innern war fast noch wichtiger als die Abwehr 
nach aussen. Denn in jener Zeit setzten die entlassenen 
Landsknechte auf ihren Durchzügen und Brandschatzungen 
häufig den Bewohnern des offenen Landes hart zu. Zum 
Zwecke der Landesverteidigang standen dem Marschall zur 
Verfügung teils stehende, teils aufzubietende Mannschaften. 
Das Mittelalter hatte die einzige stehende Truppe in den 
zur Burgbesatzung verwendeten Knechten gehabt. Hierzu 
trat im 16. Jahrhundert die Trabantengarde der Hofschützen, 
die unter dem Kommando eines Schützenmeisters standen und 
den Herrscher am Hoflager und auf Reisen umgaben.*) 
Zum Aufgebot gehörten die Lehnsleute,^) aufserdem die be- 
rittenen Schützenkorps,') die von Zeit zu Zeit als Polizei* 
truppe oder „streifende Rotte" zur Verfolgung der „gardenden 
Knechte" zusammengezogen wurden. Schliefslich hatte der 
"Marschall auch für die Beschaffung und Verwahrung von Ge- 
schützen und Schiefsbedarf zu sorgen.*) Jedoch alle diese 
Geschäfte nahmen ihn für gewöhnlich nicht völlig in Anspruch; 
wie der Hofmeister hatte auch er daneben an den Sitzungen 
des Rates teilzunehmen. 

Von den Inhabern der anderen Hofämter werden der 
Truchsefs und der Schenk im 16. Jht. nicht mehr genannt. 
Der Kämmerer oder Kammermeister blieb nur Hofbeamter 
und erhielt keine dauernde Stellung im Rat. 

Die übrigen adligen Mitglieder des Ratskollegiums waren 
einige der Drosten oder Amtleute, die als Vorsteher der 
Drosteien oder Amtsbezirke die Geschäfte der Lokalverwal- 



^) Sie waren für Reisen beritten ; ihre Anzahl giebt die Hofordnung 
von 1534 auf zehn an. Lacomblet, Archiv V. 110. Vergl. von Below, 
Landtagsakten von Jülich-Berg I. (1895) 107 u. 108, Anm. 122. 

2) Das Aufgebot der Lehnsleute erfolgte im Auftrage des klevischen 
Marschalls durch die Kanzlei vermittelst gedruckter Aufgebotsformulare. 
Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mai'k, Landesarchiv No. 83 b. 

3) Ihre Formierung geschah, wie die wiederkehrenden Edikte zeigen, 
ziemlich oft. Scotti, Sammlung der Gresetze in Kleve-Mark, I. No. 42, 64. 
Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 13, fasc.40, fol.583. 

4) Lacomblet, Archiv Y. 104. Als herzogliche Artilleriemeister, 
die dem Marschall unterstanden, werden 1534 Johann Badt und 1557 
Johann Melscheidt genannt. Staatsarchiv zu Münster, Kleve - Mark, 
Landesarchiv No. 84, fol. 257. 



XIV 4. 17 

tuDg, insbesondere die Polizeigewalt, innehatten, während die 
Rechtsprechung den Schultheifsen oder Richtern, die Ad- 
ministration der Domänen, Zölle etc. den Rentmeistern oder 
Schlütern oblag. Bei der Berufung von Drosten zu Räten 
war der Fürst nicht an bestimmte Ämter und Drosteien ge- 
bunden. Zwar kehren die Namen gewisser Familien, wie 
von der Horst, Loe, Wylich, Wittenhorst, Aldenbockum, 
Eikel, Tengnagel, Knippinck und von der Reck unter den 
adligen Räten häufig wieder. Doch darf man nicht daraus 
schliefsen, dafs — wenn auch oftmals der Sohn dem Vater 
im Amte folgte — die Drosteien oder die adligen Ratsstellen 
gewissen Familien erblich vorbehalten waren. 

Zu den Hofbeamten und adligen Räten traten seit dem 
Beginn des 16. Jhts. die Gelehrten, die die Rechte oder 
Artes studiert hatten, hinzu. Sowohl für die Rechtsprechung 
in oberster Instanz, die stets eine Hauptaufgabe des Rates 
war, wie für die allgemeinen Verwaltungssachen war erst von 
nun an durch die juristisch geschulten Doktoren und Licentiaten 
eine systematische Erledigung gesichert. Der Einflufs und die 
Anzahl der gelehrten Räte im klevischen Kollegium ist im 
16. Jht. nicht immer auf der gleichen Höhe geblieben. In dem 
Zeitraum vom Beginn des 16. Jhts. bis zu den siebenziger Jahren 
hin werden die gelehrten Ratsmitglieder, deren Zahl eine ziem- 
lich beträchtliche war, recht häufig erwähnt. Dagegen treten 
die wenigen Rechtsgelehrten, die sich seit dem letzten Viertel 
des 16. Jhts. bis zum Jahre 1609 aufzählen lassen, nur wenig 
hervor. Man könnte fast in dieser Beziehung zwei Perioden in 
der Geschichte des klevischen Rates im 16. Jht. unterscheiden. 
Die erste war im allgemeinen — abgesehen von der Unter- 
brechung durch den geldrischen Krieg 1543 — eine wohlthätige 
Friedenszeit; vielleicht die Glanzzeit der herzoglichen Verwal- 
tung, von der damals eine reiche gesetzgeberische Thätigkeit 
entfaltet wurde ; die zweite Periode erscheint dagegen als eine 
Epoche des Rückgangs. 

Zwar gehörten schon am Ende des 15. Jhts. dem Rat 
einige Doktoren der Rechte an: Dietrich von Ryfswich und 
Penninck, welche beide Kanzler waren; von ihrem Leben 
und Wirken wird bei anderer Gelegenheit die Rede sein. 
Der erste Gelehrte, der, ohne daneben Kanzler zu sein, als 
Rat im klevischen Dienst sich befand, war „Meister Peter 
von Clapis, Doktoir''. Er wird zweimal bei Verhandlungen 
mit auswärtigen Fürsten erwähnt; 1515 weilte er im Auftrage 
des Herzogs am Hofe des Königs Franz I. von Frankreich; *) 
elf Jahre später verhandelte er mit den Gesandten des Kur- 
fürsten Johann Friedrich von Sachsen über dessen Heirat mit 
der Prinzessin Sybille von Kleve. ^) 1527 schliefslich über- 

1) V. Below, Landtagsakten I. 76, Anm. 14. 

2) Dithmar, Cod. dip. zq Tescheüinachers Annales Cliviae (1721) 135. 

Forschungen XIV 4. — SchottmUller. 2 



18 XIV 4. 

brachte er einen Befehl des Herzogs an die Bürger von 
Soest. *) 

Weit bekannter als Clapis ist Heinrich Barfs, genannt 
Olisleger, Doktor der Rechte, der dem Herzog mehr als 
40 Jahre mit grofser Treue und einer unermüdlichen Arbeits- 
kraft diente. Er trat wohl schon . vor 1527 als Bat in die 
klevischen Dienste*) und leitete dann von 1547 an, 28 Jahre 
hindurch, bis an seinen Tod die klevische Kanzlei. Ziemlich 
bei allen Verhandlungen über innere und äufsere Landes- 
angelegenheiten ist er thätig gewesen, nur in seltenen Fällen 
fehlt sein Name in den Anwesenheitsvermerken auf den Akten- 
konzepten und Protokollen. Bei Visitationen, ^) bei Beratungen 
von Hof Ordnungen, sowie auf den Landtagen wird er häufig 
erwähnt. Daneben betraute ihn der Herzog oft mit diplo- 
matischen Missionen an andere Fürsten. Man hat Olisleger 
nicht mit Unrecht als den alleinigen Leiter der auswärtigen 
Politik Kleves in jener Zeit bezeichnet.*) In religiöser Hin- 
sicht war er, wie Herzog Wilhelm selbst, duldsam gesinnt 
und neigte einer zwischen den streitenden Bekenntnissen ver- 
mittelnden Richtung zu; nahm er doch, wie der klevische Hof- 
prediger Gerhard Veltius erzählt, oftmals mit dem Herrscher 
zusammen das Abendmahl unter beiderlei Gestalt.^) 

Nach Olisleger wurden als gelehrte Mitglieder in den 
Rat aufgenommen Dr. Harst, Dr. Cruser und Dr. Masius. 

Karl Harst war 1492 zu Kleve geboren.^) Er verkehrte 
in seiner Jugend viel mit Erasmus, für den er 1532 die 
Kirchenordnung Herzogs Johann JH. aus dem Niederdeutschen 
ins Lateinische übersetzte. Im Jahre 1537 wurde er, nachdem 
er bisher philosophische und juristische Studien getrieben 
hatte, znm klevischen Rat berufen und ihm dabei die Aus- 
sicht auf die Erlangung eines Kanonikats am Viktorsstift zu 
Xanten eröffnet. In der Folgezeit findet man ihn häufig auf 
Gesandtschaften: 1538 und 1539 weilte er am Hofe König 
Ferdinands und Kaiser Karls V., um hier die Belehnung 
des Jungherzogs Wilhelm mit Geldern zu erbitten, da der 
letzte geldersche Herzog Karl Egmond gestorben war.*^) Zwei 

1) Deutsche Städte-Chroniken XXIV. Soest und Duisburg. Heraus- 
gegeben von Ilgen (1895) S. 138. 

2) Harlefs setzt in dem Artikel „Olisleger" in der Allgemeinen 
deutschen Biographie XXIV. 303 Olislegers Diensteintritt in das Jahr 
1532; jedoch wird 0. bereits 1527 als Rat bei Clapis' Aufenthalt in 
Soest genannt. Vergl. Anm. 1. 

3) 1532 wurde Olisleger und Wessel von Loe die Kirchen Visitation 
in dem Herzogtum Kleve übertragen. Lacomblet, Archiv V. 99. 

^) Keller, Die Gegenreformation in Westfalen und am Nieder- 
rhein I. (1881) 11. (Publikationen aus den Kgl. preufsischen , Staats- 
archiven IX). 

5) Lossen, Der Köbiische Krieg (1882) 13, 238 und 262, Anm. 2. 

6) Vgl. den Art. „Harst" in der Allgem. deutschen Biographie X. 647. 

7) Lacomblet, Archiv, V. 30. 



ZIV 4. 19 

Jahre darauf begleitete er den jungen Herzog Wilhelm nach 
Paderborn zur Zusammenkunft mit dem Kurfürsten von Sachsen. 
In den Jahren 1540 und 1542 verhandelte er mit König Hein- 
rich Vni. von England über dessen Vermählung mit Anna 
von Kleve. 1546 und 1549 begab er sich an den sächsischen 
und an den kaiserlichen Hof, um die Freilassung des Kur- 
fürsten Johann Friedrich, der der Schwager seines Herrn war, 
zu bewirken. Im Jahre 1551 finden wir ihn als klevischen 
Gesandten am Hofe Karls V. und 1553 in Brüssel. Mehr- 
fach vertrat er den Herzog auf den Reichstagen, so 1545^) 
zu Worms, 1547/48, 1550 und 1559 zu Augsburg,*) 1556 ging 
er noch einmal nach England, um sich über die Lage Annas 
von Kleve, die von Heinrich VIII. geschieden war, zu unter- 
richten. Er wählte später seinen Wohnsitz zu Düsseldorf 
und starb dort 1563. 

Nicht weniger als er ist auf politischen Missionen thätig 
gewesen sein Freund Dr. Hermann Cruser,*) der nicht blofs 
Rechtsgelehrter und Staatsmann, sondern auch Humanist 
und Arzt war. Zu Hattem in Geldern war er 1510 geboren 
und trat nach Beendigung seiner akademischen Studien in den 
Dienst Karl Egmonds, des letzten Herrschers von Geldern, 
der ihn in den Jahren 1536 bis 1538 mit Missionen an Franz I. 
von Frankreich betraute.*) Nach Karl Egmonds Tod schlofs 
er sich bei der Huldigung dem neuen Landesherm, Herzog 
Wilhelm, an und wurde von ihm in klevische Dienste über- 
nommen. In klevischem Auftrage weilte er 1538^) wie in den 
folgenden Jahren 1540^) und 1541^) wieder am Hofe Franz* I. 
und verhandelte über die Vermählung seines Herrn mit 
Jeanne d'Albret und über die Aussichten in einem Kjriege mit 
dem Kaiser. 1567 wurde er zum spanischen Gouverneur von 
Friesland gesandt, um von ihm die Befreiung Kleves von den 
lästigen Truppendurchzügen zu erbitten. In den Zeiten 
zwischen seinen Reisen pflegte er wohl, wie die andern zu 
Missionen verwendeten Räte, an den Ratssitzungen teil- 
zunehmen. 1573 begleitete er Herzog Wilhelms älteste 
Tochter Marie Eleonore, die sich mit dem Preufsenherzog 
Albrecht Friedrich vermählte, nach Königsberg. 'Dort blieb 
Cruser als klevischer Gesandter bis an seinen Tod 1575. 

Der dritte von den oben zusammen genannten Räten war 
Andi'eas Masius,^) der 1515 zu Lennick bei Brüssel geboren 

1) Lacomblet a. a. 0. 198. — v. Below, Landtagsakten I. p. 675. 

2) V. Below a. a. 0. 550. 

8) Ebenda a. a. 0. 578, 624 und 777. 

*) Vgl. d. Art. „Cruser" in der Allgera, deutschen Biographie IV. 623. 

5) V. Below, Landtagsakten I. 272, Anm. 1. 

6) Ebenda a. a. 0. 272 und 346. 

7) Ebenda a. a. 0. 336. 

8) Vgl. den Art. „Masius" in der Allgem. deutschen Biographie 
XX. 559 und Lossen, Briefe von Andreas Masius und seinen 

2* 



20^ XIV 4. 

wurde. Nach dem Besuch der Universität Löwen erhielt er 
eine Lehrstelle in der dortigen Artistenfakultät. Wo und 
wann er auf Grund späterer Studien die juristische Doktor- 
würde erworben hat, läfst sich nicht sagen. In Wien trat er 
als Sekretär in die Dienste Johanns yotl Weze, des früheren 
Erzbischofs von Lund, und verbrachte dann mit dessen NeflFen 
einige Zeit in Rom.^) Dort setzte er seine in Löwen be- 
gonnenen Studien auf dem Gebiet der orientalischen Sprachen^ 
namentlich des Hebräischen, Syrischen und Arabischen, fort, 
1548 wurde er zum ersten Male in klevischen Angelegenheiten 
verwendet: auf dem Reichstag zu Augsburg empfing er von 
den herzoglichen Räten Aufträge an die Kurie. Er sollte in 
Rom den Wünschen Herzog Wilhelms in Betreff der Besetzung 
geistlicher Ämter und der Schutzhen-lichkeit über das Stift 
Herford Ausdruck verleihen.^) 1549 wurde er als klevischer 
Geschäftsträger beim Papste förmlich beglaubigt. Während er 
nebenher noch in kurpfälzischen Diensten stand, erfolgte 1551 
seine Bestallung zum klevischen „Rate von Haus aus'', und er 
erhielt die Propstei Nideggen zugewiesen. Die folgende Zeit 
über bis zum Jahre 1553 war er für den Herzog in Rom 
thätig und begab sich dann im Gefolge des zum Kaiser 
ziehenden päpstlichen Legaten de Imola nach Deutschland 
zurück.^) In demselben Jahre wird Masius zum ersten Male 
als Propst von St. Kunibert*) zu Köln erwähnt. Das Jahr 
1556 führte ihn wieder in die ewige Stadt. Er verhandelte 
diesmal mit der Kurie über die Einführung des Laienkelchs 
in Kleve und die Begründung einer Landesuniversität zu 
Duisburg. Mit seinen beiden Freunden, dem spätem Kanzler 
Heinrich von Weze und mit Heinrich von der Reck, dem 
nachmaligen Drosten von Lymers, siedelte Masius 1558 nach 
dem klevischen Orte Sevenaar über. Er entsagte dem geist- 
lichen Stande und heiratete die Nichte seines Gönners Johann 
von Weze. In der Folgezeit nahm er oftmals an den Verhand- 
lungen des klevischen Rats teil, so z. B. 1561, als der Nuntius 
Commendone den Herzog zur Beschickung des Tridentiner 
Konzils aufforderte.^) Er starb im Jahre 1573. 

Fast zu'gleicher Zeit mit Masius war sein Freund Heinrich 
von Weze in die klevischen Dienste als Rat getreten.^) Auch 
er verhandelte 1561 mit Commendone und wurde 1564 zu den 
Beratungen über die geplante Postulation des Prinzen Karl 
Friedrich von Kleve zum Bischof von Münster hinzugezogen.*^) 



Freunden XVII. (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Ge- 
schichtskunde B. 2, 1886.) 

1) Lossen a. a. 0. 20. 

2) Lacomblet, Archiv V. 64. 

3) Ebenda a. a. 0. 68 und 194. 

4) Lossen, Briefe von Masius 125. 

5) Ebenda a. a. 0. 331. — Keller, Gegenreformation I. 93. 

6) Lossen a. a. 0. XIX. 

7) Ebenda a. a. 0. 357. 



XIV 4. 21 

Drei Jahre darauf ging er als Gesandter des Herzogs nach 
Regensburg auf den Reichstag. ^) 1575 wurde er zum Nach- 
folger Olislegers im Kanzleramt ernannt. 

Die übrigen aus dieser Periode bekannten Räte wurden 
nicht so sehr für politische Verhandlungen, wie die bisher 
erwähnten Ratsmitglieder, sondern mehr in der inneren Ver- 
waltung verwendet. Von ihnen sind zu nennen der Lic. 
Loüvermann, Lic. Arnold von Lewen, Dr. Wissel, Dr. Pürsten- 
berg, Lic. Rudenscheidt und der Lic. Hopp. 

Johannes Louvermann^) war 1519 zu Emmerich geboren. 
Seine ersten Studien machte er unter der Leitung des 
Emmericher Rektors Matthias Bredenbach und des Heinrich 
üranius. Auf deutschen und französischen Universitäten trieb 
er Rechtswissenschaft und erlangte die Würde eines Licentiaten 
utriusque juris. Er besafs ein Kanonikat in Kleve und erhielt 
1545 die Propstei daselbst.^) In der ersten Hälfte der fünf- 
ziger Jahre scheint er von Herzog Wilhelm in klevische 
Dienste berufen worden zu sein. 1554 erwähnt ihn Masius 
in einem Briefe als Rat.*) Im folgenden Jahre wurde L. mit 
Heinrich von der Reck und Johann v. Vlatten als Kommissar 
mit der Visitation der klevischen Klöster und Stifte betraut, 
aus deren Besitz die geplante Duisburger Universität dotiert 
werden sollte.^) Er verheiratete sich später, nachdem er 
auf seine Pfründe verzichtet hatte. Wahrscheinlich geschah 
dies erst nach 1561; denn bei der Verhandlung mit Commen- 
done^) in jenem Jahr wird L. unter den Räten noch als 
^Propst Louvermann'' aufgeführt. Bei der Besprechung der 
klevischen Räte mit dem Nuntius Gropper in Köln 1573 und 
auf dem Landtag zu Kleve 1577^) war auch er zugegen. 
1589 starb er in Kleve. 

Die Familie Arnolds von Lewen ^) stammte aus Geldern 
und war in Kleve eingewandert. Arnolds Vater, Heinrich 
von Lewen, war Sekretär Herzog Johanns III. Arnold von L. 
wurde 1523 geboren. Er besuchte zuerst das Emmericher 
Gymnasium unter Bredenbach und Uranius und erwarb nach 



1) Lossen, Briefe von Masius 388, 386. 

2) Teschenmacher, Elogia viroruni illustritim Cliviae. Die Nach- 
richten aber das Leben Louvermanns, Lewens, Hopps und Wezes, die 
dem im Düsseldorfer Staatsarchiv befindlichen Manuskript Teschen- 
machers (Abschrift ans dem Jahr 1660) entstammen, verdanke ich der 
Liebenswürdigkeit des Herrn Geh. Archivrat Dr. Harlefs. 

8) Schölten, Die Stadt Kleve (1881) 223. 

^) Lossen, Briefe von Masius 175. 

ö) Ebenda a. a. O. 219. 

*) Keller, Die Gegenreformation in Westfalen L 93. 

7) Ebenda a. a. O. I. 198 und 248. — Worauf Schölten (Die Stadt 
Kleve 220) seine Ansicht gründet, dafs Louvermann nach seiner Heirat 
Kanzler geworden sei, ist nicht zu ersehen, da ja Olisleger bis 1575 
das Kanzleramt verwaltete und ihm sofort Weze folgte. 

8) Teschenmacher, Elogia virorum illustrium 134. 



22 XIV 4, 

seinen Studien auf auswärtigen Universitäten den Grad eines 
Lic. utr. jur. Herzog Wilhelm ernannte ihn zum Rat. Er 
ist sonst nur aus seinen Briefen an Masius aus den Jahren 
1559, 1560 und 1568 bekannt.*) Der Chronist Teschenmacher 
rühmt die Emsigkeit und Treue, mit der Lewen bis an seinen 
Tod 1577 dem Herrscher gedient habe. 

Über Dr. Wissel und Dr. Pürstenberg lassen sich nur 
wenige Nachrichten zusammenstellen. Wissel weilte oftmals 
in Düsseldorf,^) wohl als einer der sog. Quartierräte. In Herzog 
Wilhelms Testament aus. dem Jahre 1564 ist er neben anderen 
Käten unter den Zeugen aufgeführt.^) Pürstenberg befand 
sich 1562 unter den klevischen Räten, die ,mit kurkölnischen 
Abgeordneten einen Grenzstreit um die Ämter Lünen und 
Recklinghausen schlichteten.*) Mit Wissel gehörte er 1566 
der Kommission an, die mit Kurköln verhandeln sollte über 
die Heranziehung des kölnischen Klerus zur Türkensteuery 
soweit dieser in den herzoglichen Landen Güter besafa.*) 

Aus der Subalternkarriere der Sekretäre und Rechen- 
meister war der Lic. Rutger Rudenscheidt^) hervorgegangen. 
Noch im Jahre 1554 wird er als Magister rationum bezeichnet. 
Später wurdß er zum Rat ernannt. 1583 vertrat er auf dem 
Landtag zu Dinslaken die Wünsche seines Herrn gegenüber 
den Ständen.^) 

Schliefslich ist noch unter den gelehrten Räten zu nennen 
Ahasver Hopp.®) Er entstammte einer Emmericher Pamilie 
und besuchte zuerst das Gymnasium seiner Vaterstadt, das, wie 
bemerkt, von Bredenbach und üranius geleitet wurde. Dann 
studierte er auf deutschen und französischen Universitäten und 
erhielt in Orleans die juristische Licentiatenwürde. 1570 
wurde er von Herzog Wilhelm zum Rat berufen und fand 
besonders Verwendung bei der Entscheidung der Rechts- 
streitigkeiten, die die ünterthanen den Räten in Kleve vor- 
legten. 1595 wurde Hopp die Stelle eines klevischen Vize- 
kanzlers angeboten;^) er lehnte ^sie aber ab mit dem Bemerken, 
er fühle sich zu alt für die Übernahme eines neuen Amtes. 
1598 beteiligte er sich an den Verhandlungen mit den 
kaiserlichen Räten in Religionsangelegenheiten. *") Bis zuletzt 



1) Lossen, Briefe von Masius 317, 323 nnd 421. 

2) Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte des Kurfürsten 
Friedrich Wilhelm. Bd. V. 23, Anm. 15. 

*) Dithmar, Codex diplomaticus zu Teschenmachers Aunales 
Cliviae 262. 

4) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 162 c. 
H a. a. O. No. 256, I q. 
6) Lossen, Briefe von Masius 317. 

') Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. VI. (1583), 
8) Teschenmacher, Elogia virorum illustrium 202. 
*) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 4. n. 
W) Keller, Die Gegenreformation. Bd. IL 198 ff. 



.XIV 4. 23 

scheint Hopp der Vertrauensmann des klevischen Hofes für 
die Fragen der Rechtspflege gewesen zu sein; war doch z. B. 
die 1597 angenommene Hofgerichtsordnung von ihm verfafst.^) 
1610 starb er zu Kleve. 

Fast alle jene Männer, von deren Leben einige kurze 
Nachrichten oben zusammengestellt sind, hatten auf Gelehrten- 
schulen und Universitäten, wie Köln, Löwen oder Orleans 
ihre Vorbildung erhalten. Mit der Doktor- oder Licentiaten- 
würde waren sie in die Dienste des klevischen Herrschers 
getreten. An der erfolgreichen Thätigkeit, die Herzog Wilhelm^ 
in den zwanzig Friedensjahren nach dem gelderschen Kriege 
auf gesetzgeberischem Gebiet entfaltete, waren sie wohl meist 
mitbeteiligt. Die Ergebnisse der von ihnen gepflogenen Be- 
ratungen liegen in den grofsen SpezialOrdnungen vor, wie 
z. B. der Bergwerksordnung von 1542, der Flufs- und Mühlen- 
ordnung 1553, der Wirtshaus- und Wegeordnung 1554, der 
Ordnung für die Amtleute von 1559 und der Deichorduung 
von 1575.p 

Auf die Räte Herzog Wilhelms läfst sich das absprechende 
Urteil, das Krusch bei der Schilderung des Eintritts gelehrter 
Räte in die Braunschweigische Staatsverwaltung^) über die 
gelehrten Doktoren fällt, nicht anwenden; die klevischen 
Räte jener Zeit gehörten nicht zu solchen geldgierigen Aben- 
teurern, die jedesmal, sobald sich eine bessere Gelegenheit 
zeigte, den bisherigen Dienst quittierten, um dem höheren 
Angebot zu folgen. Keine Klage der Unterthanen wendet 
sich in dieser Zeit gegen die gelehrten Ratsmitglieder; keine 
Beschwerde der Stände dringt etwa auf ihre Entlassung. Fehlte 
doch auch ganz der Vorwand, auf den die Stände solche 
Forderung zu basieren pflegten: jene Doktoren seien Aus- 
länder und keine „Indigenä''. Das klc^ische Herzogtum unter 
dem Einflüsse der nahegelegenen grofsen Bildungscentren, wie 
z. B. Kölns und der niederländischen Städte, fand den ihm 
notwendigen Bedarf an studierten Beamten innerhalb seiner 
Grenzen. Es war daher nicht angewiesen auf das gebildete 
Landknechtstum, die fremden abenteuernden Gelehrten. Die 
klevischen Räte in dieser Zeit waren wohl sämtlich Landes- 
kinder oder doch wenigstens ganz unmittelbare Grenz- 
nachbam. Es ist eigentlich keiner unter ihnen, von dem 
bezeugt wäre, dafs er aus einer anderen Gegend Deutsch- 
lands zugewandert sei. Ebenso wie der Herzog, der bei 
der Einführung der Reformation eine vermittelnde Stellung 



1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve- Mark, Landesarchiv No.263f, fol.l6. 

2) J. J. Scotti, Sammlungen der Gesetze und Verordnungen für 
Kleve-Mark I. No. 43, 49, 53, 54 und 80. 

3) Krusch, Der Eintritt der gelehrten Räte in die Braunschweigische 
Staatsverwaltung und der Hochverrat des Dr. jur. Stauffmel. Zeitschrift 
des Historischen Vereins für Niedersachsen 1891, 62, 63. 



24 XIV 4. 

zwischen dem katholischen und reformierten Bekenntnis ein- 
nehmen wollte, waren auch seine Räte von gemäfsigter und 
duldsamer Gesinnung. Formell gehörten sie wohl dem alten 
Glauben an, standen aber doch dem evangelischen teilweise 
freundlich gegenüber und suchten seine Ausbreitung nicht 
gerade zu verhindern.^) 

Seit dem letzten Drittel des 16. Jahrhunderts war der 
Einflufs der gelehrten Ratsmitglieder gegen früher sehr ver- 
mindert; auch ihre Anzahl war geringer als bisher. An die 
, Stelle der einstigen liberalen Haltung gegenüber den Pro- 
testanten waren Bestrebungen getreten, die eine grofse 
Nachgiebigkeit gegen die Wünsche der spanischen Regierung 
in den Niederlanden erkennen liefsen. Denn immer drohender 
verlangte Herzog Alba von Brüssel aus die Erfüllung der 
Forderungen, die Karl V. im Venlover Friedensvertrag ge- 
stellt hatte: strenges Einschreiten gegen die protestantischen 
ünterthanen und die Auslieferung der glaubensverwandten 
niederländischen Flüchtlinge. 2) Unter den jülichschen Räten 
gelang es ihm, eine spanischgesinnte Partei zu bilden und 
durch diese auf die klevischen Räte einzuwirken; schliefs- 
lich traten auch diese immer mehr dem protestantischen Be- 
kenntnis feindlich entgegen.') Die häufige Bevorzugung der 
adligen Räte drängte die Gelehrten in den Hintergrund und 
nahm ihnen den bisherigen Einflufs. Dazu kam, dafs infolge 
der Durchmärsche und Brandschatzungen seitens der spanischen 
und holländischen Truppen Sicherheit und Wohlstand in den 
herzoglichen Landen zurückging. Die Zahl derjenigen,, die 
in solchen Zeitläuften in Kleve noch Neigung und Mittel zu 
gelehrten Studien hatten, konnte daher nur gering sein. 
Auch die immer mehr schwindenden Einkünfte gestatteten 
dem Hofe nur noch Äne kleinere Zahl von gelehrten Räten 
zu halten. In beredten Worten schilderte 1595 der Lic. Hopp 
in einer Denkschrift*) den kläglichen Zustand der Regierung: 
In Friedenszeiten, wo nur die Hälfte von Schreiben im Ver- 
gleich zu jetzt bei der Kanzlei einlief, habe man mindestens 
zehn gelehrte Räte gehabt, jetzt solle die durch den Krieg so 
vermehrte und erschwerte Geschäftslast, die Erledigung der 
täglich eingehenden Kriegs-, politischen. Civil-, Kriminal-, Hof- 
halts- und Personalsachen des Herzogs allein von drei gelehrten 
Ratsmitgliedern neben dem Kanzler besorgt werden; in d^r 
Justizpflege, dem wichtigsten Verwaltungszweige, hätten sich 
die Appellationen an den Rat sehr vermehrt, aus den grofsen 
Städten Kleves wären bereits 325 unerledigte Prozesse an- 



1) Keller, Die Gegenreformation etc. B. II. 11. 

2) Ebenda a. a. 0. I. 131. 

*) Ebenda a. a. 0. 27, 28. (Vgl. ürkanden ond Aktenstücke zur 
Geschichte des Kurfürsten Friedrich Wilhelm. Bd. V. 23 ff.) 

*) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiy No. 4, II 



XIV 4. 25 

Mngig, ungerechnet diejenigen, in deren Verhandlung man 
noch gar nicht eingetreten sei. 

Man mufs aus dieser „Klage" entnehmen, dafs die Arbeits- 
kräfte damals durchaus unzureichende waren, wie sich denn 
auch gegen das Ende des 16. Jahrhunderts thatsächlich nur 
wenig gelehrte ßäte namhaft machen lassen. Neben dem 
Kanzler Weze und Lic. Hopp werden nur der Propst Rinck 
wnd die Doktoren Pies, Eyfswich, Brockelmann und Lic. Kopper 
genannt, die überdies in nennenswerter Weise kaum hervor- 
treten. 

Hermann Rinck war Propst an der KoUegiatkirche zu 
Kleve und verhandelte 1580 mit dem Advokaten Dr. Martin 
Schnell, der klevischer Anwalt^) am Reichskammergericht 
werden sollte. 1583 war Rinck auf dem mehrfach genannten 
Landtag zu Dinslaken thätig. Pies besafs ein Kanonikat zu 
Kleve ;^) mit Ryfswich nahm er häufig teil an den Sitzungen 
•des Hofgerichts, das 1597 ins Leben trat. ^) Ebenso beteiligte 
sich daran Dr. Brockelmann und der Lic. Köpper, der später, 
1601, zum rechtsgelehrten Rat bei der reformierten Rechen- 
kammer bestellt wurde.*) 

Ob diese Männer sämtlich oder doch teilweise geborne 
klevische ünterthanen waren, läfst sich nicht ersehen. Immer- 
hin ist bemerkenswert, dafs in diesen Jahren von Seiten der 
Stände auf den Landtagen Wünsche laut werden, die eine 
Besorgnis vor der Umgehung des Indigenatsrechts verraten. 
So sagte ein von den Ständen vorgeschlagener Artikel für 
die. Regimentsordnung von 1592: kein ausländischer Rechta- 
gelehrter solle zum Rate oder Diener angenommen werden.^) 
Wohl unter demselben Gesichtspunkt, der Wahrung des In- 
digenatsrechts, erklärte die Ritterschaft auf dem Landtage zu 
Dinslaken 1598^) in einem Gravamen: gelehrte Räte seien 
^ad conBilium'' nicht zuzulassen, sondern nur, wenn sie von 
den adligen dazu geladen werden. — 

Zum Schlufs sind noch, neben dem zu Kleve residieren- 
den Kollegium, die „Räte von Haus aus" zu erwähnen, welche 
nur zeitweilig auf besonderen Befehl hin Dienste thaten. Die 
adligen „Räte von Haus aus'' versahen ihre Ratspflicht, in- 
dem sie zu vorübergehendem Aufenthalt nach Kleve oder an 
den Hof sich begaben, wie z. B. Dietrich von Eickel, der 
1581 zum „Rat und Diener von Haus aus" bestellt wurde. ^) 
Als gelehrte „Räte von Haus aus", die mit ihrem Rat aus 



^) Staatsarchiv zu Munster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 2, III b. 

2) Schölten, Die Stadt Kleve 183. 

8) Staatsarehiv zu Münster. Kleve-Mark, Landesarchiv No. 263 c. 

4) Staatsarehiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Domänen No. 117 f. 

*) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 4, II. 

6) Ebenda, Ijandesarchiv No. 49. 

^) Ebenda, Landesarchiv No. 2, IIIc. 



26 XIV 4. 

der Ferne dem Fürsten dienten/) wurden diplomatische^ 
Agenten und Advokaten berufen, die meist gleichzeitig im 
Solde mehrerer Herren standen. Ihrer Hilfe versicherte man 
sich, um ohne die Entsendung eigner Räte Verhandlungen 
mit fremden Machthabern führen zu können oder um für 
etwaige Rechtsfragen einen juristischen Vertreter z. B. beim 
Reichskammergericht zu haben. So war zur Führung poli- 
tischer Verhandlungen mit der Kurie der spätere klevische 
Rat Andreas Masius anfänglich als „Rat von Haus aus" in 
klevischen und zugleich in kurpfälzischen Diensten thätig.^) 
Mit der Vertretung der klevischen Interessen am Reichs- 
kammergericht wurden nacheinander die Advokaten Dr. Schnell^ 
Dr. Faber und Lic. Kyver in Speyer betraut.^) 



C. Die Funktionen des Rats im 16. Jahrhundert. 

1. Die Leitung der Landesverwaltimg. 

Zu den Geschäften der allgemeinen Laudesverwaltung- 
gehörten, wie die Regimentsordnung von 1592 angiebt,*) alle 
Angelegenheiten, die „Land, Leuth und deren protektion,. 
Vergebung der Lehen und praelaturen, verpfendung, Empter,. 
Rhenten und gefalle, Ordnung des Hofs, Cantzlei und Rechen- 
kammer, an- und absetzung der Rhäte, ambtleuthe und vor- 
nehmer Diener'' betrafen. 

Eine der Hauptaufgaben des Ratskollegiums war dem- 
nach die Oberleitung und Kontrolle der Lokalverwaltung. 
(Aufsicht über „Land, Leuth und deren protection, Empter,. 
Rhenten und gefalle".) Hierbei sollten die klevischen Räte 
ihr Augenmerk richten auf alle Vorkommnisse in den Amts- 
bezirken, die „hoheit, gebuer und gerechtigkeit des gnedigen 
herm'' berührten, ferner auf das ordnungsmäfsige Verhalten der 
Lokalbeamten und auf die Beilegung der Streitigkeiten der 
Unterthanen oder die Untersuchung ihrer Klagen über die 
Beamten. 

Auf die Berichte der Amtleute, Rentmeister oder Richter 
über die Ereignisse und Mängel, die in ihren Amtsbezirken 
zu Tage traten, gaben die Räte Anweisung, wie sich die 
Lokalbehörde verhalten und etwa die Gebrechen abstellen 
sollte. Fiel in den Lokalämtem irgend etwas „verpfäng- 
liches'' vor, z. B. eine Auflehnung („mutwille'') gegen die 

1) Vgl. Stolz el, Brandenburg- Freu fsens Kechtsverwaltung L 128. 

2) Lossen, Briefe von Masius XVII. Anm. 23 u. 73. 

5) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 2, III b 
und g. 

4) Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins II. 230. 



XIV 4. 27 

Beamten, so sandten die Räte den Bericht an den Herzoge 
damit auf Grund ihrer beigefügten Vorschläge er die Ent- 
scheidung träfe.*) 

Ferner übte der klevische Rat die Aufsicht auch dar- 
über, dafs die Lokalbeamten die Verwaltung ihrer Instruktion 
gemäfs führten und sich nicht Übergriffe gegen die Unter- 
thanen erlaubten. Nachlässigkeiten der Beamten hatten die 
Räte zu rügen, Ungehorsam oder Unfähigkeit der Einzelnen 
dem Herrscher zu melden.^) Eine strenge Kontrolle war ja 
auch deshalb nötig, weil in dieser Zeit die Lokalverwaltung 
keine Kosten verursachen durfte. Die Centralbehörde zog 
mitunter Erkundigungen ein, ob die den Beamten zugewiesenen 
Schlösser und Häuser mit ihrer Einrichtung im guten Zustand 
gehalten, ob die Bücher und Akten der Amts Verwaltung wohl 
verwahrt würden.^) 

Schliefslich bot sich noch den Räten Anlafs, die Zustände 
in der Lokaladministration eingehender zu untersuchen, wenn 
Unterthanen nach Kleve kamen, um Beschwerden über etwaige 
Übergriffe der Beamten zu erheben oder ihre eigenen Strei- 
tigkeiten durch die Ratsmitglieder schlichten zu lassen.*). 

Diese Aufsicht über die Lokalverwaltung wurde noch da- 
durch ergänzt, dafs einzelne Räte sich in die Lokalämter an 
Ort und Stelle begaben; galt..doch, wie Krusch sagt, damals 
eben die „Besichtigung der Ämter auf Augenschein" mit als 
einer der ersten Verwaltungsgrundsätze. ^) So wurden mit- 
unter einzelne Räte zur Aufnahme des Inventars in eine 
durch Todesfall erledigte Drostei abgeordnet, um bei dieser 
Gelegenheit eine Inspektion vorzunehmen. *) Persönliche 
Gegenwart von einigen Räten an Ort und Stelle war auch 
da erwünscht, wo die Wiederherstellung von Baulichkeiten 
z. B. verfallener Landwehren etc. eine vorherige, eingehende 
Besichtigung verlangte.^) Endlich führten auch Verhand- 
lungen in Steuerangelegenheiten ^) oder Streitigkeiten der 
Unterthanen über Liegenschaften einzelner Räte zu einer Tag- 



1) Vgl. Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins XXX. 65 n. 76, Abs. 13. 

2) a. a. 0. XXX. 76, Abs. 13 u. 12. 

8) Zu diesem Zwecke wurde von Zeit zu Zeit von den "Räten ein 
Bericht über das betreffende Haus eingefordert, der die Beschaffenheit 
der Gebäude angab und die Geräte, Rechnungsbücher und Papiere in 
einem Inventar aufzählte. Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landes- 
archiv No. 14. 

4) Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins XXX. 74, Abs. 1. 

^) Zeitschr. des histor. Vereins für Niedersachsen 1893, 237. 

^) So z. B. 1599 zur Aufnahme des Inventars im Schlosse" zu 
Horde die Räte Dietrich v. d. Beck und Dietrich Knippinck abgeordnet. 
Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 14. 

^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. III. fol. 190. 

®) So wurde 1573 der Propst Rinck, 1574 Louvermann und Dietrich 
Knippinck in Steuerangelegenheiten nach Soest gesandt. Staatsarchiv zu 
Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 275, I. 



28 XIV 4. 

fahrt in die Lokalämter, um die Untersuchung an Ort und 
Stelle zu führen.^) 

Zu den häufiger wiederkehrenden Geschäften, die der 
Bat von Kleve aus erledigte, ist denn auch die Besetzung 
der Beamtenstellen und die Vergebung der Lehen zu rechnen. 
Die Hofordnung von 1566 und die Regimentsordnung von 
1592 befahlen, den Räten, bei der Erledigung von Ämtern 
und Lehen „auf geeignete Personen zur Wiederbesetzung zu 
denken."^) In der Regel meldeten sich beim Tode eines 
höheren Beamten, z. B. eines Drosten, sofort eine Reihe Be- 
werber für die freigewordene Stelle.^) Gingen die Bewer- 
bungen bei dem Rat in Kleve ein, so berichtete dieser 
darüber an den Herzog, und der Fürst seinerseits forderte 
nun von den Räten ihr Gutachten und wählte nach diesem 
aus der Zahl der Kandidaten den anzustellenden Beamten. 

Auch die Lehenssachen gingen durch die Hand der Rats- 
mitglieder. Hatte der Bewerber den alten Lehnbrief über- 
reicht und waren seine Angaben über das Lehn von den 
Räten nach Einsicht in das Lehnregister als richtig erkannt, 
bildete ferner seine Persönlichkeit und die Natur des Lohns 
kein Hindernis, so nahmen die Räte einfach die Belehnung 
vor und liefsen den neuen Lehnbrief am Hoflager besiegeln.*) 
Zeigte sich an dem Lehn jedoch irgend ein Gebrechen, sei 
es, dafs Teile davon verpfändet oder sonst verloren waren, 
trugen die Räte betreffs der Persönlichkeit des Bewerbers 
irgend welches Bedenken oder war das Lehn ein geistliches 
Benefizium,^) so überliefsen sie unter Beifügung ihrer Gut- 
achten die Entscheidung in solchem Falle dem Herrscher.^) 

Weiterhin nahmen die Räte Teil an den Beratungen, die 
dem Erlafs von Ordnungen und Edikten für die Hof- und 
Landesverwaltung vorausgingen. '^) Ferner hatten sie die 
Rechnungen der Finanzbeamten neben dem Rechenmeister^) 
zu prüfen, ihr Gutachten abzugeben über die Entlassung über- 



^) 1545 wurden zur Entscheidung des Streites zwischen Dietrich 
V. Westhoven und Elisabeth v. Hoerde um das Haus Hoerde zu einer 
Tagfahrt abgeordnet die Käte Johann v. Boenen, Dietrich v. d. Beck 
und Evert v. d. Reck. Staatsarchiv zu Münster, Kleve - Mark, Landea- 
archiv No. 162 c. 

2) a. a. 0. 256, I. 9. Zeitschr. des Berg. Gesch. - Vereins II. 229. 

3) So bewarben sich 1590 nach dem Tod Wylichs, des Drosten von 
Hetter, dessen Sohn und Dietrich v. Eickel um die erledigte Drostei. 
Eickel wurde auf des Herzoj?s Befehl angestellt. 

4) Zeitschr. des Berg. Gesch.- Vereins XXX. 79. 

5) Zeitschr. a. a. 0. IE. 230, Abs. 30. 

6) Zeitschr. a. a. 0. XXX. 79. 

7) Vermerke darüber finden sich meist am Anfange oder Ende der 
Ordnungen, z. B. der Hofordnung 1534. Lacorablet, Arch. V. 103; 
Hofordnung 1566, Beilage 6: Regimentsordnung von 1592: Zeitschr. 
a. a. 0. n. 243. 

8) Zeitschr. des Berg. Gesch.- Vereins XXX. 74 u. 75. 



XIV 4. 29 

flüssiger und unbrauchbarer Diener;^) sie sollten überhaupt 
ein wachsames Auge haben auf alle in der oberen Verwal- 
tung etwa zu Tage tretenden Mängel.^) 

Zieht man in Betracht die Zuständigkeit, welche das 
klevische Ratskollegium in diesem Geschäftskreis besafs, 
so ist die Frage: 1. War der Fürst gebunden, den Räten 
eine regelmäfsige Teilnahme an den Verwaltungsgeschäften 
zuzugestehen? 2. Hatten die Räte Entscheidungsgewalt oder 
nur beratende Stimme? 

Die dauernde Mitwirkung der Räte bei der oberen Ver- 
waltung war zur Zeit der ständischen Bewegung in den 
Ordinantien als Hauptgrundsatz für die neu organisierte 
Administration proklamiert worden. Wenn auch die landes- 
herrliche Gewalt in den folgenden Jahrzehnten eine ziemlich 
unabhängige Stellung gegenüber den Ständen sich wieder 
errang, so ist doch auch in späterer Zeit jener Grundsatz nicht 
in Vergessenheit geraten. Die Hofordnung von 1534 erklärte: 
„Item sullen di sementliche Hoflfrede uflFsicht haven insgemein 
oflF alle unsers gnedigen heren unnd der Lande Sachen'' ^) und 
die Regimentsordnung von 1592 befahl: „und soll die Regie- 
rung van beiden, Ihr f. f. G. G. und denselben Rheten, ad- 
ministrirt und ohn die Rhete nichts vorgenommen werden".*) 

Entscheidungsgewalt oder aber ein blofses Begutachtungs- 
and Vorschlagsrecht hatten die Räte je nach der Beschaflfenheit 
des einzelnen Falles. Im allgemeinen darf man wohl sagen, 
dafs alle minderwichtigen und einfach gearteten Angelegen- 
heiten von den Räten selbst erledigt wurden, die wichtigeren 
und „präjudicierlichen" Sachen dagegen mit dem Gutachten 
der Räte der Entscheidung des Herrschers vorbehalten blieben.*) 
Ein endgiltiges Beschlufsrecht hatten die Räte da, wo sie auf 
Berichte oder Anfragen aus den Amtsbezirken Weisungen an 
die Lokalbeamten erliefsen,^) ferner wo sie deren Verhalten 
Btwa rügen mufsten,^) über die Finanzbeamten wegen mangel- 
bafter Rechnungslegung Strafen verhängten,^) die Streitig- 
keiten der ünterthanen entschieden,^) oder weltliche Lehen 
vergaben. ^®) Dagegen waren die Räte gehalten, die Fälle, in 
denen die landesheiTlichen Hoheitsrechte geltend zu machen 
w^aren oder wo die Räte einen endgiltigen Beschlufs nicht 

1) Lacomblet a. a. O. V. 113. 

2) Lacomblet a. a. 0. V. 114. 

3) Lacomblet a. a. O. V. 112. 

*) Zeitschr. des Berg. Gesch.- Vereins IL 218 

^} Ähnlich in Brandenburg. Yergl. Stolz el, Brandenburg-Preufsen» 
Rechtsverwaltung und Rechtsverfassuug (1888) I. 215. 

6) Zeitschr. des Berg. Gesch -Vereins XXX. 76, Abs. 13. 

7) Zeitschr. a. a. 0. XXX. 74, Abs. 4, IL 239. 

8) Zeitschr. a. a. O. IL 231, Abs. 51. 

9) Zeitschr. a. a. O. XXX. 74, Abs. 1. 

10) Zeitschr. a. a. 0. IL 230. (Vgl auf der vorhergehenden Seite 28 
im Text bei Anm. 4.) 



30 XIV 4. 

wagten, nur zu begutachten und mit ihren Vorschlägen dem 
Fü]'sten zur Entscheidung zu unterbreiten. Zu solchen Fällen 
zählten alle „verfänglichen" Vorkommnisse in der Lokal- 
verwaltung, wie z. B. Auflehnung der Unterthanen, *) Un- 
gehorsam der Beamten gegen Befehle der Räte;^) aufserdem 
die Entlassung und Einsetzung aller Diener in der Lokal- 
und Centralverwaltung, ^) Vergebung von geistlichen und 
aolchen weltlichen Lehen, bei denen die Persönlichkeit des 
Bewerbers, der Bestand oder die Natur des Lehens die Be- 
denken der Räte erregten.*) Eine Einschränkung erfuhr das 
Entscheidungsrecht der Räte ferner, wenn der Herzog in 
Kleve Hof hielt. Es wurden dann wohl auch die Fälle, die die 
Räte mit beschliefsender Stimme erledigten, dem Fürsten zur 
Entscheidung mitgeteilt. 

Die oben erwähnten Geschäfte der Landesverwaltung 
wurden teils von einzelnen, teils von der Gesamtheit der 
Ratsmitglieder besorgt; von einzelnen nur dann, wenn sie in 
einem bestimmten Falle, z. B. zu einer Inspektionsreise in 
die Lokalämter, abgeordnet waren. In der Regel wurden die 
Angelegenheiten wohl von dem gesamten Rate: „communi- 
cato consilio" verhandelt.^) Daneben war es dem Fürsten, 
wenn er in Kleve residierte, unbenommen, mit wenigen 
Räten, ^) z. B. dem Kanzler, Hofmeister, oder wen von den 
Ratsmitgliedern er sonst hinzuziehen wollte, einzelne Funkte 
einer Vorbesprechung zu unterziehen, ehe sie im Plenum ver- 
handelt wurden. 

Als der Leiter der Beratungen fungierte, wenn er an- 
wesend war, der Herzog selbst; dies trat jedoch selten ein, 
in der Regel präsidierte wohl der Kanzler.^) 

Zum Schlüsse sei noch auf die Dienststunden und das 
Sitzungslokal der Räte hingewiesen. Schon die Ordinantie 
von 1486 hatte für die Besorgung der Geschäfte bestimmte 



1) Zeitschr. des Bere:. Gesch.-Vereins XXX. 66 u. 67 (Abs. 2). 

2) Zeitschr. a. a. O.^XXX. 76, Abs. 13. 

3) Zeitschr. a. a. 0. II. 223, 224, Abs. 17, 18. XXX. 76, Abs. 12. 

4) Zeitschr. a. a. 0. II. 230, Abs. 30. XXX. 79. 

5) Zeitschr. a. a. 0. II. 221 u. 231. 

6) Zeitschr. a. a. 0. XXX. 64. Vermutlich ans dieser Thatsache 
achliefst Haeften (Urkunden u. Aktenstücke V. 24) auf das Bestehen 
«ines organisierten geheimen oder Kabinetsrats; wenn auch hier eine ge- 
wisse Ähnlichkeit mit dem in Baiern, Österreich, Württemberg aus dem 
Hofrate sich aussondernden Geheimen Rat vorzuliegen scheint, so kann 
doch, da die klevischen Ordnungen und Akten an keiner Stelle näheres 
darüber andeuten, von einem organisierten Geheimrat in Kleve bisher 
nicht gesprochen werden. 

7) Vgl. Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins XXX. 64. — Die Her- 
zogin Jacobe schreibt 1591 au den klevischen Kanzler und Marschall: 
„weil Ihr .... die Fürnembsten .... und unter euch beiden der Kanzler 
bei der Kantzleien stets seiet und das Direktorium habt." Keller, 
Gegenrefonnation II. No. 117. 



XIV 4, 31 

Beratungsstunden eingeführt, die vormittags um 8 und nach- 
mittags um 3 Uhr begannen. Die Hofordnung von 1534 
regelte dies später so, dafs Räte und Sekretäre im Sommer 
^im 6, im Winter um 7 Uhr den Vormittagsdienst und um 
2 Uhr den Nachmittagsdienst anzutreten hatten.^) 

Die Sitzungen des Ratskollegiums fanden auf der Kanzlei 
3tatt, die vermutlich nicht auf dem Schlosse untergebracht 
war, denn die Hofordnung von 1534 bestimmte: die Kanzlei 
sei „van dem huys zu halden".^) Der Bau eines eigenen 
Kanzleihauses in Kleve erfolgte erst 1580 J) In den „Ge- 
denken die Hofsordnung betreflfende" (1554) wurde, da kein 
Kanzleigebäude existierte, für die „Verhörung der Parteien" 
und wahrscheinlich auch für die anderen Ratsgeschäfte des 
^Doktors Haus" bestimmt; hiermit war wohl des Kanzlers 
Olisleger Behausung gemeint, die in Kleve in der Goldstrafse 
lag, nicht fern von dem später vor der Burg aufgeführten 
Kanzleigebäude.*) Neben dem Kanzleiraum befand sich die 
Hatsstube, daher wird der Rat mitunter nach seinem Sitzungs- 
lokal auch als „Kanzlei" bezeichnet.^) 



2. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. 

Die Angelegenheiten, welche die Beziehungen Kleve- 
Marks zu anderen Mächten betrafen, gehörten nicht so sehr 
in den Geschäftskreis des zu Kleve residierenden Kollegiums, 
sondern fanden ihre Erledigung am Hoflager durch den 
Fürsten persönlich, der sich ihre Besorgung und Entschei- 
dung ausschliefslich vorbehielt. Daher waren auch wohl nur 
wenige Räte dauernd eingeweiht in alle Fragen der Politik des 
Herzogs; neben Masius, der als Geschäftsträger in Rom 
und am Brüsseler Hof fungierte,®) und Harst wohl nur der 
Kanzler Olisleger. Dieser referierte^) dem Herzog über die 
«ingegangenen Berichte der Gesandten und erhielt vom 



1) Lacomblet, Archiv V. 113. 



^] Lacomblet a. a. 0. 111. Ähnliche Bestimmungen galten auch 
in Kur-Köln, um ein Betreten des Schlosses durch Unbefugte zu ver- 
meiden. Walter, Das Brzstift und die alte Reichsstadt Köln (1866) 
79 u. 81. 

8) Schölten, Die Stadt Kleve 602. 

4) Schölten a. a. 0. 602. — Die „Gedenken die Hofsordnung be- 
treffende** (1554) sind abgedruckt : Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereina . 
XXX. 18, 23. Vergl. ferner Schölten a. a. 0. 153/54. 

5) Zeitschr. des Berg. Gesch.- Vereins IL 223. 

6) Vergl. z. B. Keller, Geschichte der Gegenreformation etc. 
I. No. 74 u. 103. 

7) Vergl. die Relationen von Masius an Olisleger aus den Jahren 
1567—1572. Keller a. a. 0. I. No. 66, 67, 69, 110, 117, 141. Ferner 
vergl. Relationen Gymnichs aus Wien an Olisleger, a. a. 0. I. No. 144, 
147, 156. 



32 XIY 4. 

Fürsten^) seinerseits Mittheilung über alle beim Hofe direkt 
einlaufenden Nachrichten. 

Den anderen Eäten gestattete der Herrscher nur inso- 
weit eine Mitwirkung in politischen Angelegenheiten, als er 
in einzelnen Fällen ihr Gutachten einforderte, sie beim Em- 
pfang fi-emder Gesandten hinzuzog und sie mit diplomatischen 
Missionen betraute. 

Gutachtlich hörte der Herzog, bevor er seinen Entschlufs 
fafste, einige Räte meist dann, wenn es sich um die Prüfung 
des Entwurfs eines Schreibens an auswärtige Fürsten han- 
delte, oder auf die Botschaft eines fremden Gesandten Ant- 
wort zu geben war. So finden sich z. B. auf dem Konzept 
eines Briefes Herzog Wilhelms an den Kurfürsten Friedrich 
von der Pfalz aus dem Jahre 1571 die Namen der Räte, in 
deren Beisein jener Entwurf^) geprüft wurde. Mit seinen 
Bäten zusammen empfing der Herrscher 1574^) den Nuntiu» 
Gropper in Kleve und zog sich dann mit ihnen zurück, um 
über die zu erteilende Antwort zu beraten. Häufig beauf- 
tragte er auch, bevor er die fremden Gesandten vorliefs, seine 
Räte mit Vorverhandlungen, um die Mitteilung der Botschafter 
entgegenzunehmen und ihm darüber zu berichten. So liefsen 
sich 1564 die am Hoflager zu Hambach anwesenden Räte die 
Botschaft des spanischen Gesandten Franz von Halewyn vor- 
tragen, um sie dann dem Herzog zu melden."*) 1572 wurden 
zur Verhandlung mit den eintreffenden preufsischen Gesandten 
die Räte Hofmeister Ley, Kanzler Olisleger und Heinrich 
von der Reck an den Hof nach Hambach beschieden. ^) 

Sehr oft werden die Namen fürstlicher Ratsmitglieder 
bei diplomatischen Sendungen genannt. Es sei nur an die 
häufigen Missionen Harsts und Crusers an den französischen 
und kaiserlichen Hof, und an Masius^ Verhandlungen in 
Brüssel und Rom erinnert. Bemerkenswert ist, dafs bei den 
Gesandtschaftsreisen, die von mehreren Räten zusammen 
unternommen wurden, entsprechend der Feierlichkeit, die Zahl 
der Teilnehmer höher oder niedriger bemessen wurde. Es 
befanden sich dabei häufig unter den Gesandten einige der 
vornehmsten Ratsmitglieder, wie z. B. der Kanzler, der Hof- 
meister oder Erbhofmeister. So meldet eine Bemerkung in 
den Weseler Stadtrechnungen, dafs 1526, vermutlich in Wesel^ 
verhandelt worden sei wegen „des hilix (Heirat) tuschen 
Lottringen und unser gn. Jonkfrowen. Rhode unsers hern 
damals gewest Praest von Cleve, Cantzler, Johann von Baten- 
berg Landdrost, Derik von Wylack erfhoefmeister, Wessel 

1) Keller a. a. 0. I. No. 27, 28, 31, 34, 41, 138, 154. 

2) Keller a. a. 0. I. No. 96 (p. 159, Anm. 1).- 

3) Keller a. a. 0. I. No. 164 (p. 205), 

4) Keller a. a. 0. I. No. 56 u. 57. 

5) Keller a. a. 0. I. No. 138. 



XIV 4. 33 

vonLoe Drost tho Holte, Palandt, Johann von der Horst. ''^) — 
Bei der engen Vereinigung Kleve -Marks mit Jülich -Berg 
durch die Person des Herrschers, die in keinem der beiden 
Territorien eine auswärtige Sonderpolitik duldete, war es 
natürlich, dafs sich sehr häufig die Gesandtschaften aus Räten 
beider Lande zusammensetzten. 1571 wandte sich Herzog 
Wilhelm an das Kapitel zu Münster, um seinen Sohn Johann 
Wilhelm zum Coadjutor postulieren zu lassen; er wählte für 
diese Mission von den jülichschen Räten den Kanzler Ors- 
beck, den Erbhofmeister HarflF, den Marschall Reuschenberg 
und den Amtmann von der Horst, von den klevischen Räten 
den Kanzler Olisleger, den Hofmeister Ley, den Marschall 
Wachtendonk und die Drosten Franz von Loe und Heinrich 
von der Reck.^) 

Neben den politischen Verhandlungen wurden die kle- 
vischen Räte auch mit Missionen an Nachbarfürsten betraut, 
um in Grenzstreitigkeiten Untersuchungen zu fuhren. Die 
Zusammensetzung solcher Grenzregulierungs-Kommissionen 
wechselte; die Zahl der Mitglieder schwankte zwischen zwei 
und sechs. Bei solchen Gelegenheiten, bei denen es sich 
eben meist um Rechtsfragen handelte, waren gerade die ge- 
lehrten Räte häufig beteiligt, z. B. der Kanzler Olisleger, 
Dr. Harst, die Licentiaten Rudenscheidt und Lewen. 



8. Die Räte auf den Landtagen. 

Herzogliche Räte erschienen wohl schon im 15. Jahr- 
hundert auf den Landtagen. Für das 16. Jht. meldet zuerst 
ihre Anwesenheit eine Bemerkung in einem Schreiben, das 
1502 die auf dem Landtag zu Wickede in der Grafschaft Mark 
versammelten Stände an Herzog Johann II. sandten.^) 

Die Anzahl der Räte auf dem Landtage war in der Regel 
eine ziemlich beträchtliche; meist waren es ihrer acht bis 
neun, mitunter sogar zehn. Die Mitwirkung der Räte ge- 
staltete sich dort folgendermafsen : Zuerst wurde im Auftrag 
des Fürsten, mochte er anwesend sein oder nicht, die Pro- 
position durch eins oder zwei der Ratsmitglieder verlesen. 
So meldet z. B. der Vermerk auf dem Landtagsprotokoll zu 
Wickede 1538: „heben s. f. g. durch siner f. g. rede Dierich 
von Wylich, erfhoefmeister ind D. Olisleger vurtragen laten'', 
oder 1537: „vurgetragen per praepositum Louvermann".*) 

*) StaatsarcMv zu Düsseldorf, Kleve -Mark: Collectanea historica 
No. 145. Annotatio rernm gestarum ex rationibus civitatis Wesaliensis 
ab anno 1357 usque ad annum 1458, continuata usque ad 1539. 

2) Keller, Die Gegenreformation in Westfalen I. No. 97. 

*) Staatsarehiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. I. fol. 152. 

4) a. a. 0. B. m. fol. 19; IV. 121. Vgl. über den Geschäftsgang 
des Landtages auch v. Below, Landtagsakten L 42 ff. 

Forschungen XIV 4. — Schottmttller. 3 



34 XIV 4. 

Diese Verlesung geschah in der gemeinsamen Sitzung der 
Eitter- und der Städtekurie. Darauf zogen sich beide zu ge- 
sonderter Beratung zurück und entboten zur Erteilung von 
Auskunft die Räte zu sich. So beriefen die Ritter durch 
ihre Verordneten die adligen, die Städtedeputierten die ge- 
lehrten Mitglieder des Rates. Adlige und gelehrte Räte 
sandten sich zur Erleichterung einheitlichen Vorgehens gegen- 
seitig Bericht zu über den jeweiligen Stand der Verhandlung. 
Ritterschaft und Städte teilten dann das Resultat ihrer 
Beratungen mit, das in dreifacher Weise ausfallen konnte: 
entweder erklärten sie, nicht genügende Vollmacht zu be- 
sitzen, und baten daher, die herzoglichen Wünsche den heim- 
gebliebenen Ständemitgliedern zu „hinterbringen'', oder die 
Stände lehnten die fürstlichen Anträge einfach ab. Dann 
wurde durch die Ratsmitglieder noch ein letzter Vermittelungs- 
versuch gemacht. So berichtet z. B. das Protokoll des kleve- 
märkischen Städtetages zu Dinslaken 1558: als dat begeren 
affgeslagen, hebben sich der Cantzler und D. Hertzbach bi 
den Cleffschen, Thies Aldenbockum mit Henrik van der Reck 
bi den Maerkschen Steden verfuegt und understaen si totter 
bewilligung to brengen.*) Der dritte, der günstigste Fall, 
war die Annahme der Proposition. Bevor die Stände sich 
hierzu bereit erklärten, wurden erst ihre Gravamina verlesen, 
in denen sie ihre Beschwerden und Wünsche betreffs der 
Verwaltung vorbrachten.*) In ihrer Antwort darauf erklärten 
die Räte entweder, jene Klagen seien grandlos, oder sie ver- 
sprachen die Abstellung der Mängel. Erst dann erfolgte die 
förmliche Bewilligung der fürstlichen Anträge seitens der 
Stände und die Feststellung des Wortlauts für den Landtags- 
abschied. Auch dies ging wohl selten ganz glatt von statten. 
Wie schwierig und langwierig für die Räte die Verhandlungen 
mit den Ständen oft gewesen sein mögen, zeigen z. B. einige 
Worte, die am Schlufs des Protokolls des klevischen Land- 
tags von 1585 nach Verlesung des AbschiedB hinzugefügt 
sind und fast wie ein Stofsseufzer klingen: Et tandem omnibus 
placuiti laus deol^) 

4. Die Räte als Statthalter. 

Die weitestgehenden Kompetenzen, eine fast unbeschränkte 
Vollmacht, erhielten die klevischen Ratsmitglieder, wenn sich 
der Herzog aufser Landes begab und sie zu Statthaltern für 
die Zeit seiner Abwesenheit ernannte. Dabei ist hervor- 
zuheben, dafs in den ersten Jahren der Union der Lande sogar 

1) Staatsarchiv zn Münster, Kleve-Mark, Landstände B. IV. fol. 121. 
*) Vgl. V. Below, Landtagsakten I. 42: vorder hain ritterschaften 
5nd stette fnmde vast vil gebrechen vurgegeven. 

3) Staatsarchiv zn Münster, Kleve-MarK, Landstände B. IV. fol. 265. 



XIV 4 85 

der zeitweilige Aufenthalt des Pursten in dem andern Erb- 
lande Jülich -Berg als Reise auTser Landes galt und die 
Stände für solchen Fall die Einsetzung Ton Statthaltern 
forderten.^) Nicht anders läfst sich die Thatsache erklären, 
dafs in den Jahren 1523, 1524, 1525 und 1526 „Verordente 
Stathelder dess furstendombs Cleve" genannt werden.^) Noch 
einmal im Jahre 1535 äufserten die klevischen Stände auf 
dem Landtag zu Essen jenes Verlangen, als der Fürst nach 
Jülich ging.') In der Folgezeit hat aber der Herzog nur, 
wenn er im Gebiete fremder Machthaber weilte, Statthalter 
•ernannt Denn es liegen lediglich aus den Jahi*en 1541, 1543 
und 1574*) Nachrichten über die Bestellung klevischer Räte 
zu Statthaltern Tor. Wie es scheint, haben sich auch die 
Stände mehr zu der Auffassung des Herrschers bequemt und 
nur bei Reisen des Fürsten aufserhalb der kleve-jülichschen 
Lande die Ernennung von Statthaltern gefordert.*) 

Die Aufgaben, welche den Statthaltern oblagen, sind 
mitgeteilt in dem Erlafs, der 1574 die kleve- märkischen 
Kanzler und Räte zu ^Gewalthabern^ berief, so lange als 
Herzog Wilhelm zur Heimgeleitung seiner Tochter Anna 
Aufser Landes sei:^) „ider tit geborlichen bescheidt to geven 
ader ordentlich unvertoglich recht na gelegenheit und be- 
finden der Sachen wederfaren to laten, derglicken oich unsere 
eigene saken trewlich to verwaren, die ankommende uith- 
wendige Schriften an uns haltendt to erapenen, die notturfft 
darin von unsertwegen to bestellen oder im fall der Wichtig- 
keit an uns to gelangen. Da sich oich etwas verhulvigs (?) 
ader sunst einiger weder will totragen dede, dadurch di 
unsern beschedigt und bedrangelt werden mugten, datselve 
to unsern besten abzuwenden." Der Herrscher überliefs also 
sein Entscheidungsrecht den Statthaltern fast in allen An- 
gelegenheiten der inneren und äufseren Verwaltung und der 
Rechtsprechung; er behielt es sich nur vor, falls wichtigere 
Fragen der auswärtigen Politik seine eigene Entschliefsung 
etwa verlangten. 



1) Wenigstens verlangten die jülichschen Stände 1522 für die Eeise 
des Herzogs nach Kleve die Einsetzung von Statthaltern, v. Below, 
L.andtagsakten I. 133 bei Anm. 209 und 196 No. 26. 

*) Staatsarehiv zu Münster, Eleve -Mark, Landesarchiv 150, b. — 
Staatsarchiv zu Düsseldorf, Eleve-Mark A. 11, Adel No. 2. 

3) Staatsarchiv zu Eleve-Mark, Landstände II. 

4) Scotti, Sammlung der Gesetze in Eleve -Mark I. No. 36. — 
Staatsarchiv zu Münster a. a. 0., Landstände B. III, a; a. a. 0., Landes- 
Archiv No. 4, I. 

5) Denn wenigstens nicht mehr bei Reisen des Herzogs nach Eleve 
hören wir von einem Verlangen der jülich-ber^ischen Stände nach Ein- 
setzung von Statthaltern (das bedeutet wohl «notturftige furseheong 
doin"), sondern erst wieder bei der Beise des Fürsten zum Reichstag 
nach Speyer 1544. v. Below, Landtagsakten I. 505. 

®) Staatsarchiv zu Münster, Eleve-Mark, Landesarchiv No. 4, I. 

3* 



36 XIV 4, 

Sehr bemerkenswert ist, dafs die Statthalter die Stände 
zum Landtag einberufen konnten. Dies Recht wurde seitens 
der Stände rückhaltslos anerkannt. Denn 1544 setzte die 
klevische Ritterschaft für ihre Mitglieder eine Strafe von 
2 Ohm Wein und 6 Thalern auf die Versäumnis der durch 
die Statthalter angesagten Landtage.^) 

5. Die richterliche Thätigkeit der Rate und die Bildung: 
eines besonderen Hofgerichts. 

Die Hofordnung von 1534 hatte unter den Dienststunden 
der Räte den Nachmittag für die „partiensachen" ^ bestimmt, 
d. h. für die Entscheidung der Rechtshändel der Unterthanen. 
Der Rat fungierte als erste Instanz in den Fällen, wo die 
Streitobjekte in verschiedenen Gerichtsbezirken lagen, als 
zweite oder als Appellationsinstanz für die Prozesse, die vor 
den Untergerichten schon verhandelt worden waren. ^) 

Nach dem damaligen Brauch standen in den deutschen 
Staaten den Parteien zwei Wege oflFen, um ihr Recht zu er- 
langen: der des Güteverfahrens und der des rechtsförmlichen 
Prozesses.*) Ersterer war bei den Räten wegen der einfachen 
und schnellen Erledigung, bei den Parteien aufserdem wegen 
des Fehlens der Gerichtskosten sehr beliebt und bevorzugt. ^) 
Die Räte, welche die Streitenden stets auf der Kanzlei an- 
gehen konnten, suchten als Schiedsrichter durch Zureden in 
Güte zwischen den Parteien einen Vergleich zu stiften. Yer- 
sagte dieses Mittel, so blieb immer noch der Weg des förm- 
lichen Rechtsverfahrens offen. Das etwa nach dem mifs- 
lungenen Kompromifsversuch aufgenommene Protokoll diente 
als Grundlage, wenn später die Räte in derselben Sache sich 
als Hofgericht konstituierten.^) Der Urteilsspruch bildete dann 
eine Art Zwangsvertrag, zu dessen Eingehung sich der unter- 
legene Teil bequemen mufste. 

Für die Thätigkeit der klevischen Räte als Schiedsrichter 
oder Urteilssprecher liegen Nachrichten über einzelne Fälle 
aus dem 16. Jahrhundert kaum vor; vermutlich, weil bei dem 
formlosen Verfahren die Entstehung von Akten ausgeschlossen 
war. Es handelt sich daher bis gegen den Ausgang des 
16. Jahrhunderts nur um beiläufigeErwähnungendesHofgerichts; 
denn dieses war ja keine selbständige Behörde, sondern nur 
eine unregelmäfsig zusammentretende Kommission von Räten. 



f! 



Staatsarchiv zu Düsseldorf, Ständische Privilegien No. 8. 

Lacomblet, Archiv V. 113. 
3j Vgl. die Jülich-Bergische Hofgerichtsordnung (Druck von 1684) 2. 
^) Stolze 1, Entwickelung des gelehrten Eiehtertums 422 und 423. 
ö) Vgl. V. Below, Landtagsakten I. 119 und 120. 
6) Stolz el a. a. 0. 423. 



XIV 4. 37 

— Im Jahre 1534 schreibt Herzog Johann IIL den Ständen 
der Grafschaft Mark, er habe den fehdelustigen David 
von Zweivel zur Auseinandersetzung mit seinen Gegnern „vor 
den Räten beschreiben und verhören'' lassen, es sei den 
Parteien dazu „aflfscheidt gegeven'', dafs neben zwei bis drei 
gewählten Freunden jeder Partei „zwen unser Rede für ver- 
hören der Sachen" verordnet werden sollten, um den Verlauf 
der Handlung „zu grund durchzusehen und die parthien zu 
verglichen''.^) Erst 22 Jahre später findet sich wieder ein 
Hinweis auf die richterliche Thätigkeit der Ratsmitglieder: 
Herzog Wilhelm bestimmte in einem Schreiben an den Schlüter 
von Üdem (über die Besetzung der „Lathen" oder Unter- 
gerichte): „Die Appellation solle up unse Raitkammer tho 
Cleve besucht und gewesen werden".^) 

Wieweit die Beteiligung der Räte an der obersten Recht- 
sprechung eine erfolgreiche und allgemein befriedigende war, 
läfst sich infolge Mangels von Nachrichten nicht ersehen. 
Jedenfalls scheint sie seit den siebenziger Jahren, wo der 
niederländische Nachbarkrieg in Kleve Unruhe und Unsicher- 
heit hervorrief, nicht den Ansprüchen genügt zu haben. Denn 
der Antrag der Stände auf eine bessere Verwaltung der 
obersten Rechtspflege kehrt seitdem in den Gravamina fast 
aller Landtage wieder. Zu Dinslaken klagten 1574^) die 
Stände, dafs der Herzog in etlichen rechthängigen Sachen 
zwar Kommissarien verordnet habe, aber es würden doch 
vielerlei Nachlässigkeiten dabei verspürt. Die an die Kanzlei 
gebrachten Prozesse blieben dort unerörtert liegen, und den 
Parteien erwüchsen durch ihr Warten grofse Kosten. Darauf 
erwiderten die Räte, die Akten häuften sich täglich immer 
mehr in der Kanzlei, die wenigen Ratsmitglieder dort seien 
durch „Schickungen", Kriege etc. an „Ausweisung der Urdelen" 
verhindert. Das Versprechen, mehr Kräfte zur Erledigung 
der Rechtshändel anzunehmen, war in Anbetracht der bedenk- 
lichen Finanzzustände nicht sehr tröstlich. 

Die einzig wirksame Abhülfe konnte hier nur bieten die 
Organisation des Hofgerichts als einer selbständigen Behörde 
und der Erlafs einer Ordnung für den Geschäftsgang.*) Auf 
den folgenden Landtagen, z. ß. 1580 zu Duisburg und 1591 
zu Düsseldorf,^) verlangten die Stände ausdrücklich, das Hof- 
gericht sei von dem Rate zu trennen. Die Räte sollten eine 



1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, LaDdesarchiv No. 150 c. 

2) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Domänensachen No. 83^". 

3) Staatsarehiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände, B. IV. fol 156. 

4) Braunsehweiff hatte schon 1556 ein Hofgericht als ständige Be- 
hörde erhalten. Vgl. Kruse h, Zeitschrift des historischen Vereins für 
Niedersachsen 1893, 290. 

^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände, B. VI. und 
Landesarchiv No. 49. 



38 XIV 4. 

Ordnung abfassen, wie es zu bestellen und zu besetzen sei. 
Die Zustände in der obersten Rechtspflege waren unhaltbare ^ 
darüber herrschte wohl auch unter den Ratsmitgliedem keine 
Meinungsverschiedenheit. 1595 betonte der Lic. Hopp die 
dringende Notwendigkeit, das Hofgericht von der „Kanzlei"" 
gänzlich loszulösen, damit einer weiteren „Vermischung der 
Justizverwaltung mit andern täglichen Geschäften*^ für immer 
vorgebeugt würde. ^) Er selbst legte dann zwei Jahre später 
eine von ihm ausgearbeitete Hofgerichtsordnung vor, deren 
Annahme am 13. Februar 1597 beschlossen wurde. Ihr Titel 
lautete: „Bedenken wie und welcher gestalt des fürstlich 
clevischen hofgerichts personen sich in Verrichtung ob- 
liegenden amptz auf ein versuchen und bis zu weiter Ver- 
ordnung verhalten sollen."^) Hierin wurde für die Hof- 
gerichtsbeamten im allgemeinen bestimmt, dafs sie mit 
Ausnahme „eigener oder naher Verwandten Sachen" sich des 
„Advocirens, Procurirens, Rahtgebens und SoUicitirns" zu 
enthalten und allen Parteien gegenüber Verschwiegenheit zu 
beobachten hätten. Die zu Referenten verordneten Rechts- 
gelehrten sollten Auszüge aus den Akten anfertigen und nach 
Formulierung ihrer Ansicht in der Sitzung darüber berichten. 
Nach dem Referat sollte die Abstimmung der anwesenden 
Räte und die Beschlufsfassung mit Majorität erfolgen. Das 
Urteil sollte darauf formuliert und dem Sekretär zur Ex- 
pedition übergeben werden. Die Sitzungstermine sollten von 
jetzt ab ganz regelmäfsige sein. Referenten und verordnete 
Räte sollten sich vierteljährlich: am 2. Mai, am 1. August^ 
am 2. November und 1. Februar auf der Hofgerichtsstube 
versammeln') und morgens von 8 bis 11, nachmittags von 
2 bis 5 Uhr bei einander bleiben. Sie sollten nicht früher 
auseinander gehen, als bis alle vorliegenden Fälle erledigt 
waren. War irgend eins oder mehrere der Ratsmitglieder 
am Erscheinen verhindert, so sollte die Sitzung trotzdem 
stattfinden und die Anwesenden beschlufsfähig sein. Bei der 
Fällung des Urteils hatte das Hofgericht zu verfahren: nach 
„des heiligen Reichs lobliche gemeine Constitutiones und 
nach gemeiner Rechten secundum Doctorum et in sacre 
imperio receptam sententiam". 

Für die Schreibgeschäfte wurde ein eigener Hofgerichts- 
sekretär eingesetzt, dessen Obliegenheiten eine besondere 
Instruktion regelte. Er sollte die Protokolle führen, vor 
allem sich einer lesbaren Handschrift befleifsigen, die Kon- 
zepte und die Akten sauber und „unbequwarkelt" halten. 



1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarcliiv No. 4, II. 

2) Vgl. Beilage 5. 

^) Auch das Brau» seh weigische Hofgericht trat zu vier ordentlichen 
Sitzungen im Jahre zusammen. Kruse h, Zeitschrift des historischea 
Vereins für Niedersachsen, 1893, 291. 



XIV 4. 39 

letztere jedesmal zusammenstellen und dem Referenten zu- 
senden. Ferner sollte er die Kopisten überwachen, die Ab- 
schriften kollationieren und alle Eingänge registrieren.^) 
Daneben war ihm die Vereinnahmung aller Gerichtsgefälle 
übertragen, nämlich des Akten- und Kopiengeldes, ferner der 
Prozefs-, Dekreten-, Termin- und Appellationspfennige. Alle 
diese Gebühren flössen nicht mehr, wie früher, der Kanzlei 
zu, sondern in eine vom Hofgerichtssekretär verwaltete Kasse, 
welche für die Besoldung des Gerichtsperaonals bestimmt war. 



1) Ganz ähnlich sind die Obliegenheiten des Protonotars am 
Jülich- bergischen Hofgericht zu Düsseldorf. Vgl. Hofgerichtsordnnng 
p. 22 nnd 23. (Siehe oben Anm. 3 auf S. 36.) 



Kapiteln. Die Kanzlei. 



A. Die Geschichte der Kanzlei unter den einzelnen Kanzlern. 

1« Die Eanjzlei bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts. 

Zur Ausstellung von Urkunden und zur Besorgung des 
übrigen Schreibwesens hatten sich die deutschen Territorial- 
fürsten schon früh Schreiber geistlichen Standes gehalten. 
Als deren Zahl sich vermehrte und eine Kanzlei entstand, 
nahm der erste der Schreiber den Titel eines Protonotars 
oder Oberschreibers an, später nach dem Vorbilde der kaiser- 
lichen Kanzlei den eines Kanzlers. 

In Kleve finden sich im 14. Jahrhundert für eine der- 
artige Entwickelung nur sehr dürftige Spuren. Es wird 1300 
in einer Urkunde Graf Dietrichs von Kleve „Johann unser 
schriever"^) erwähnt. Unter den Zeugen erscheint 1342 ein 
Kanonikus von Kleve, Riquinus de Birt^) noster capellanus, 
1347 ein Hemicus capellanus^) als Rat; doch ist es nicht 
gewifs, ob diese Geistlichen gerade die Stelle eines Kanzlei - 
chefs am Hofe innehatten. 

Erst gegen den Beginn des 15. Jahrhunderts wird mehr- 
fach in den Quellen ein Kleriker genannt, der wahrscheinlich 
Vorsteher der Kanzlei gewesen ist. In Urkunden aus dem 
ersten Jahrzehnt nach 1400 wird Wessel (Swartkop) „praist 
to Wisschel" erwähnt, der in jener Zeit noch Eentmeister von 
Kleve war.*) 1420 kehrt sein Name in einer Urkunde wieder, 
jedoch ohne den bisherigen Titel.*) Das Rentmeisteramt be- 
kleidet in dieser und in einigen folgenden Urkunden ein 
anderer Beamter, Henricus Dubbel. Wessel erscheint in den 
Zeugenunterschriften späterer Urkunden 1423,«) 1424,^) 1426,«) 

1) Lacomblet, Urkündenbuch Bd. IL No. 1049. 

i) Ebenda a. a. 0. III. No. 373. 

8j Dithmar, Codex diplomaticus, 37. 

4) 1402 Schölten, Die Stadt Kleve, Anhang XXXHL — 1406, 
1409, 1411 Lacomblet, Urkündenbuch IV. No. 43, 53, 65. 

5) Lacomblet, a. a. 0. IV, No. 129. 
«) Ebenda a. a. 0. IV. No. 151. 

7) Schölten, a. a. 0. 581. 

8) Dithmar, a. a. 0. 72. 



XIV 4. 41 

1429/) 1433^) stets an erster Stelle unter den Zeugen. Seine 
häufige Erwähnung in der Umgebung des Fürsten schliefst 
die Annahme aus, dafs er nach Niederlegung seines Rent- 
meisteramts den Hof dauernd verlassen habe. Denn stets 
sind es Ratsgeschäfte, bei denen er in der Folgezeit auf- 
geführt wird. - So begleitete er z. B. 1424 den Herzog zu 
«iner Verhandlung mit den Bürgern der Stadt nach Kleve.') 
1426 und 1434 beteiligte er sich an den Eheberedungen für 
die Vermählung der Töchter seines Herrn, Katharina und 
Helene, mit den Herzögen von Geldern und Braunschweig.*) 
Man kann daher wohl vermuten, dafs Wessel zur höchsten 
Stelle am Hofe, die ein schreibkundiger Kleriker ersteigen 
konnte, nämlich zum Amte des Kanzleivorstehers, gelangt ist, 
wenn er auch diesen Titel noch nicht direkt führt. Denn 
während um die Mitte des 15. Jahrhunderts in anderen Terri- 
torien, z. B. Braunschweig, Hessen, Brandenburg,*) die Kanzlei- 
<5hefs fast durchweg den Kanzlertitel angenommen hatten, 
fehlte bis in das 16. Jahrhundert hinein diese offizielle Be- 
zeichnung den klevischen Beamten. Der Kanzleiverwalter 
war bis zu dieser Zeit immer geistlichen Standes. Er hatte 
meist die Propstei einer der grofsen KoUegiatkirchen des 
Landes, namentlich der zu Kleve, inne, und daher kommt es 
wohl, dafs er auch bei offiziellen Erwähnungen stets nur als 
der „Praist", der Propst, bezeichnet wird. So nennen auch 
einige ^Hofstaats*^ aus den Jahren 1467, 1470, 1473 und 
1501,^) die Verzeichnisse der bei Hofe speisenden Räte und 
Diener darstellend, in der Rubrik „Cancelria" an erster Stelle 
den Praist. Noch 1522 tituliert in seiner Beschreibung der 
Weseler Huldigungstage der weselsche Ratsschreiber den kle- 
vischen Kanzler Sibert von Ryfswich „Propst Sibert von R."^) 
Kanzleichef nach Wessel Swartkop — ob etwa sein direkter 
Nachfolger, ist ungewifs — scheint Hermann von Brakel ge- 
wesen zu sein, der die Propstei Kleve von 1455 bis 1485 ver- 
waltete.®) Zwar bezeichnet Schölten in seiner Einleitung zur 
Chronik Gerts von der Schüren Brakel nur als Sekretär;^) 



1) Lacomblet, a. a. 0. IV. No. 190. 

2) Ebenda a. a. 0. IV. No. 211. 
8) Schölten, a. a 0. 581. 

^) Dithmar, Codex diplomatieus 79. 

ö) Krusch, Zeitschr. des bist. Vereins für Niedersachsen 1893, 
p. 207, erwähnt 1442 zum ersten Mal einen braunschweigischen Kanzler, 
ßtölzel, Entwickelung des gelehrten Richtertams I 403 erwähnt 1446 
den ersten hessischen Kanzler. Vergl. Lewinski, Die brandenburgische 
Kanzlei und das Urkundenwesen während der Regierung der ersten beiden 
hohenzollernschen Markgrafen (1893) 51. 

6) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. I. 

'') Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins II. 125. 

8) Schölten, Die Stadt Kleve 222. 

ö) Die klevische Chronik des Gert von der Schüren, herausgegeben 
von Schölten (1884) p. XXIII. 



42 XIV 4. 

trotzdem möchte man veimuten, dafs Brakel Kanzler gewesen 
i^t. Denn es ist nicht bekannt, dafs in dieser Zeit jemals 
ein einfacher Sekretär die Propstei von Kleve, des an- 
gesehensten Landesstifts, innegehabt hat; sie war vielmehr 
stets in den Händen der Kanzler. Femer nennt der Erb- 
marschall Gerit von Kespel in der Adresse eines Briefes- 

Brakel: „den werdigen herren, onsen besunderen leven 

heren ind guden vrunden.''^) Eine solche respektvolle An- 
rede wurde von den Räten nur dem Kanzler gegenüber an- 
gewendet; die Sekretäre nannte man: „lieve diner".^) 

Aus der Zeit Hermanns von Brakel stammende Nach- 
richten zeigen zum ersten Mal die Zusammensetzung der 
Kanzlei aus einer Mehrzahl von Beamten. Nach den oben 
erwähnten „Hofstaats" von 1467, 1470 und 1473^) gehörten 
zu der Cancelria: Praist, Eentmeister, Gerardus van der Schuren,. 
Gotfridus, Konradus, Johan Wynter, Johan Kaik, Meister 
Johan Honstein, Lubbert Scheiffert, Jennecken de Schriver- 
knecht. Unter ihnen ist wohl am bekanntesten der Sekretär 
Gert von der Schüren, der Verfasser einer Chronik der Grafen 
und Herzöge von Kleve. Er wird, wie Schölten nachweist^ 
schon seit dem Jahre 1450 genannt.*) 1462 und 1465 führten 
Aufträge seines Herrn ihn als Gesandten an das Domkapitel 
nach Münster, 1466 nach Köln.^) Schölten nennt als Sekretär 
aus dieser Zeit neben Schüren noch Johann von den Start 
und Johann Cock, der wohl mit dem oben erwähnten Kaik 
identisch ist. Zu Brakeis Kanzleipersonal zählte aufserdem 
der in den „Hofstaats" nicht mit aufgeführte Sekretär Meister 
Heinrich Koppen, der 1451 eine Botschaft Herzog Johanns- 
an den Propst von Xanten zu überbringen hatte. ^) 

Die aus den „Hofstaats" mitgeteilte Zusammenstellung 
der Kanzleipersonen giebt allerdings nur die Namen ohne 
Bezeichnung des Rangverhältnisses und der Punktionen der 
Einzelnen wieder. Man darf aber bei der ziemlich beträcht- 
lichen Zahl von zehn Kanzleimitgliedern immerhin vielleicht 
vermuten, dafs die nach dem Propst und dem Rentmeister 
angeführten drei ältesten die Stellen von Sekretären oder 
Registraturen inue hatten — wie es z. B. von Gert von der 
Schüren bezeugt ist — , die folgenden vier die von Kopisten,, 
während der Kanzleidiener, der „Schreiberknecht", zuletzt 
aufgezählt wird. 

1) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark A, II. Adel No. 2 (1476). 

2) So nennt z. B. Herzog Johann II, den Sekretär Heinrich Koeppen 
in einem Briefe aus dera Jahre 1487. Staatsarchiv zu Münster, Kieve^ 
Mark, Landesarchiv No. 269 »• 

3) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände I. 

4) Klevische Chronik des Gert von der Schüren, herausgegeben von 
Schölten 1884, p. XXHL 

5) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 150«^ 

6) Ebenda a. a. 0. No. 150». 



XIV 4. 43 

Nach Hermann von Brakeis Tode verwaltete das Kanzler- 
amt Dietrich von Ryfswich, Dr. iuris canonici. Seine Familie 
wai' nach einer Notiz in Teschenmachers „Elogia" in Kaikar 
angesessen.^) Dietrich hatte in Köln studiert, denn er ist 
wohl identisch mit dem „Th. Reeswich, Traj", der am 
31. August 1452 auf der Kölner Universität immatrikuliert 
wurde. ^) Der Zusatz Traj = Trajectensis deutet auf seine 
Herkunft aus Kaikar, das in der Diözese Utrecht liegt. Er 
wai' schon Propst zu Wissel, als er 1485 auch noch die 
Propstei an der Stiftskirche zu Kleve einhielt. ^) Unter den 
Räten des Herzogs wird er 1486 erwähnt bei der Anstellung 
eines Hofbeamten*) und 1494 in einem Briefe, den der 
münstersche Marschall Kettler an ihn richtete zur Beilegung 
von Streitigkeiten münsterscher und klevischer Unterthanen. ^) 
Am 15. November 1495 soll Dietrich von Ryfswich gestorben 
sein.^) Sein Kanzleipersonal setzte sich aus denselben Be- 
amten zusammen, wie unter Hermann von Brakel. 

In den Jahren von 1502 bis 1520 leitete die klevische 
Kanzlei Heinrich Penninck. Auch er war, wie seine Vor- 
gänger, Propst von Kleve und Dr. juris. ^) Sein Name wird 
1503 in einem Briefe genannt, den die jülichschen Räte an die 
klevischen richteten zur Schlichtung von Grenzhändeln mit 
dem Stifte Münster.®) Als Sekretäre waren unter ihm thätig 
Derick ther Bruggen, der in den Rechnungen des Landrent- 
meisters Ewert von dem Sande als secretarius ducis be- 
zeichnet wird,^) und Meister Johann von Arnheim, der ein 
Kanonikat zu Kleve besafs. ^°) 



2. Der Kanzler Sibert von Ryrswieh (1520 bis 1530). 

Der letzte klevische Kanzler geistlichen Standes war 
Sibert von Ryfswich. Er stammte, wie der oben genannte 
Kanzler Dietrich von R., aus Kaikar; ") ob er mit ihm ver- 
wandt war, läfst sich nicht erkennen. Sibert hatte mehrere 
Universitäten besucht. Ob er wie sein namensverwandter 
Vorgänger den Doktorgrad erworben hat, scheint sehr un- 



1) Teschenmacher, „Elogia virornm illustriuin" 247. 

2) Matrikel der Universität Köln von 1389—1559, Bd. I., heraus- 
gegeben von Keufsen 4J8. (Publikationen der Gesellschaft für Rhein. 
Geschichtskunde VITI.) 

») Schölten, Die Stadt Kleve 222. 

^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve -Mark, Landstände B. I. fol, 68. 

5) Ebenda, Landesarchiv No. 150 a. 

6) Schölten, Die Stadt Kleve 223. 

7) Ebenda a. a. 0. 223. 

^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 150. 

9) Ebenda, Landstände B. L fol. 165. 
^0) Schölten a. a. 0. 347. 
^1) Teschenmacher, „Elogia" 247. 



44 XIV 4. 

gewifs, denn dieser Titel wird Sibert, so oft er erwähnt wird, 
nie beigelegt. Es sind ihm im Lauf der Zeit sehr viele geist- 
liche Würden zu teil geworden. Zuerst wurde er Kanonikus 
am Stift zu Kleve, später Propst der KoUegiatkirchen zu 
Wissel, Altenzell und des kölnischen Kunibertstiftes. Daneben 
war er Kanonikus und Thesaurar am Viktorsstift zu Xanten; 
von 1504 bis 1507 verwaltete er das Pfai;ramt in seiner 
Vaterstadt Kaikar. ^) Teschenmacher berichtet, dafs Sibert 
als Rat in Herzog Johanns Dienste trat. Das Jahr seiner 
Anstellung läfst sich aber nicht sicher ermitteln. Zum ersten 
Mal wird Sibert unter den klevischen Räten im Jahre 1504 
erwähnt. Damals kam er nach Angabe der Soester Stadt- 
chronik mit dem Kammermeister Quadt, Jasper von Elber- 
feld, Dr. Peter Klapis und Dietrich von der Reck nach Soest, 
um im Auftrag des Herrschers feinen Zwist zwischen dem 
dortigen Kapitel und der Stadt zu schlichten.*) Wann Ryfs- 
wich Kanzler geworden ist, kann man nicht genau ersehen. 
Jedenfalls wurde er es erst nach dem Jahre 1517, wenn nicht 
gar erst 1520. In den ünterfertigungsvermerken des kle- 
vischen Lehnbuches ^) wird bei Verleihungen im Jahre 1517 
als „Kanzler" der „Praist Cleve" — es war dies damals Hein- 
rich Penninck — bezeichnet. *) Die Propstei Kleve hat dieser 
bis zu seinem Tode 1520 innegehabt;^) ob er auch das 
Kanzleramt so lange verwaltet oder es schon früher, etwa 
zwischen 1517 und 1520, abgegeben hat, bleibt ungewifs. 
Im Besitz der Propstei folgte ihm Sibert 1520 und hat ver- 
mutlich auch die Kanzleigeschäfte in dieser Zeit übernommen, 
wenn auch die erste Erwähnung seines Kanzlertitels erst aus 
dem folgenden Jahre 1521 stammt.®) Die bevorzugte Stellung, 
die Ryfswich als einer der ersten Beamten bei Hofe ein- 
nahm, kennzeichnet eine Angabe der Soester Stadtchronik 
aus dem Jahre 1522: bei dem Huldigungsmahl auf dem Rat- 
haus safs damals Sibert direkt an der Seite des Fürsten, 
während der vornehme Landdrost Batenberg erst zur Linken 
des Kanzlers seinen Platz erhielt. '') Im Jahre 1526 war 
Ryfswich beteiligt an den Beratungen, die der Verlobung der 
Prinzessin Sibylle von Kleve mit dem Kurfürsten Friedrich 



1) J. A. Wolff, Geschichte der Stadt Kaikar (1893) 30 und 
Schölten a. a. 0. 223. 

2) Deutsche Städte - Chroniken , Bd. XXIV. Soest und Duisburg, 
herausgegeben v. II gen, 1895, 114. 

^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Msc. VII. 6011. 
4) Ebenda a. a. 0. 1517, Februar 21, März 3. 
6) Schölten, Die Stadt Kleve 223. 

6) Unter den Räten, welche 1521 das Inventar von Herzog Johanns II. 
Nachlafs aufnahmen, wird Sibert erwähnt als der „Praest van Aldenzeel 
ind Cleve Oantzler*. Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände 
B. I. fol. 286. 

7) Deutsche Städte-Chroniken XXIV. 139. 



XIV 4. 45 

von Sachsen vorhergingen.*) 1528 erscheint er als Zeuge in 
der Ehevertragsurkunde des Arnt von Mirbach^) und belehnte 
1529 in Vertretung des Pursten den Johann von Loe mit 
Gütern in der Nähe von Sonsbeck.^) 

In dem folgenden Jahre 1530 scheint das Kanzellariat 
Siberts seinen Abschlufs erhalten zu haben. In den Unter- 
fertigungsvermerken im klevischen Lehnbuche wird vom 
31. März 1530 bis 16. März 1540 Johann GhogreflF als Kanzlei- 
chef genannt : üith bevelch mins gn. hern Johan GoichgreflF sst. 
Man kann hier nur annehmen, dafs Ryfswich, der unter den 
Räten als Propst von Kleve auch späterhin noch erwähnt 
wird und erst 1540 starb,- auf seine Stellung als Kanzler ver- 
zichtet und dafs die klevische Kanzlei ein Haupt in der 
Person des jülich-bergischen Kanzlers erhalten hat. Die Ur- 
sachen, die diesen Wechsel herbeigeführt haben, entziehen 
sich unserer Kenntnifs; vielleicht, dafs Herzog Johann HI. 
damals in all seinen Landen nur^^ einen Beamten mit dem 
Kanzlertitel haben wollte. Die Übernahme der klevischen 
Kanzlei durch GhogreflF erfolgte nicht vor dem Jahre 1530^ 
da ja noch 1529 Ryfswich in der herzoglichen Belehnungs- 
urkunde für Johann von Loe als Kanzler bezeichnet wird. 
Auch die Thatsache, dafs Sibert noch im Jahre 1533 einmal 
den Kanzlertitel führt, bildet für uns kein Hindernifs, den 
Kanzlerwechsel in das Jahr 1530 zu setzen. Denn jene 
Titulierung findet sich auf einem Schreiben vom Bürger- 
meister und Rat einer Stadt (Kaikar),*) welche die offiziellen 
Titel der fürstlichen Beamten in Adressen selten genau an- 
geben. 

Als Rat ist Ryfswich auch noch fernerhin zu Kleve oder 
am Hofe gewesen. In vielen Urkunden heifst es, dafs die 
Verleihung in Gegenwart des Propstes von Kleve geschehen 
sei. 1537 stiftete Sibert in der Stadt Kleve den Ryfswichschen 
Armenhof. ^) Am 22. Juni 1540 ist er gestorben; so berichtet 
sein Grabstein im Xantener Dom.®) Sibert war der letzte 
in der Reihe der klevischen Pröpste, die das Kanzleramt 
bekleidet haben; nach ihm waren die Kanzler stets welt- 
lichen Standes. 

Von dem Kanzleipersonal Siberts lassen sich nur zwei 
Sekretäre namhaft machen: Heinrich Lewen, der 1522 den 
Kanzler zum Huldigungstage nach Wesel begleitete,^) und 

1) Dithmar, Codex diplomaticus 135. 

2) Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein, Heft 57^ 
Nr. 1030. 

3) Staatsarchiv zu Düsseldorf, klevisches Lehnbnch 1521—1539. 

4) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Domänensachen No. 83 ^is. 

5) Schölten, Die Stadt Kleve 521. 

6) J. A. Wolff, Geschichte der Stadt Kaikar 30. 

'^) Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins IL 133. Der Weseler Bericht 
giebt Lewen den Vornamen Arnold, doch nennt sich Lewen selbst in 



46 XIV 4. 

der Sekretär LueflF von Oisterwick, der in den Jahren 1522 
und 1523 vielfach als Zeuge in Belehnungsurkunden *) er- 
scheint und einige Jahre später Rechenmeister geworden ist. 

3. Der Kanzler Johann Ghogrefl (1530 bis 1547). 

Bei dem Kanzlerwechsel im Jahre 1530 hatte die kleve- 
märkische Kanzlei durchaus ihre Selbständigkeit bewahrt; 
sie hatte mit der jülich-bergischen nichts weiter gemeiusam 
als die Person des Vorstehers. Es wäre nicht zulässig, aus 
der Thatsache, dafs die klevischen Urkunden hinfort den 
Namen des jülich-bergischen Kanzlers in der Unterfertigung 
tragen, eine Verschmelzung der beiden Kanzleien zu folgern. 
Pur ein selbständiges, gesondertes Weiterbestehen der kle- 
vischen Kanzlei spricht deutlich genug der gleichzeitige Ver- 
merk „ex cancellaria Clivensi", der unter einer grofsen Zahl 
klevischer Urkunden aus den dreifsiger Jahren sich findet; 
ferner die ausdrückliche Unterscheidung der Kanzleien zu 
Düsseldorf und zu Kleve in der Folgezeit.^) 1532 wird 
OhogreflF in dem Gutachten der Räte über die Visitations- 
ordnung direkt als „Cantzler van CleflF" bezeichnet.^) Dazu 
kommt, dafs er bei rein klevischen Angelegenheiten mit kle- 
vischen Räten zusammen genannt wird, so z. B. in der einen 
Instruktion, die Herzog Johann III. 1535 seinen Gesandten 
nach Soest mitgab.*) 1539 befand sich GhogreflF im Gefolge 
des Fürsten, der die Huldigung der klevischen Stadt Wesel 
entgegennahm,*) und verhandelte als Kanzler mit dem Bürger- 
meister und Stadtschreiber über die Bestätigung der Pri- 
vilegien Wesels. 

Bis zum Jahre 1540, am 16. März, sind, wie oben schon 
bemerkt wurde, die Urkunden im klevischen Lehnbuche von 
GhogreflF unterfertigt. Seitdem tritt eine Änderung ein: vom 
2. Juni 1540 bis 1. März 1547 lauten die Unterfertigungen: 
^Uith bevel mins g. heren hertougen etc. vorgenannt Johan 
GhogreflF sst. Henr. Olisl. d. sst." Es erscheint also hier 
neben Ghogreff, dem Kanzler, noch Dr. Olisleger, der seit 
mehreren Jahren klevischer Rat war. Diese Thatsache könnte 
nach zwei Richtungen hin erklärt werden; einerseits, dafs 
seit 1540 GhogreflF den Titel eines klevischen Kanzlers weiter- 
führte, aber die Bearbeitung der kleve- märkischen Lehns- 
sachen dem Bat Olisleger überliefs, der seinen Namen neben 



den Unterfertigungen von Urkunden Heinrich Lewen. Vgl. Dithmar, 
Codex diplomaticns 32 u. 23. 

1) Staatsarehiv zu Düsseldorf, klevisches Lehnbueh 1521—1539. 

2) Vgl. Below, Landtagsakten I. 200, Anm. 48. 

3) Lacomblet, Archiv V.' 98. 

*) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesar ehiy No. 129, II. 
*) Zeitscbr. des Berg. Gesch.- Vereins IL 147. 



XIV 4. 47 

den des eigentlichen Kanzlers in der Unterfertigung ein- 
setzte. Diese Vermutung scheint vielleicht um so eher an- 
nehmbar, als schon am 3, Oktober 1538 und vom 22. Januar 
bis 15. Februar 1540 der Name Olislegers als Vertreters des 
Kanzlers allein in den Fertigungsvermerken sich findet.*) 

Andererseits wäre auch- die Möglichkeit nicht aus- 
geschlossen, dafs Olisleger 1540 oder früher klevischer 
Kanzler geworden sei und GhogreflF nur noch infolge der 
alten Gewohnheit in den Unterfertigungen mit genannt wäre. 
Für diese Annahme könnte man eine Stütze — aber doch nur 
eine scheinbare — darin finden, dafs Olisleger 1537 in der 
Adresse eines Schreibens des Dietrich von Westhoven^) und 
1541 von dem Kölner Bürgermeister Sudermann') als 
^Kanzler des Fürstentums Kleve" bezeichnet wird. Zieht 
man jedoch in Betracht, dafs die den Behörden femer stehen- 
den Personen damals in den seltensten Fällen die Beamten 
torrekt titulierten, so wird man doch den Angaben unter den 
kleve- märkischen Urkunden eine gröfsere Beweiskraft zu- 
erkennen und Olislegers Kanzel! ariat erst später beginnen 
lassen. GhogreflFs Verwaltung der klevischen Kanzlei ging 
erst 1547 zu Ende; nicht früher, denn Herzog Wilhelm redet 
noch 1545 Olisleger in einem an ihn gerichteten Brief als 
Rat an und spricht im Verlauf desselben Schreibens von 
^unserem Kanzler" derartig, dafs diese Bezeichnung nur auf 
GhogreflF bezogen werden kann.*) 

Über die Zusammensetzung des Kanzleipersonals unter 
GhogreflF giebt Aufschlufs eine Besoldungsliste des Hofgesindes 
aus dem Jahre 1543.*) Dort werden aufgeführt unter der 
Eubrik Kanzlei Smelinck, Baltasar (Ghye), Reyd, Gerit 
van Oisterwick, Mathys Egher, Rutger Louwermann, Steve, 
Enkel von dem Hoime, cancellieknecht. Von den Arbeits- 
gehülfen des Kanzlers sind am bekanntesten die Sekretäre 
Meister Johann Smelinck, Johann von Reyd, Mathias von Egher 
und Balthasar Ghve. 

Smelinck begleitete 1548 die Räte auf den Landtag nach 
Essen ^) und wurde 1551 an die Stadt Soest gesandt, um Er- 
kundigungen über deren Reichsstandschaft einzuziehen.^) 

Johann von Reyd stand von 1530 bis 1549 in klevischen 
Diensten. Die Fertigungsvermerke im klevischen Lehnbuche 



1) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Markisches Lehnbuch 1521 bis 
1539 und 1540-1591. 

^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarehiv No. 162 &• 
^) Annalen des historisehen Yereinei für den Niederrbein, Jahr- 
gang 1894, 207. 

^) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Beziehungen zu Geldern 
No. 47 a. 

Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 256, 1, fasc. i. 
Ebenda, Landstände B. IV. fol. 16»- 
Deutsche Städte-Chroniken XXIV. p. CLYIU. 



48 XIV 4. 

in den Jahren 1530 bis 1542 sind von seiner Hand ein- 
getragen. Der Rechenmeister LueflF von Oisterwick erwähnt 
ihn 1535 und 1549*) als seinen Gehilfen bei den Rechnungs- 
geschäften. 1537 wurde Reyd mit dem Zehnten und dem 
Gute bei Donsbrüggen belehnt.*'') 

Matthias von Egher hat die Urkunden im klevischen 
Lehnbuche in den Jahren 1540 bis 1547 unterfertigt. 

Balthasar Ghye wird 1538 in einem Briefe Olislegers an 
Johann von Reyd erwähnt;') 1544 überbrachte er herzogliche 
Aufträge an die klevischen Städte.*) 

4. Der Kanzler Heinrich Barfs, genannt Olisleger. 
(1547 bis 1575.) 

Von 1547 ab stand an der Spitze der klevischen Kanzlei 
Heinrich Barfs, genannt Olisleger. 

Schon an früherer Stelle, bei Besprechung der gelehrten 
Räte, ist erwähnt worden, mit welch unermüdlichem Eifer 
Olisleger dem Fürsten gedient hat. Hier seien nur kurz die 
Daten zusammengestellt, die von seinem Leben und seiner 
Wirksamkeit im einzelnen berichten. 

Olislegers Familie war ursprünglich in Köln angesessen 
und hatte sich dann am Niederrhein verzweigt.^) Zu Wesel^ 
wo seine Vorfahren fast 100 Jahre vorher das Bürgerrecht 
erworben hatten,®) war er um das Jahr 1500 als zweiter 
Sohn des klevischen Landrentmeisters Heinrich Barfs genannt 
Olisleger geboren. Seinem Vater scheint es nicht an Be- 
Ziehungen zum Hofe gefehlt zu haben, wählte doch die Her- 
zogin 1522 bei der Huldigungsfeier Wesels') das Haus dea 
Landrentmeisters zu ihrem Absteigequartier. Der junge 
Heinrich Barfs besuchte zuerst die Schulen zu Wesel und 
Rees und wurde 1511 auf der Universität zu Köln immatri- 
kuliert. Nach Beendigung seiner theologischen und juristischen 
Studien erwarb er die Doktorwürde. Darauf weilte er kurze 
Zeit in Italien und hat dann eiue Professur an der Kölner 
Universität innegehabt. 

Das Jahr, in dem Olisleger als Rat in die Dienste Herzog 
Johanns HI. trat, läfst sich mit Sicherheit nicht bestimmen. 
Bisher galt das Jahr 1532 als das seiner Berufung, doch scheint 
sie schon einige Jahre früher erfolgt zu sein, denn 1527 meldet 
der Chronist der Stadt Soest, dafs in jenem Jahr „Peter 

1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve -Mark, LandesarcMv No. 198, I. 

2) Schölten, Die Stadt Kleve 347. 

3) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände III, a, fol. 24. 
*) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. II. 21. 

»*») Vgl. den Artikel Olisleger in d. Allgem. deutschen Biographie 
B. XXIV. 303. 

6) Vgl. Frensdorff, Dortmunder Statuten in den Hansischea 
GescMchtsquellen Bd. III. 255. 

7) Zeitschr. des Berg. Öesch.-Vereins II. 132. 



XIV 4. 49 

von Clapis und Heinrich Olysleger in keyserlichen Rechten 
doctoren'^ ein Mandat des Fürsten überbracht hätten;^) jener 
Heinrich Olisleger ist wohl kaum der Vater, der Land- 
rentmeister, gewesen, denn den Doktortitel hat er nie geführt. 
Der junge Rat Dr. Olisleger war 1532 beteiligt an den Be- 
ratungen über die Kirchenvisitationen in den herzoglichen 
Landen; er selbst wurde dabei für die Durchreisung Kleves 
bestimmt.^) 1536 nahm er seinen festen Wohnsitz in der Stadt 
Kleve; er kaufte das in der Nähe des Schlosses gelegene 
Haus des Johann von Bronkhorst^) Im Jahre 1537 unter- 
handelte er mit dem kaiserlichen Vizekanzler Held,*) der im 
Auftrage Karls V. die protestantisch gesinnten Fürsten zu 
einem Vertrag mit dem Kaiser bestimmen sollte. Dem Vor- 
schlage Helds, einem katholischen Bunde beizutreten, wich 
Olisleger als Freund der Evangelischen aus. Zwei Jahre 
darauf führte er des Herzogs Schwester, die Prinzessin Anna 
von Kleve, ihrem Bräutigam, dem König Heinrich VIII. von 
England; zu.*) 1541 begleitete er seinen Herrn nach Frank- 
reich zu der Verlobung mit Jeanne d 'Albret. Als 1543 im 
Gelderischen Erbfolgekriege der Herzog sich in die Enge 
getrieben und genötigt sah, seine habsburgfeindliche Politik 
aufzugeben, wurde Olisleger ein Jahr darauf nach Brüssel 
gesandt, um dort ein Freundschaftsbündnis mit der kaiser- 
lichen Regierung zu stände zu bringen. 

Die Leitung der Kanzlei hat Olisleger, wie oben schon 
erwähnt wurde, offiziell wohl erst 1547*) übernommen, nach- 
dem er schon in den sieben Jahren vorher sich neben dem 
Kanzler GhogreflF an den Beurkundungsgeschäften beteiligt 
hatte. Als Kanzleichef hat er der Erledigung des Schreib- 
werks die gröfste Aufmerksamkeit gewidmet, viele Protokolle 
von Ratsverhandlungen oder auf den Landtagen hat er selbst 
geführt, viele Schreiben eigenhändig entworfen; auf vielen 
Konzepten findet sich der Vermerk, dafs ihre Korrektur und 
die Prüfung der Reinschrift durch den Leiter der Kanzlei 
selbst erfolgt sei. 

Olisleger hat auch als Kanzler noch mehrfach an Ge- 
sandtschaftsreisen teilgenommen. So vertrat er z. B. 1553 
bei der Bischofswahl ^) und 1571 bei der Postulierung des 
klevischen Prinzen Johann Wilhelm zum Koadjutor^) die Sache 
des Herzogs in Münster. — Besonders häufig findet man 

1) Deutsche Städte-Chroniken Bd. XXIV. 138. 

2) Lacomblet, Archiv V. 98. 

3) Schölten, Die Stadt Kleve 154. 

*) Vgl. d.Art. ^Olisleger'* in d. Allg. deutschen Biographie XXIV. 304. 

5) Nicht 1534, wie Harlefs in seinem Artikel „Olisleger" in der 
Allgemeinen deutschen Biographie angiebt; denn in jener Zeit hatte die 
Stelle des Kanzleichefs noch Ghogreff inne. 

«) Staatsarchiv zu Münster, Kleve -Mark, Landesarchiv No. 181, L 

"0 Keller, Die Gegenreformation in Westfalen etc. I. No. 97. 

Forschungen XIV 4. — Schottmttller. 4 



ÖO XIV 4. 

Olisleger bei den Verhandlungen mit den Ständen erwähnt: 
fast alle Landtage in der Zeit von 1538 bis 1574 hat er 
besucht. An den Beratungen über die kirchliche Reform nahm 
er bei seiner duldsamen religiösen Gesinnung regen Anteil. 
Zu seinem grofsen Leidwesen wurde die geplante Publikation 
der Kirchenordnung durch die drohende Haltung der spanischen 
Regierung verhindert. — 1575 ist Olisleger gestorben. 

Seine Kanzleibeamten waren zum Teil dieselben wie 
GhogreflFs. Gerit von Oisterwick, Balthasar Ghye und Matthias 
von Egher waren auch in dieser Zeit als Sekretäre in der 
Kanzlei thätig. Egher unterfertigte bis zum Jahre 1574 die 
Urkunden des klevischen Lehnregisters. Neu sind unter den 
Gehülfen Olislegers die Sekretäre: Rudenscheidt, Klofs, Linde- 
mann und Nikolaus von Egher. 

Rutger Rudenscheidt hatte wohl akademische Studien 
getrieben, denn er führt mehrfach den Licentiatentitel. Seit 
dem Jahre 1554 wird er als Rechenmeister^) erwähnt. 

Adolf Clofs war nach einer Angabe Teschenmachers 
1522 geboren und soll 44 Jahre ^) im klevischen Dienst ge- 
standen haben. Zum ersten Male tritt er 1544 auf, wo er 
die Steuerzahlung des Klosters Marienfriede bezeugt.^) Er 
begleitete oftmals die Räte auf Gesandtschaftsreisen.*) In 
späteren Jahren scheint er die Registratur verwaltet zu haben, 
wenigstens wird 1573 in einem Aktenvermerk auf Clossens 
Protokoll-Register^) Bezug genommen; aufserdem liegen ver- 
schiedene Kopien älterer Urkunden vor, die er in seiner 
Eigenschaft als Registrator beglaubigt hat. Wie manche der 
früheren Kanzleimitglieder besafs auch er ein Kanonikat zu 
Kleve. ^) 

Der Sekretär Lindemann wird in einigen Schreiben aus den 
Jahren 1552 und 1557 erwähnt^) und ist vielleicht identisch 
mit dem späteren Rentmeister Lindemann zu Dinslaken. 

Nikolaus von Egher endlich ist aus den Jahren 1568 und 
1574 bekannt: Von seiner Hand sind die gedruckten Lehns- 
aufgebote 1568 unterfertigt; 1574 wurde er als Bote ziu' 
Überbringung des Siegels an die Räte abgesandt.^) 

1) Dieser ist wohl mit „Magister rationnra" gemeint, nicht der 
Landrentmeister, wie Lossen, Briefe von Andreas Masius, 175, zuerst 
annnimmt, denn 317 wird neben Rudenscheidt ein besonderer receptor 
generalis genannt. 

*) Lossen a. a. 0. 174. 

2) Staatsarchiv ^u Münster, Kleve-Mark, Landeaarchiv No. 176, II. 
4) So z. B. bei Gesandtschaften nach Münster 1562, 1571, 1574, 

1575. Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 162, e, 
181, II, 178, a. 

ö) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 167. 

6) Schölten, Die Stadt Kleve 183. 

'^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. V. fpl. 39 
Wind Landesarehiv No. 84. 

8) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 83, b. 



XIV 4. 51 



5. Der Kanzler Heinrich yon Weze (1575 Ms 1600). 

Am Ausgang des 16. Jahrhunderts verwaltete das Kanzler- 
amt Heinrich Rudolf von Weze. 

Er war am 6. Dezember 1521 zu Sevenaar geboren^) und 
hiefs ursprünglich Heinrich Rudolf up then Haitzhovel; er 
nahm früh den Namen seines Oheims, der ihn adoptierte, an, 
des Johann von Weze, des früheren Erzbischofs von Lund. 
Heinrich von Weze studierte in Löwen von 1541 bis 1544. 
In der Zwischenzeit scheint er vorübergehend einige Zeit in 
Italien gewesen zu sein, vielleicht in Begleitung von Andreas 
Masius, der Privatsekretär seines Adoptivvaters war. Im 
Jahre 1545 betraute ihn sein Oheim mit der Administration 
der ihm gehörigen Abtei Waldsassen.^) Ihre Verwaltung 
führte er bis in das Jahr 1558, dann zog er mit seinen 
Freunden Masius und Heinrich von der Reck in die klevische 
Heimat und nahm seinen Wohnsitz in Sevenaar, wo seine 
Mutter damals wohl noch lebte.') 

Er scheint zugleich mit seinen Freunden oder doch bald 
nach ihnen in Herzog Wilhelms Dienste getreten zu sein, 
denn im Jahre 1561 erscheint er unter den Räten, die mit 
dem päpstlichen Nuntius Oommendone verhandelten. Als 1564 
die ersten Beratungen über die Postulation eines der klevischen 
Prinzen für das Bistum Münster gepflogen wurden, fehlte Weze 
dabei nicht.*) Zu Gesandtschaften wurde auch er, wie die 
anderen gelehrten Räte, verwendet; so zog er z. B. 1567 im 
Auftrag des Herzogs auf den Reichstag nach Regensburg.*) 

Der Beginn seines Kanzellariats läfst sich auch bei Weze 
nicht mit Sicherheit bestimmen. Es ist zweifelhaft, ob man 
dafür das Jahr 1574 oder 1575 anzunehmen hat. Die Urkunden 
im klevischen Lehnregister scheinen in diesen Jahren erst 
später eingetragen zu sein, und die Vermerke sind daher 
nicht ganz zuverlässig. Die Unterfertigung einer Urkunde 
vom 28. Mai 1574 lautet „post obitum domini Cancellarii 
Olisleger Henr. van Weze sst.'^ Hier wird also am 28. Mai 
der Tod Olislegers gemeldet, der nach Ausweis des Protokolls 
am 3. Juni 1574 noch auf dem Landtag zu Dinslaken mit der 
klevischen Ritterschaft verhandelte und nach bisheriger An- 
nahme erst 1575 gestorben ist. Für dieses letztere Jahr als 
Todesjahr Olislegers spricht auch die Thatsache, dafs erst in 
einem Briefe vom 25. April 1575 Kurfürst Friedrich III. von 
der Pfalz „Heinrich Rudolphen von Weese" zu seiner kürzlich 



1) Lossen, Briefe von Masius 11, Aiim. — Teschenmacher, 
Elogia 131. 



*) Lossen a. a. O. 20, Anm. 



8) Ebenda a. a. 0. 29 nnd 307, Anm. 

4) Ebenda a. a. 0, 357. 

ö) Ebenda a. a. 0. 383 und 386 

4* 



52 XIV 4. 

erfolgten Ernennung zum Kanzler beglückwünscht.*) Weze 
scheint demnach erst 1575 Olisleger im Kanzleramte gefolgt 
zu sein. In der Folgezeit findet sich Wezes Name häufig in 
jenen Aktenvermerken, welche die Prüfung der Konzepte und 
Keinschriften melden. Das Präsentatum auf den eingegangenen 
Schreiben ist in sehr vielen Fällen von Wezes Hand hingesetzt. 
Die Landtage hat er von 1577^) an fast regelmäfsig be- 
sucht. Trotz seiner 77 Jahre erschien er noch 1598 auf dem 
Tage zu Dinslaken.^) Doch sein hohes Alter legte ihm wohl 
den Wunsch nahe, die Geschäfte einer jüngeren Kraft zu über- 
geben; schon 1597 hatte er sich mit der Bestellung eines 
Vizekanzlers als Gehülfen für ihn einverstanden erklärt.*) 
Zwischen 1598 und 1600 hat er sich vom Amte zurück- 
gezogen. Nach einer Angabe Teschenmachers ist er am 
10. April 1601 zu Sevenaar gestorben.*) Von den Mitgliedern 
der Kanzlei Wezes sind vier bekannt: die Sekretäre Wolter 
Verwer, Bergmann, Schönbeck und Wolter Egher. 

Verwer, oder wie er meist genannt wird, „Meister Wolter'', 
wird zum ersten Mal 1567 als tJberbringer einer Botschaft 
an zwei nach Brüssel gesandte klevische Räte erwähnt.^) In 
den siebenziger Jahren verwaltete er die Registratur, wie wir 
aus einem Brief von Clofs an ihn schliefsen. ^) Seit 1574 
unterfertigte er die Urkunden im klevischen Lehnregister. 
Auf dem Landtag zu Essen®) führte er 1580 mit Clofs zu- 
sammen das Protokoll der Verhandlung. Über den Beginn 
des 17. Jahrhunderts, hinaus wird Verwer wohl kaum den 
Dienst versehen haben, denn 1598 erklärten die Räte, dafs 
er, Meister Wolter, ein „alter kränklicher Mann sei", und 
beschlossen, ihm eine jüngere Kraft aus der Zahl der Schreiber 
zur Hülfe beizugeben.^) Von den übrigen Sekretären ist nur 
wenig bekannt. Von Bergmann hören wir nur, dafs er 1595 
das Richteramt in Bochum erhielt*®) Als Nachfolger rückte 
in seine Stelle Peter Schönbeck, der nach einähriger Dienst- 
zeit zum Richter zu Soest ernannt wurde.**) Wolter von Egher 
wird 1599 in einem Briefe des Drosten Engelbert v. Berg 
erwähnt, der ihn um Vertretung seiner Wünsche bei Hofe 



^) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Familiensachen No. 39. 

Dieser Brief Friedrichs III, ist bei Kluckhohn, Briefe Friedrichs des 

Frommen von der Pfalz 1868—72, nicht publiziert. 

^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. IV und VI 
8) Staatsarchiv zu Munster a. a. 0., Landesarchiv No. 49. 

4) Ebenda a. a. 0. No. 4, IL 

5) Teschenmacher, Elogia 131. 

«) Lossen, Briefe von Masius 395, Anm. 

7) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 181, IL 

8) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0., Landstände B. IV. fol. 174. 

9) Ebenda a. a. 0., Landes«rchiv No. 4, IL 14. Oktober 1596. 
10) Ebenda a. a. 0. No. 4, IL 11. April 1595. 

11 Ebenda a. a. 0. No. 275, L 



XIV 4. 63 

ersuchte.^) Egher hat später ebenfalls ein Richteramt, und 
zwar das zu Kleve, erhalten. 1609 trat er beim Dynastie- 
wechsel in den Dienst der neuen Regenten über, die ihn in 
dem Jahre 1616 mit dem Gut in Donsbrüggen belehnten.*) 



6. Der Vizekanzler Hermann ther Lain, genannt Lennep. 

Schon seit der Mitte der neunziger Jahre tauchte unter 
den Räten der Gedanke auf, dem alten Weze einen Vize- 
kanzler zur Seite zu stellen. Damals, 1595, war der Lic. 
Hopp zu diesem Posten ausersehen ;^) er lehnte aber den 
Antrag ab. Zwei Jahre später wurde von den Räten der in 
jülichschen Diensten stehende Lic. Putz *) vorgeschagen, 
jedoch auch ihn konnte man nicht gewinnen. 1598 stellten 
die Stände auf dem Dinslakener Landtag^) die Forderung, es 
solle ein neuer Kanzler, und zwar aus dem landsässigen Adel, 
bestellt werden. Der in den folgenden Jahren angestellte 
Kanzleichef Hermann ther Lain führte nur den Titel eines 
Vizekanzlers; aus welchen Gründen man von der Bestellung 
eines eigentlichen Kanzlers abgesehen hat, ist unbekannt. 
Der neue Beamte unterschrieb sich nach dem Orte seiner 
Herkunft meist als Vizekanzler Lennep So findet man ihn 
zum ersten Mal in einem Schreiben 1600 erwähnt, durch 
das der Advokat Dr. Faber zum klevischen Anwalt am Reichs- 
kammergericht berufen wurde. ^) In den folgenden Jahren wird 
Lennep bei den Ratsverhandlungen, wie auch bei Hofgerichts- 
sitzungen genannt. Er besafs als Scholaster ein Kanonikat 
an der Stiftskirche zu Kleve.^) 1609 trat er mit den anderen 
Räten in die brandenburg-neuburgischen Dienste über.®) 1620 
ist er gestorben.^) 

Sekretäre aus der Zeit Lenneps lassen sich nicht namhaft 
machen. 



1) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Domänensachen No. 83 ^^^ 

2) Schölten, Die Stadt Kleve 347. 

8) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No.4, II. 1595. 

4) Ebenda a. a. 0. No. 4, II. 1597. 

5) Ebenda a. a. 0. No. 49. 

6) Ebenda a. a. 0. No. 2, III, g und 9, fol. 147. 

7) Schölten, Die Stadt Kleve 193. Hier führt Lennep aller- 
dings den Vornamen Johann, doch wird ihm in den Akten stets der 
Vorname Hermann gegeben. 

») Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte des Kurfürsten 
Friedrich Wilhelm B. V. 40, Anm. 43. 

9) Schölten, Die Stadt Kleve 193. 



54 XIV 4. 



B. Die Funktionen der Kanzlei. 

h Die Ausstellung der Urkunden, die Erledig^nng der ein» 
und ausgehenden Schreiben und die Führung der Protokolle. 

Zu den laufenden, d. h. täglich wiederkehrenden Gre- 
Schäften der Kanzlei hat man die Ausfertigung der Ur- 
kunden, die Besorgung der eingelaufenen und der ausgehenden 
Schreiben sowie die Führung der Sitzungsprotokolle de& 
Rats zu rechnen. 

Bei den Urkunden lassen sich nach der Art der Aus- 
fertigung zwei Gruppen unterscheiden, feierliche und weniger 
feierliche Urkunden. Die feierliche Form findet sich in allen 
Originalausfertigungen und Belehnungsurkunden,^) Beamten- 
bestallungen, Verschreibungen und „Rekognitien", d. h. Ur- 
kunden, in denen der Fürst den Ständen die Freiwilligkeit 
der von ihnen erlangten Steuerbewilligung bestätigte,^) ferner 
bei der grofsen Mehrzahl der Kopieen von Verleihungen, die 
das im Düsseldorfer Staatsarchiv aufbewahrte Lehnregister ^) 
enthält. Die Urkunden dieser Gruppe lauten im Eingang: 
^Wi Wilhelm van Gottes gnaden hertoog" etc. und tragen 
am Schlufs die Unterfertigung durch den Kanzler und einen 
der Sekretäre, z. B. „Uith bevel mins gn. herrn hertougen 
vurg. Henr. Olisleger d. sst — Egher". 

Die weniger feierliche Form zeigt nur eine kleine Anzahl 
von Verleihungsurkunden in dem klevischen Register. Hier 
wird die Einleitung gebildet durch die Worte: „To weten, dat 
min gen. herr hefft ....'' oder durch die Angabe des Datums, 
z. B. : „Up den dreiindtwintigsten februarii anno 38 heflft min 
gen. herr . . . ." Eine eigentliche Unterfertigung fehlt; an 
ihrer Stelle findet sich zuweilen die Unterschrift: „ex cancel- 
laiia Clivensi". 

Ihi'e Hauptthätigkeit entfaltete die Kanzlei im 16. Jahr- 
hundert nicht mehr so sehr bei der Ausstellung von Urkunden, 
sondern bei der Erledigung der eingelaufenen und ausgehenden 
Schreiben. 

Die eingelaufenen Schreiben wurden von dem Kanzler 
oder einem Sekretär erbrochen. Bei der Öffnung wurde sofort 
das Präsentatum, d. h. Orts- und Tagesangabe des Empfangs, 
vermerkt. Dann setzte derjenige, welcher die Schreiben zuerst 



1) Vgl. die Urkunde über Jakob von Eylls Belehnun? mit dem 
klevischen Erbkämmereramt. Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve -Mark, 
Lehnssachen, Spezialia No. 127. 

2) z. B. Herzog Wilhelms Rekognitien über die Zahlung der Stener 
in den Jahren 1548, 1549, 1550, 1565—1569. Staatsarchiv zu Münster, 
Kleve -Marck, Landesarchiv No. 275, I und ebenda Landstände B. in. 
fol. 23. (1548). 

3) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Klevisches Lehnbuch, 1521—1539 und 
1540-1591. 



XIV 4. 55 

durchsah, der Kanzler oder einer der Sekretäre, auf die 
Aufsenseite den Namen des Absenders und eine kurze Angabe 
der Hauptinhaltspunkte.*) Vom Kanzler scheint diese Notiz 
wie auch das Präsentatum regelmäfsig erst seit der Zeit Wezes 
gemacht zu sein. Bei sehr umfangreichen Schriftstücken, über 
die im Rate zu referieren war, wurde auch zur besseren Über- 
sicht der Inhalt durch kurze Stichworte am Rande jedes Ab- 
satzes angegeben.^) Nach der Vorlegung und Besprechung 
in der Ratssitzung gingen die Schreiben, welche erledigt 
waren, zur Aufbewahrung an die Registratur. Über den Weg, 
den in der Kanzlei die von der Centralbehörde ausgehenden 
Schreiben von ihrem ersten schriftlichen Entwurf bis zur Aus- 
händigung zu durchlaufen hatten, geben ziemlich genauen 
Aufschlufs die Konzeptvermerke. 

War von den Räten ein Beschlufs gefafst, so galt es, ihn 
in die kanzleigemäfse schriftliche Form zu bringen. Der Ent- 
wurf wurde entweder von dem Kanzler, einem Rat oder einem 
der Sekretäre verfafst. Der erste Fall ist nicht häufig; wo 
er eintrat, wird er durch den Konzeptvermerk: „dictatum per 
N. N." oder „N. N. dictavit" mitgeteilt.^) Häufiger wurde 
ein Sekretär mit der Abfassung betraut, und es erging zu 
diesem Zweck ein besonderer Auftrag an die Kanzlei seitens 
des Kanzleichefs oder eines Rates. Der Vermerk lautete 
dann „mandavit princeps" oder „ex commissione d. Oliferii 
cancellarii" oder „sie jussit d. Ryswich".*) 

Der fertiggestellte Entwurf mufste vor der Mundierung 
geprüft werden. Dies geschah mitunter durch den Herzog 
selbst, in der grofsen Mehrzahl der Fälle jedoch durch eins 
der Ratsmitglieder. Man liefs sich entweder das Konzept 
vorlesen, „hörte es mit an" oder man las selbst und korrigierte 
es dabei. Die Formeln lauten hier sehr mannigfach: „princeps 
audivit et sibi placere dixit", — „audivit Olisleger" — 
„auditum per Lic. Hopp", — „auditum et correctum per 
dominum Cancellarium, Landhofmeister Aldenbockum et Lic» 
Hopp";^) auf eine persönliche Durchsicht des Konzepts seitens 



^) So ist z. B. auf einen Brief Herzog Wilhelms an die klevischen 
Bäte 1590 von dem Kanzler Weze geschrieben: „Unser gn. fürst und her 
— Belangend die begerten bykumpst aller landen auschufs durch clevische 
und märkische Ritter und LantschafFt beizufügen. Item das Ihre f. g. 
einen lanttag mit den Guiligschen und Bergischen anstellen lassen/ 
Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. III. fol. 86. 

2) So sind z. B. auf einer Supplikation der kleve - märkischen 
Städte von 1563 von Olisleger Rahdoeraerkungen angebracht. Staats- 
archiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. V. fol. 180. 

5) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 151e 
und ebenda Landstände B. IV. fol. 232. 

*) a. a. 0., Landesarchiv No. 14 und 262. 

6) Ebenda a. a. 0., Landesarchiv No. 151 e; Landstände B. V. fol. 110; 
Landesarchiv No. 12; Landstände B. III. fol. 104; Landesarchiv No. 178 a. 



66 XIV 4. 

der Räte weisen Vermerke hin, wie z. B. „legerunt Reck et 
Landrentmeister". *) Die Prüfung erfolgte nicht selten durch 
dieselbe Person, welche die Abfassung angeordnet hatte; diese 
beiden Momente werden daher oftmals zusammengefafst in 
einem Vermerke, wie z. B. ^iussit et audivit dominus N. N." 
oder „iussit et correxit N. N." Mitunter wird auch noch die 
Gegenwart anderer Räte hervorgehoben, z. B. „iussit et audivit 
D. Oliferius praesente doctor Cruiser, Louvermann et Lewen".^) 
Neben diesen bisher angeführten Notizen findet sich auch der 
Vermerk: „per N. N.", um nur ganz allgemein die Beteiligung 
der Räte an der Herstellung eines Schreibens zu bezeichnen, 
z. B. „per Marschall Wachtendonk et me Olisleger." ^) Dafs 
der Vorgang der Prüfungen den oben gemachten Angaben 
entsprach, zeigen die häufigen Korrekturen von den bekannten 
Händen Herzog Wilhelms, Olislegers und Wezes. 

War das Konzept mit oder ohne Änderungen genehmigt, 
so konnte die Ausfertigung angeordnet werden. Auch dieser 
Befehl wurde zuweilen auf dem Entwurf vermerkt, z. B.: 
„sie scribi iussit N. N." oder „dese breve gelick ingrossieren 
ind besegeln to laten" oder auch: „sie expediantur".*) Da- 
neben wurde, falls mehrere Ausfertigungen nötig waren, die 
Anzahl derselben angegeben; so wurde 1574 bei der Ab- 
sendung einer herzoglichen Erklärung an die Ritterschaft und 
Städte von Kleve und Mark auf dem Konzept hinzugefügt: 
„sie scribantur 4^^ (sc. exemplaria). ^) 

War der Entwurf mundiert und die Reinschrift kollatio- 
niert, so blieb noch die Registrierung, die Unterschrift des 
Fürsten oder des Kanzlers und die Bestellung durch den 
Botenmeister übrig. 

Weitere Vermerke melden also, wo und wie das Schreiben 
registriert werden sollte, und ob und wo dies geschehen ist. 
So liest man z. B. auf der Rückseite eines Konzepts: 
„Registretur bis, semel in Clivensi et semel in Markensi 
registris" und darunter: „Registratum in registro Clivensi" 
und von anderer Hand: „Et in Markensi".^) 

Auf die Registrierung folgte die Unterschrift des Fürsten, 
welche ebenfalls ein besonderer Vermerk „subscripsit prin- 
ceps"®) meldet, jedoch ist sie nicht regelmäfsig gegeben 
worden. — Ein Befehl des Herzogs aus dem Jahre 1592') 
verlangte ferner, dafs jedes die Kanzlei verlassende Schrift- 



1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. V. fol. 80. 

2) Ebenda a. a. 0., LandesarcMv No. 162 a. 

3) Ebenda a. a. 0., Laudesarchiv No. 198, fasc. 40. 

4) Ebenda a. a. 0., Landstände B. III. fol. 29 u. 31. 

5) Konzept der ßekognitie des Herzogs für die Stände vom 21. Juni 
1574. Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. B. III. fol. 2L 

6) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, LandesarcMv No. 167, fol. 89. 

7) Ebenda a. a. 0. No. 4, IL 



XIV 4. 57 

Btück vom Kanzler oder dem ältesten anwesenden Rat neben 
dem Sekretär unterzeichnet sein müsse. Die Ausfertigangen 
sind daher am Ende des 16. Jahrhunderts unterschrieben: 
^vidit N. N.« oder „Vt. N. N.« 

War das Schreiben so weit fertig gestellt, so wurde es 
gefaltet und durch das rückseitig aufgedrückte Siegel ver- 
schlossen. Das hierbei verwandte Secretsiegel zeigt als Bild 
die drei Herzogshelme von Jülich-Kleve-Berg im Renaissance- 
rankenwerk. Nach der Regimentsordnung sollte es auf der 
Kanzlei durch einen der Sekretäre verwahrt werden.^) 

Zur Bestellung gingen schliefslich die Schreiben an den 
Botenmeister, der sie den einzelnen Boten zur weiteren Be- 
förderung übergab.^ Bei der Rückkehr hatte jeder Bote 
dem Botenmeister über die Ablieferung oder etwaige ün- 
bestellbarkeit des Briefes zu berichten, eventuell auch die von 
•dem Adressaten erteilte Antwort zu melden. 

Es darf auch nicht unerwähnt bleiben, dafs die Kanzlei 
von den Emp&ngem von Verleihungen und Bestallungen 
Gebühren erhob, bevor sie die betreflfenden Schriftstücke aus- 
lieferte. Nach welcher Taxe die Gebühren bemessen wurden, 
iäfst sich nicht genau feststellen; es seien hier die beiden 
allein vorliegenden Beispiele angeführt: Im Jahre 1539 und 
1591 zahlte die Stadt Wesel für die Bestätigung ihrer Pri- 
vilegien die Summe von 26 Goldgulden, ^) und als 1591 
Gumpert von Kall zum Amtmann zu Lünen ernannt wurde, 
notierte der Sekretär auf dem Rücken des Bestallungs- 
konzepts: „dit originaill plakait ... up Düsseldorp geschickt und 
dairbi geschrieven, dairvor von Kallen to fordern sechfs 
Rixdaler, des sol ihme der Amtbrief hiernegst toegestalt 
werden." Ein späterer Vermerk daneben meldet: „die 6 Rix- 
daler sind inbracht".*) 

Schliefslich sei noch darauf hingewiesen, dafs sich die 
Kanzlei bei Schreiben gleichen oder doch fast gleichen Wort- 
lauts des Druckes zur Vervielfältigung bediente. So wurden 
zur Aufbietung der Lehnsleute und zur Ladung der Stände 
zum Landtag gedruckte Formulare verwendet. Seit wann 
dieser Brauch in der klevischen Kanzlei aufkam, ist nicht mit 
Sicherheit anzugeben. Die vorliegenden gedruckten Lehns- 
aufgebote für die klevische Ritterschaft stammen aus der 
zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts;*) doch sind wohl bereits 

1) Zeitschr. des Berg. Gesch.- Vereins II. 131. 

2) Staatsarchiv zu Münster, Kleve- Mark, Landesarchiv No. 167 u. 83 b. 
8) Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins IL 151 n. 170. 

*) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 14, fol. 149. 

5) Nämlich aus den Jahren 1568, 1572, 1575, 1583. Staatsarchiv zu 
Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 83 b (1568,1572,1583) und ebenda 
No'. 229 (1575). Über die GrÖfse der Auflagen, in der diese Drucksachen 
bestellt wurden, meldet der Rückenvermerk auf dem Konzept des Aufgebots 
aus dem Jahre 1583: „dieser exemplaren vyflFhundert und 60 to drucken* 



58 XIV 4. 

sehr viel früher, etwa gegen Aöfang des 16. Jahrhunderts, 
Druckformulare für jene Zwecke benutzt worden. Die älteste 
bekannte Anwendung des Druckes für die Berufungsschreiben 
zu den Landtagen in Jülich -Berg wird in das Jahr 1516 
gesetzt.^) 

Die Kanzlei war schliefslich nicht nur Organ des Rats, 
insofern sie seine Beschlüsse in die kanzleigemäfse Form der 
Urkunden und Schreiben fafste und weiterbeförderte, sondern 
sie hatte auch einzelne ihrer Mitglieder in die Sitzungen des 
Rates zu entsenden, um die Protokolle der Verhandlungen zu 
führen. In diesem Sinne befahl die Hof Ordnung von 1534: 
„Item, dass alle Raitslege uflFgetzeichnet werden durch die so 
uflF der Cantzlyen dartzu verordent syn."^) 

2. Die Registratur. 

In der Registratur wurden die eingegangenen, die Kon- 
zepte der ausgegangenen Schreiben und deren Register, die 
Etats, Rentenbücher und die von den Lokalbeamten ein- 
gelieferten Verzeichnisse aufbewahrt. 

Von den geführten Registern liegen nur die ürkunden- 
register der fürstlichen Verleihungen und Belehnungen vor. 
Sie sind in der Art von Kopiarien angelegt und enthalten 
zumeist den vollen Wortlaut der Urkunden.^) Von dem 
märkischen Register*) sind zwei Bände aufbewahrt. Der 
erste enthält in Auszügen die Verleihungen seit der Mitte 
des 15. Jahrhunderts bis zum Tode Johanns 11. 1521; der 
zweite Band enthält ungekürzt die von 1540 bis 1592. Die 
beiden klevischen Lehnbücher ^) umfassen die Urkunden von 
1521 bis 1539 aus Herzog Johanns III. Regierungszeit und 
die von 1540 bis 1591, welche von Herzog Wilhelm ge- 
geben sind. 

Register über die Akten der inneren Verwaltung scheinen 
nicht erhalten zu sein; man kann auf ihre einstmalige Existenz 
nur aus den Rückenvermerken der Konzepte schliefsen. Unter 
das von einem Sekretär geschriebene „Registrabitur" ist von 
Registratorenhand „Registratum est" oder „Ingrossatum et 
Registratum" ^) auf die Entwürfe gesetzt. Mitunter ist der 
Name des registrierenden Beamten genannt, z. B.: ^Registra- 
bitur per M. Wolter".^) 

^) V. Below, Landtagsakten I. 35, Aum. 67. 
^) Lacomblet, Archiv V. 114. 

3) Ygl. dazu auch die jülichsche ßegistratorenordnuug. Zeitschr. 
des Berg. Gesch.- Vereins XXX. 90 ff. 

4) Staatsarchiv zu Münster, Kleve -Mark, Msc. 6011 (1444—1522) 
und Msc. 6012 (1535-1592). 

») Staatsarchiv zu Düsseldorf, Klevisches Lehnbuch 1521—1539 und 
1540-1591. 

^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 9 u. 16. 
7) Ebenda a. a. 0. No. 12. 



JSJY 4. 59 

Häufig enthalten auch die Konzeptvermerke und die am 
Band der Aktenstücke etwa stehenden Notizen einen Hinweis 
auf die Register selber. So findet sich auf dem Entwurf 
eines Schreibens klevischer Räte betreflfs eines dort erwähnten 
Aktenstücks die Bemerkung: ^diss findt man in den munster- 
schen nutteln, welche bi Glossen protocollregistem zu finden 
sindf^.^ 

Aus den Vermerken läfst sich ferner das Einteilungs- 
princip in der Registratur erkennen: es wurden klevische 
und märkische Register unterschieden. Auf einer Kopie des 
Dinslakener Landtagsabschiedes von 1547 ist notiert: „dat 
original durch D. Olisleger concipiert is bi der CleflFscher 
registration".*) Auf einem Schreiben an die märkischen 
Stände lautet der Konzeptvermerk: „Registratum in Registro 
Markensi'^; ^) und am Rande einer Zusammenstellung der 
VerSchreibungen, die der Drost Wennemar von der Reck auf 
das Amt Blankenstein empfangen hatte, sind bei jedem ein- 
zelnen Posten die Seitenzahlen der Registerbände angegeben, 
z. B. „Ro Marks. XXIL fol. 128'*, ^Ro eodem fol. 132« etc.*) 

Damit nicht etwa Fremde einen Einblick in die Registratur 
erhielten, oder gar irgend welche Aktenstücke und Urkunden 
verloren gingen, war eine strenge Greheimhaltung der Bestände 
und sichere Verwahrung seitens der Beamten erforderlich. 
Daher wird denn auch in der Hofordnung von 1534 den Re- 
gistratoren verboten, irgend jemandem (aufser dem Kanzler 
und den Räten) Einsicht in die Bestände zu gestatten oder 
gar Stücke auszuliefern.^) 

Gute Verwahrung der eingelieferten Stücke durch die 
Registratur war auch aus anderen Gründen dringend geboten. 
Denn nicht selten ergingen an die Kanzlei Requisitions- 
befehle seitens des Herzogs und der Räte, welche die Her- 
beischafiung von urkundlichem Beweismaterial als wünschens- 
werth bezeichneten, teils um eigene Hoheitsansprüche zu 
begründen, teils um fremde abweisen zu können. Die Mit- 
teilungen, die in solchen Fällen der Registrator gab, wurden 
dann von den Räten mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die 
ilegisternummern für ihre Schreiben benutzt. So erklärten 
die klevischen Ratsmitglieder in dem Streit, den der Herzog 
mit dem Stifte Münster um die Hoheitsrechte über den Ort 
Alten-Lünen hatte: 

1. „Alden-Luinen is anfencklich ein herlicheit bi oen 
selven geweist ind heflft einen hertougen van Bruinswiek toe 



Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 167 (1573). 

2) Ebenda, Landstände B. II. fol. 244. 

3) Ebenda a. a. 0. B. III. (1546). 

4) Ebenda, Landesarchiv No. 9. 

^) Lacomblet, Archiv V. 111, 112. — Vgl. auch Zeitschr. des 
Berg. Gesch.- Vereins XXX. 91. 



60 XIV 4. 

gehoert ind van denselben ist dat gekommen an einen herren 
van Volnstein ind van den an einen greven van der Marke 
wiennen dat in der cancellien tot Cleve in Registro L. in 
dat beginsel in einer cedulen ciaer geteikend bevinden sali. 

2. Item kan men euch bewisen in alden Registern ind 
Sonderlingen in einen kleinen Registerken achter in Registro 
Marken. XV III. gebenden, dat die hoicheit und gerechtig- 
heit mins g. h. in den sticht van Monster angeteikent steit 
dat mins g. h. gebiede geit an van Luinen bis up die Wevel- 
becke * . ."^) 

Nicht immer hatten die Recherchen in der klevischen 
Registratur guten Erfolg. Man wandte sich dann wohl auch 
mitunter an die jülichsche Kanzlei mit der Anfrage, ob das 
gesuchte Schriftstück zufällig unter ihre Bestände geraten sei. 
Einen solchen Fall meldet der Bericht, den der jülichsche 
Sekretär Gerhardt von Jülich und der Landrentmeister Wassen- 
berg 1563 an Herzog Wilhelm erstatteten: „Als E. fürstl. gn. 
clevischer cantzler hie bevor hieher geschrieben und in der 
cautzlei alhie aufzusuchen begei*t, ein Originalrechnung van 
der Steuer oder schatzgelt, so anno etc. 10. in dem lande 
van der Mark verordent im Jar 12 aufgeburt ... so ist ver- 
mog E. fürstl. gn. bevelch in dem torn under E. fürstl. gn. 
brief siegelen wi gleichfals under den alden Schriften so hi 
bevor aus dem gewulb in die jetzige cantzlei am markt geruckt, 
nach solicher Originalrechnung mit höchsten vleiss zu suchen 
nit underlassen, aber nit funden."*) 

Zum Schlüsse darf nicht unerwähnt bleiben, dafs die Re- 
gistratoren auch die Beglaubigung von ürkundenabschriften 
in notarieller Weise besorgten, wie dies von Wolter Verwer^) 
und Matthias von Egher*) mehrfach bezeugt ist. 



1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 255. 

2) Ebenda a. a. 0. No. 204 (29. Oktober 1563). 

3) z. B. die Kopie einer Urkunde des Richters und der Schöffen 
zu Bingenberg über einen Verkauf von Land 1471 ist beglaubigt: si 
militer concordat hec copia cum originalibus sigillatis litteris attestante 
me Wolter Yerwer Notario supradicto. Staatsarchiv zu Münster, Kleve- 
Mark, Landesarchiv. 

^) Die Kopie eines Privilegs Graf Engelberts v. d. Marck für die 
Stadt Neuenrade ist beglaubigt: Bekenn ick Mathias van der Egher 
mins gnedigen fursten ind herrn Herthogen tho Cleve etc. Kegistrator, 
dat dese vurs. Copie sich verglyckt van woirde tho woirde mit siner 
fürstlicher gnaden Marckschen Register namero XIX in ork ondt deser 
eigener hanschrift. fol. 369. Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landes- 
archiv No. 86. 



Kapitel IIL Die Reehenkammer. 



A. Die Entwicklung und Zusammensetzung der Rechenkammer. 

1« Die Entwicklung der Rechenkammer bis zum Beginn 
des 17. Jahrhunderts, 

Die Leitung des Finanzwesens hatte seit dem Mittelalter 
neben dem Hofmeiater in den meisten deutschen Territorien 
der Kammermeister gehabt.^) Am Niederrhein hatte er aber 
mehr die Stellung eines Kämmerers und den damit verbun- 
denen Dienst in den Gemächern des Fürsten übernommen. 
Statt seiner finden wir für die Besorgung der Finanzverwal- 
tung bei Hofe einen eigenen Beamten, den Eentmeister, dessen 
Vorbild man vielleicht in dem receveur gön^ral am fran- 
zösischen und burgundischen Hofe erblicken darf.*) 

Die Erwähnung dieses obersten Finanzbeamten läfst sich 
in Kleve bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts zurück- 
verfolgen. In den Zeugenunterschriften der Urkunden er- 
scheinen seit dem Jahre 1311 unter den Räten die 
receptores oder Rentmeister, so nennt ein Diplom 1311 den 
Otto de Bellinchoven noster receptor^) und 1342 Bruno der 
Gogh noster famulus receptor et coUector nostrorum re- 
dituum, *) Dafs man es hier mit dem Rentmeister bei Hofe, 
nicht mit einem Lokalrentmeister aus den Amtern oder 
Drosteien zu thun hat, wird wohl durch die Thatsache be- 
wiesen, dafs diese Beamten unter den Räten und Vertrauten 
des Herrschers mit aufgeführt werden. Auch berechtigt wohl 
die allerdings erst später auftretende Bezeichnung: rent- 
meister van unsem lande van Cleve dazu, in diesem Rent- 
meister den Landrentmeister zu sehen. ^) 



1) So auch noch später z. B. in Baiern. Vgl. Rosenthal, Geschichte 
des Gerichtswesens und der Verwaltungsorganisation in Baiern I. 461. 

2) Vgl. Adler, Organisation der Oentralverwaltung unter Kaiser 
Maximilian I. 13 u. 17. — Vgl. über den Ursprung des Eentmeister- 
amts G. V. Below, Die städtische Verwaltung des Mittelalters als Vor* 
bild der Territorialverwaltung. Histor. Zeitschr. 1895, 436, Anm. 3. 

3)Lacomblet, Urkundenbuch m. No. 108 u. 110. 

4) Ebenda a. a. 0. III. 373 und Schölten, Die Stadt Kleve, An- 
hang LXXXIII. 

5) Lacomblet, Urkundenbuch IV. No. 43 u. 127. 



ß2 XIV 4. 

Diese Beamten zählten nach der Bezeichnung als famuli 
zu den Knappen;*) als Laien waren sie wohl selten des 
Schreibens kundig. Man darf daher vielleicht annehmen, dafs 
die Finanzverwaltung am klevischen Hofe über die primi- 
tivsten Formen des Einnahme- und Ausgabewesens noch nicht 
hinausgekommen war, dafs die Rechnungslegung, falls sie 
schon bestand, noch mündlich erledigt wurde. 

Gegen das Ende des 14. Jahrhunderts und den Beginn 
des 15. Jahrhunderts macht sich ein Wechsel im Stande der 
Landrentmeister bemerkbar: jener Pinanzbeamte war von nun 
an bis zum Beginn des Iß. Jahrhunderts ein Geistlicher. 
Schon Adolph von Suitkannen, der 1387 und 1393 als onse 
rentmeister erwähnt wird,^) besafs ein Kanonikat, und zwar 
an der Kirche zu Zyflflich;^) Wessel Swartkop, der seit 1396 
und dann später noch sehr häufig als Bentmeister von onserm 
lande van Cleve genannt wird, nahm die geachtete Stellung 
eines Propstes an der KoUegiatkirche zi>^ Wissel ein.*) Als 
Wessel im Jahre 1420, wie zu vermuten ist, die Stelle des 
Kanzleichefs übernahm,^) folgte ihm als Verwalter der kle- 
vischen Finanzen Heinrich Dubbel,^) der Kanonikus an der 
Kirche zu Kleve war. ^) Auch Dubbels Nachfolger, der Rent- 
meister Heinrich Nyenhuis,®) war geistlichen Standes und als 
Propst der Stiftskirche zu Kleve sehr angesehen. 

Der Landrentmeister, als schreibkundiger Kassenführer, 
fand, wie begreiflich, Anschlufs an den Kreis der mit dem 
Schreib wesen betrauten Beamten am Hofe, d. h. an die Kanzlei. 
Pafs er ihr als Mitglied angehörte, zeigen einige der aus dem 
letzten Drittel des 15. Jahrhunderts erhaltenen „Hofstaats**. 
Dort wird in den Jahren 1467, 1470 und 1473») in der Rubrik 
Oancelria der Rentmeister erwähnt, und zwar gleich nach 
dem Kanzler (Praist). Mit diesem rangierte er fast gleich, 
denn beide erhielten dieselben Bezüge der Hofkleidung, das 

1) Auch der bei Lacomblet, Ürkundenbuch III. No. 904 erwähnte 
Oerardus von Voisbroich, Bentmeister des Herzogs von Berg, war ein 
Knappe. 

^) Lacomblet a. a. 0. III. No. 920 u. 976. 

3) Schölten, Die Stadt Kleve 147. — Zyflflieh liegt in der Nähe 
von Nymwegen. 

*) 1396: Schölten a. a. 0. 264. — 1402: Ebenda a. a. 0., ür- 
kundenanhang No. 29 p. XXXIII. - 1406, 1409, 1411: Lacomblet, 
ürkundenbuch IV. No. 43, 53, 64. — 1413: Dithmar, Codex diploma- 
ticus 62. — 1418: Staatsarchiv zu Münster, Kleve -Mark, Landdtände 
B. I. fol. 42. 

^) Vgl. den Abschnitt: Die Kanzlei bis zum Beginn des 16. Jahr- 
hunderts (Wessel Swartkop) S. 41 hinter Anm. 4. 

6) Lacomblet, ürkundenbuch IV. No. 127. 

7) Schölten, Die Stadt Kleve 182. 

8) Lacomblet a. a. 0. IV. No. 211. — Schölten a. a. 0. 220. 
^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. I. — Vgl. 

in dem Abschnitt oben „Die Kanzlei bis zum Beginn des 16. Jahr- 
hunderts" S. 42 bei Anm. 3. 



XIV 4. 63 

Putter für drei Pferde und die Beköstigung für sich und zwei 
Knechte zu ihrer Bedienung. 

Die Hauptaufgabe des Landrentmeisters bildete , die Ver- 
waltung der ihm eingelieferten Lokaleinkunfte. Über die 
Verwendung dieser Einnahmen mufste er Rechnung legen vor 
dem Fürsten oder einigen Bäten, welche ad hoc mit der 
Kechnungsabhör beauftragt waren. Auch diese Geschäfts- 
führung bezeichnet technisch noch einen ziemlich tiefen Stand- 
punkt. Einerseits waren die abgelieferten Baarsummen und 
Naturalgefälle nur gering. Denn die Bruttoerträge wurden 
erheblich geschmälert durch den Abzug der lokalen Verwal- 
tungskosten und das damals noch sehr beliebte System, gröfsere 
Ausgaben durch Spezialanweisung auf die Ämter und Drosteien 
zu bezahlen. *) Andererseits bot die Bechnungsabhör damals 
doch nur eine mangelhafte Kontrolle, da sie ohne feste Ter- 
mine in ganz willkürlichen Zwischenräumen vorgenommen 
wurde. 

Ein Portschritt, um zu einer rationelleren Pinanzverwal- 
tung zu gelangen, erfolgte unter der Regierung Herzog 
Johanns H. in den achtziger Jahren des 15. Jahrhunderts. 
Die landständische Bewegung, welche sich damals gegen die 
Mifswirtschaft bei Hofe erhob und den Zusammenschlufs der 
Ratsmitglieder zu einem ständigen Kollegium herbeiführte, 
hat auch auf dem Gebiete des Finanzwesens eine centrale 
Organisation angebahnt. Mehrere wichtige Grundsätze des 
Finanzrechts wurden damals in die klevische Verwaltung ein- 
geführt: die Rechnungslegung der Lokal- und Hofbeamten 
sowie des Landrentmeisters sollte von nun an schriftlich und 
an bestimmten Terminen erfolgen; es sollten zwei eigene 
Rechnungskontrollbeamte ernannt und das Einnahme- und 
Ausgabewesen völlig centralisiert werden. So erklärte die 
•Ordinantie von 1486 : „Item to ordinieren wern twe mit einem 
schriver die stetz bi die reckeningen sin, ind oick nae den 
timmeringen ind andern dingen, die gereckent werden, sien 
ind vernemen, oiff dat oick also si, ast gereckent wird und 
der reckeninge niet en sluiten, es si bi raide ind weten der 
vriende." ^) In ähnlicher Weise verlangte die Ordinantie von 
1489') die Einsetzung von vier „reckenmeistern", mit einem 
Schreiber, „di aver alle reckeninge sitten in die doersien 
und sluiten." — Für den Termin der Rechnungslegung wurde 
bestimmt,*) dafs die Drosten, Amtleute, Rentmeister und 

1) Vgl. V. Below, Die Neuorganisation der Verwaltung in den 
deutschen Territorien des 16. Jahrhunderts. Im histor. Taschenbuch, 
6. Folge, 6. Jahrgang, 1887, 308. 

2) Vgl. Beilage 1, Abs. 17. — Vorschriften über die ßechnungs- 
kontroUe werden auch in Baiern zum ersten Mal in dieser Zeit (1470) 
gegeben. Eosenthai a. a. 0. I. 292. 

3) Vgl. Beilage 2, Abs. 6. 

4) Vgl. Beilage 3, Abs. 21. 



64 XIV 4. 

Zöllner stets am Ende des Jahres bereit sein sollten, in den 
folgenden 14 Tagen oder binnen eines Monats mit ihren 
Rechnungen in Kleve zu erscheinen, um Bestechungen zu 
vermeiden, wurde den Rechnungsbeamten die Annahme von 
Geschenken streng verboten. 

Auch das Kassenwesen erhielt damals eine Centralisation, 
da hinfort die Vereinnahmung aller Einkünfte und die Be- 
streitung aller Ausgaben allein der Centralkasse am Hofo 
obliegen sollte. Über ihre Verwaltung liefsen sich die Räte 
zu allen Quatembern, d. h. vierteljährlich, Rechnung ablegen. 
Der von den Ständen erzwungene herzogliche Erlafs vom 
8. März 1501 betont, dafs die Rentmeister, Zöllner und 
Richter die Renten, Jahrgülten, Zölle etc. allein an den 
„Generalrentmeister" abliefern sollten.*) Der Landrentmeister 
sollte zu Ausgaben nur durch den Befehl und die Zustimmung 
der Räte, nicht durch einseitige Anordnung der Fürsten er- 
mächtigt sein. 

Der Rechenmeister bildete mit dem Hauptkassenfahrer 
zusammen in der folgenden Zeit noch keine selbständige Be- 
hörde. Wie der Landrentmeister gehörte auch der Rechnungs- 
kontrolleur der Kanzlei an; spricht doch die Hof Ordnung 
von 1534 von dem „Rechenmeister uflf der Cantzlie" ^) und in 
einer Zusammenstellung der Hofgesindegehälter von 1543-^) 
findet sich unter dem Titel „Cantzlie** auch der Rechen- 
meister erwähnt. Erinnert man sich hierbei, dafs auch die 
Rechenkammer der Grafen von Flandern ursprünglich der 
Aufsicht des flandrischen Kanzlers unterstand,*) so wird man 
aus den vorhergenannten Thatsachen schliefsen dürfen, dafs 
auch die klevische Finanzbehörde von der Kanzlei sich ab- 
gezweigt hat.^) 

Die Lostrennung der Finanzverwaltungsgeschäfte von der 
Kanzlei erfolgte um die Mitte des 16. Jahrhunderts; wohl 
nicht lange vor der Publikation der Rechenkamm er Ordnung 
von 1557, die m. W. eben zum ersten Mal die Bezeichnung 
„Rechenkammer" gebraucht; viel früher geschah sie wohl 
auch aus dem Grunde nicht, weil in den Heften des Rechen- 
meisters aus den Jahren 1549 und 1554*) sich mehrfach der 
Vermerk „ex Cancellaria Clivensi" findet, der vermuten läfst, 

1) Scotti, Sammlungen der Gesetze and Verordnungen in Kleve 
und Mark I. No. 11. 

2) Lacomblet, Archiv V. 115. — Haeftens Bemerkung (Ur« 
künden und Aktenstücke V. 12) über das Bestehen eines besonderen Rechen- 
meisteramtes in dieser Zeit, an dessen Spitze der Landrentmeister stand, 
ist daher nicht zutrefifend. 

3) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 256, 1 i. 
<) Warnkönig, Flandrische Rechtsgeschichte I. (1835) 262. 

ß) Ahnliches behauptet für Trier Lamprecht, Deutsches Wirt- 
schaftsleben L (1886) p. 1443. 

6) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 198 
(1549) und ebenda 9 (1554). 



XIV 4. 65 

dafs damals die Rechnungsgeschäfte noch in der Kanzlei er- 
ledigt wurden.*) 

Die neue Behörde der ßechenkammer besafs zwar Kolle- 
gialverfassung, aber keine ihr allein zugewiesenen Eäte. Die 
^zur Rechenkammer verordenten Räte", wie sie zuerst 
1557 genannt werden, sind als eine Kommission des Hof- 
rats anzusehen, die sich nach Angabe der Hof Ordnungen 
Ton 1566 und 1592 aus dem Kanzler, Hofmeister und Mar- 
schall zusammensetzte.*) Das Personal der ünterbeamten 
erfuhr wohl in dieser Zeit schon eine Vermehrung oder Spe- 
zialisierung. Aus dem früher dem Rechenmeister beigegebenen 
Schreiber war ein Sekretär der Rechenkammer geworden, 
dem zur Beschleunigung der Expedition Kopisten zugeteilt 
waren. Die Aufbewahrung der von den Rentmeistern ein- 
gelieferten Rechnungen, Verzeichnisse von Renten und Pacht- 
gütern war einem besonderen Registrator anvertraut.^) 

Von den übrigen Ämtern in der Rechenkammer wurde 
der Posten des Landrentmeisters, der in dieser Zeit nicht 
mehr geistlichen Standes war, wie bisher besetzt. — Über 
die Anzahl der Rechenmeister läfst sich nicht völlige Gewifs- 
heit erlangen. Es scheint fraglich, ob mehrere Rechnungs- 
kontrolleure gleichzeitig nebeneinander fungierten oder stets 
nur ein einziger die Geschäfte versehen hat. Zwar bestimmte 
die Ordinantie von 1486 die Einsetzung von zwei, die 
Ordinantie von 1489 die von vier Rechenmeistern, und auch 
die Rechenmeisterordnung von 1550^) spricht von ihnen in 
der Mehrzahl. Dagegen erwähnt der aus dem Jahre 1535 
stammende „Rechenzettel der Befehlhaber" und die Regiments- 
ordnung von 1592 stets nur den Rechenmeister, also einen 
einzelnen Beamten.^) Die Art, wie die Namen der einzelnen 
Kontrollbeamten in den Rechnungsbüchern und Akten er- 
wähnt werden, legt ebenfalls die Vermutung nahe, dafs nicht 
mehrere Rechenmeister neben einander amtierten, sondern 
immer nur einer stets die Geschäfte geführt hat. 

Diese Zusammensetzung behielt die Rechenkammer bis 
an den Ausgang des 16. Jahrhunderts. Die grofsen Nach- 
teile und Schädigungen, die die fürstlichen Lande durch 
den Ausbruch des niederländisch-spanischen Nachbarkrieges 
erlitten, zeigten sich eben auch auf dem Gebiete der Pinanz- 



1) Die Jülich-Bergische ßechenkammer wird bereits 1547 erwähnt. 
Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins XXX. 10. 

2) Hofordnung 1566: Beilage 4, Abs. 3. („Zu der Clevischen 
Kechenkammer neben dem Cantzler Olisleger Hofmeister Ley und Mar- 
schall Wachtendonk zu gebrauchen.*) Regimentsordnung 1592: Zeitschr. 
des Berg. Gesch.-Vereins II. 223. 

8) Zeitschr. a. a. 0. II. 223. 

4) Zeitschr. a. a. 0. XXX. 128. 

5) Vergl. Beilage 6, Abs. 13. — Zeitschr. a. a. 0. II. 223. 

Forschnniyii XIV 4. — Schottin Uli er. 5 



66 XIV 4. 

Verwaltung. Infolge der häufigen Durchzüge spanischer oder 
holländischer Truppen hatten die Rentmeister bei der grofsen 
Unsicherheit häufig nicht nach Kleve kommen können; viele 
hatten ihr Leben bei den Plünderungen seitens des Kriegs- 
volks eingebüfst, und eine grofse Zahl von Rechnungen war 
unabgehört geblieben. Die Polgen solcher Zustände in den 
Lokalämtem traten natürlich in der Gentralinstanz zu Tage 
in dem aufserordentlich drückenden Mangel an Baarmitteln. ') 
In den Jahren um die Wende des 17. Jahrhunderts werden 
Klagen laut, dafs nicht nur die Kentmeistereien, sondern auch 
die Rechenkammer selbst in ^Verlauf" geraten sei; letztere 
sei „etliche jähre hero nicht nach nottdurft mit personen, 
welche der arbeit abwarten können, besetzt und zu zeiten, 
die dabei verordnet, nicht dazu gelassen* worden,^) 

Diese unglücklichen Finanzverhältnisse wurden Anlafs 
zur Reorganisation der Behörde. Nachdem auf dem Land- 
tage zu Dinslaken^) die kleve-märkischen Stände die Neu- 
ordnung der Finanz Verwaltung dringend verlangt hatten, wurde 
auf Betreiben der Herzogin Antoinette, Johann Wilhelms 
zweiter Oemahlin, die Rechenkammerordnung von 1557 
einer Durchsicht und Ergänzung unterzogen, und als Ergebnis 
dieser Arbeiten die Rechenkammerordnung von 1601 publi- 
ciert.*) Die hierin angeordnete Organisation erhob die Rechen- 
kammer zu einer nunmehr völlig selbständigen Kollegial- 
behörde. Bisher waren die Räte bei der Rechenkammer 
häufig daneben mit allgemeinen Ratsangelegenheiten, Hof- 
gerichts- und Kanzleigeschäften oder auch mit politischen 
Missionen betraut worden. Jetzt wurden Räte ernannt, die 
sich ausschliefslich mit der Finanzverwaltung zu befassen 
hatten. Die gedachte Ordnung bestimmte dazu vorläufig einen 
adligen und einen gelehrten Rat, nämlich den Landdrosten 
von Hamm, Dietrich Knippinck, und den Licentiaten Christoph 
Köpper. Bildeten diese beiden auch noch kein eigentliches 
Kollegium, so ist doch in der Folgezeit ihre Anzahl ergänzt 
worden. Denn einige Jahre darauf, 1606, wurde die Stelle 
eines „Rats und Direktors der klevischen Rechenkammer^ 
Wessel von Loe übertragen.*) Den Räten wurde 1601 zur 



1) Vgl. Beughem, Etwas über den Verfall der kleve-märkischen 
Finanzen im 15. und 16. Jahrhundert. Niederrheinische Blätter III. 83. 
Herzog Wilhelm hatte von den nicht verschriebenen Gutern kaum 
12570 Thaler jährlicher Einnahmen. Die Schuldenlast war seit Herzog 
Adolph (gestorben 1448) dauernd gewachsen, so dafs der ganze Schulden- 
etat am Ende der Regierung Herzog Johann Wilhelms 836 665 Thaler 
betrug. 

^) Vgl. die Einleitungsworte der Itechenkammerordnung 1601. Bei- 
lage 8. 

*) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 49. 

4) Vgl. Beilage 8. 

ö) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark a. a. 0. No. 2, DI g. 



XTV 4. 67 

^Expedition aller vorfallenden Sachen" als Eechenkammer- 
sekretär Martin Haen zugeordnet, dem für die Schreib- 
^eschäfte der Kopist Johannes Ringenberg zur Hand gehen 
sollte. Die Prüfung der Rentmeistereirechnungen wurde unter 
zwei Rechenmeister geteilt. Die kleyischen Rechnungen 
sollte Johann Grimmolt, die märkischen Heinrich Motz- 
feldt durchsehen; als Schreibgehülfe wurde den beiden der 
Kopist Adam Fabricius beigegeben, der im Notfall den 
Rechenkammersekretär zu vertreten hatte. Die Verwaltung 
des Kassenwesens blieb wie bisher dem Landrentmeister 
unterstellt. 

Diese Organisation erhielt sich bis in die brandenburgische 
Zeit hinein; die klevische Amtskammerinstruktion von 1622*) 
zeigt dieselbe Zusammensetzung des Personals : die Behörde 
bestand damals aus drei Amtskammerräten, zwei Sekretären, 
zwei Rechenmeistern und dem Landrentmeister. 



2. Die Beamten der Reebenkammer Ms zum Beginn des 
17. Jahrhunderts. (1486 bis 1609.) 

Von dem Personal der Pinanzbeamten sind nur die 
Kamen der Landrentmeister und der Rechenmeister erhalten. 
Die Nachrichten über ihre Lebensumstände sind sehr dürftig; 
die Reihe der Namen sei nur der Vollständigkeit halber für 
die klevische Beamtengeschichte zusammengestellt. 

Landrentmeister in der Zeit der ständischen Bewegung 
— vielleicht der Nachfolger von Heinrich Nyenhuis — war 
Hermann von Apeltoenen, der im Jahre 1486 als Zeuge bei 
der Anstellung eines Hofbeamten Sweder von Monese er- 
wähnt wird.^) Ihm folgte im Amte Ewert von dem Sande, 
zu dessen Händen 1502 Herzog Johann sich Vorschüsse von 
den Rentmeistem zahlen liefs.^) Nach ihm war der Central- 
finanzbeamte Heinrich Barfs, genannt Olisleger,*) der Vater 
des späteren Kanzlers. Die folgenden Landrentmeister LyflFert 
von Wylich (1530 bis 1534) und Berndt Louvermann (1535 
bis 1540) sind aus den Steuerrechnungen der Klöster Marien- 
friede und Marienthal bekannt.^) Der letzte in der Reihe 
der klevischen Centralkassenbeamten vor dem Jahre 1609 
war der Lic. Johann Potgieter. Er entstammte wohl einer 



1) Greheimes Staatsarchiv zu Berlin Re. 34. Instruktionen 1 »• 

2) Staatsarchiv zu Münster, Eleve-Mark, Landstände B. I. fol* 67. 

3) a. a. 0. B. I. fol. 147. 

*) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Klevisches Lehnbuch 1521—1539, fol. 12. 

5) Wvlich (1530, 1532, 1534). Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, 
Landesarchiv No. 176, II. Staatsarchiv zu Düsseldorf, Klevisches Lehn- 
buch 1521—1539, fol. 89. — Louvermann 1535: Staatsarchiv zu Münster 
Ä. a. 0. No. 176, n. 1538: Schölten, Die Stadt Kleve 272, Anm.l. — 
15^: Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 275. 

5* 



68 XIV 4, 

Essener Familie.') Sein Name findet sich zuerst in einer 
Steuerrechnung aus dem Jahre 1542^) und wird zum letzten 
Mal genannt 1603 in einem Schreiben des Haushofmeisters 
Reuschenberg. ^) In dieser langen Zwischenzeit wird Pot- 
gieter häufig in Rechnungen, Konzeptvermerken und in ße- 
stallungsbriefen erwähnt. 

Von den Rechenmeistern sind aus dem 16. Jahrhundert 
drei bekannt. Der erste ist Arnt von dem Damme, dessen 
Name in einem Rechnungsheft aus dem Jahre 1500 über- 
liefert ist.*) Nach ihm führte die Rechnungskontrolle Lueff 
von Oesterwick, der anfänglich Sekretär war und später als 
Rechenmeister in Steuerrechnungen erwähnt wird; daneben 
findet man ihn in Belehnungsurkunden aus den dreifsiger 
Jahren mehrfach als Zeugen aufgefuhi't.^) 1540 verlieh ihm 
Herzog Wilhelm für seine treuen Dienste ein Gut im Kirch- 
spiel Till.^) 1552 starb Lueff und wurde in der Minoriten- 
kirche in Kleve beigesetzt, wo noch heute sein Grabstein 
seine Treue und Anhänglichkeit rühmt. ^) 

Ebenso wie Oesterwick war auch sein Nachfolger Rutger 
Rudenscheidt zuerst Sekretär gewesen; er ist wohl nicht lange 
nach Lueffs Tod in dessen Stelle gerückt, denn in einem Briefe 
von Masius wird er 1554 als magister ratioiium bezeichnet. ^) 
Zum letzten Mal wird er 1599 in einem Konzeptvermerke 
erwähnt.^) 



B. Die Funktionen der Rechenicammer bis zum Beginn 
des 17. Jahrhunderts. 

1. Die Leitung der RechenkammergeschSfte durch die BSte» 

Die Thätigkeit der Rechenkammer teilte sich ent- 
sprechend den drei Beamtenklassen in drei Geschäftskreise: 
die Leitung der allgemeinen Finanzverwaltungsgeschäfte 
wurde von den zur Rechenkammer verordneten Räten er- 
ledigt. Das Rechnungskontrollwesen befand sich in der Hand 
des Rechenmeisters, das Kassenwesen in der des Landrent- 



1) Vgl. Dithmar, Codex diplomaticus 151, wo ein Essener Notar 
Potgieter erwähnt wird. 

2) Steuerrechnung des Klosters Marienthal. Staatsarchiv zu Münster^ 
Kleve-Mark, Landesarchiv No. 176, II. 

3) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 256, I. 

4) a. a. 0. No. 176, II. 

ö) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Klevisches Lehnbuch 1521—39. 

6) Staatsarchiv zu Düsseldorf a. a. 0. 1540—91. 

7) Schölten, Die Stadt Kleve 465. 

8) Lossen, Briefe von Masius 175. 

9) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 178 a. 



:siv 4. 69 

meisters. Völlig getrennt waren die Funktionen der drei 
Beamtenklassen nicht, denn auch die Räte nahmen an der 
IRechnungshörung teil, und der Landrentmeister wurde mit- 
unter auch als Kontrollbeamter zu Visitationen verwendet. 

Die Erledigung der Pinanzverwaltungsgeschäfte durch die 
Häte gestaltete sich folgendermafsen: alle aus den Lokalämtern 
-eingehenden Schreiben, wie Anfragen, Beschwerden, Berichte 
über Verpachtungen und Pachtzinserlasse, Gesuche u. a. m. 
gelangten an den Rechenkammersekretär, der sie erbrach und 
in ein nach Amtern geordnetes Buch eintrug. Die Räte 
nahmen vom Sekretär den Bericht über die eingelaufenen 
Schriftstücke entgegen, prüften jeden einzelnen Fall und 
trafen durch Beschlufs ihre Entscheidung. Die Befehle und 
<iie Bescheide, die auf die Anfragen erteilt wurden, waren, 
dem Ratsbeschlufs gemäfs, vom Sekretär auszufertigen; nach 
der Registrierung wurden sie von einem der Räte und von 
dem Sekretär unterzeichnet und dann expediert.*) 

Ferner liefsen sich die Räte die von den Rechenmeistern 
geprüften Rechnungen der Lokalbeamten zur Einsicht vor- 
legen, um in Anschlufs daran Verordnungen über die Ver- 
waltung der fürstlichen Einnahmequellen zu erlassen. 

Zu den Geschäften der Rechenkammer gehörte schliefs- 
lich noch die Verpflichtung, bei Zeiten die Lokalbeamten 
anzuweisen, dafs sie für das Unterkommen und die Ver- 
pflegung der Räte sorgten, welche im fürstlichen Auftrag 
durch die Lokaläfuter reisten.^) 

2. Der Geschäftskreis des Rechenmeisters. 

Zu den Obliegenheiten des Rechenmeisters zählte in 
erster Linie das Rechnungs- und Kontrollwesen. Um die 
Rechnungsprüfung den Kontrollbeamten möglichst zu er- 
leichtern, war es erforderlich, bei der Aufstellung der Rech- 
nungen nach einem einheitlichen Schema überall zu verfahren. 
Daher sollte der Rechenmeister jedem der Lokalbeamten, 
wahrscheinlich bei ihrer Anstellung, einen Zettel übergeben, 
der die Vorschriften über die formale Einrichtung der Rech- 
nungen und über die Verwaltung der Rentmeisterämter 
enthielt.*) 

Diese Vorschriften für die rechnunglegenden Beamten 
seien, bevor der Gang der Rechnungskontrolle selbst dargelegt 
wird, hier kurz berührt. 



1) Beilage 8, Abs. 14 und 19. 

2) So befiehlt ein Konzeptvermerk für die Abordnung einiger Bäte 
nach Werden: ,bestellung van der Rechenkammer to doen von allen 
herrn und dienern die herberg darnae to bestellen". 

3) Zeitschr. des Berg. Gesch.-Yereins XXX. 129, Abs. 2, 3 und 4. 



70 XIV 4, 

Im Anfang der Rechnung sollte der Münz-, Mafs- und 
Gewichtsfufs angegeben sein^ nach denen die Baarbeträge 
und Naturalgefälle im weiteren Verlaufe aufgeführt wurden.^) 
Die Ausgaben und Einnahmen waren spezifiziert und die 
Geldsummen dabei nach dem augenblicklichen Kurs anzu- 
setzen. Bei der Aufzählung der Einkünfte wie der Ausgaben 
wurde zwischen den ordentlichen und aufserordentlichen unter- 
schieden.^) Diese wurden wieder in besondere Kapitel und 
Titel zerlegt nach „grofsheit und gelegenheit der empter 
dieweil das extraordinarie uffboeren gemeinlich aus sunder- 
liehen verscheidenen Ursachen vorfellt". Die Summen, welche 
am Ende jeder Seite oder jedes Kapitels ausgerechnet waren,, 
mufsten auf einem besonderen Blatte noch einmal zusammen- 
gestellt werden, das der Rechnung beigefugt wurde. Sämt- 
liche Ausgaben waren mit Quittungen oder „beweisen" zu 
belegen, die der Reihe nach an einem Faden aufgezogen 
waren, um die Auffindung zu erleichtern.') 

Bei der Rechnungsabhör sollten die Lokalbeamten alle 
Handbücher, Lagerbücher, Verzeichnisse der Renten, Ver- 
pachtungen der Güter und der Mühlen Torlegen.*) Sie hatten 
dabei genauen Bericht zu erstatten über die Verpachtungen, 
die nicht länger als auf sechs Jahre gültig waren und nach 
drei Jahren gekündigt werden konnten.*) Sollten Landgüter, 
Fischerei, Zölle, Zehnte von neuem verpachtet werden, so 
war dies bei der Rechnungslegung zeitig anzuzeigen und die 
Einwilligung der Räte dafür einzuholen. Ferner wurde an- 
geordnet, dafs Verzeichnisse der verkauften NaturalgefUlle 
eingereicht wurden.^) Auf einem besonderen beigelegten 
Blatte sollte jeder über die in seinem Amtsbereich ein- 
getretenen oder drohenden Schädigungen der fürstlichen Ein- 
nahmequellen berichten und zugleich Vorschläge machen, wie 
solchen Nachteilen auf die beste Art abzuhelfen sei.^) Persön- 
liche Wünsche oder Beschwerden sollten die Beamten schrift- 
lich auf einem eigenen Zettel übergeben.®) 

Die Aufgabe des Rechenmeisters war es, bei der Rech- 
nungfiabhör zu kontrollieren, ob diese Vorschriften von den 
Rentmeistern genau befolgt waren. ^) Die Rechnungsprüfung 



1) Vgl. Beilage 6, Abs. 1. 

2) Vgl. Beilage 7, Abs. 6. 

3) Beilage 7, Abs. 12. - 

4) Ebenda, Abs. 11. 

5) Ebenda, Abs. 28. 

6) Ebenda, Abs. 52. 

7) Ebenda, Abs. 58. 

8) Ebenda, Abs. 59. 

9) In Brandenburg hatte im 16. Jahrhundert der Bentmeister bei 
Hofe die Rechnungen der Lokalbeamten zu prüfen. König, Versuch 
einer Schilderung der Residenzstadt Berlin I. (1782) 282. 



XIV 4. 71 

geschah nach der kalkulatorischen wie nach der materiellen 
Seite hin.*) Etwaige Unrichtigkeiten sollte der KontroU- 
heamte durch Zusatz oder durch Streichung korrigieren, 
Mängel und Anstände, die ihm besonders auffielen, mufste er 
Terzeichnen und den Räten melden.^) Gröbere Nachlässig- 
keiten der rechnunglegenden Beamten, wie z. B. die mehr- 
malige Aufführung ein und desselben Postens, unterlagen 
einer Strafe, deren Höhe die Räte zu bemessen hatten. Ins- 
besondere sollte den Ratsmitgliedern aus den Berichten der 
Lokalbeamten Mitteilung gemacht werden, wenn die Pacht- 
güter durch Truppendurchzüge oder Unwetter, wie Hagel- 
schlag, gi'ofsen Schaden erlitten hatten. Die Räte sollten 
solche Fälle genau untersuchen und durften eventuell zu 
Gunsten des Pächters einen völligen oder doch teilweisen 
Pachterlafs eintreten lassen.') 

Hatte der Rechenmeister nach der Prüfung die Rech- 
nungen den zur Rechenkammer verordneten Räten vorgelegt 
und ihnen darüber referiert, so konnten die Rechnungen ge- 
schlossen werden, d. h. es wurden Ausgaben und Einnahmen 
in Bilanzierung gegenübergestellt und voneinander abgezogen, 
um so noch einmal die Höhe des Reinertrags oder des Defizits 
zu kontrollieren.*) Sodann wurde den Lokalbeamten ein 
„Rezefs" ausgestellt und von einem der Räte unterschrieben 
als Entlastungsurkunde für die Verwaltungsthätigkeit während 
des betreffenden Geschäftsjahres.*) 

Der Termin der jährlich^) stattfindenden Rechnungs- 
legung wird für das 16. Jahrhundert verschieden angegeben; 
ein Spezialbefehl des Herzogs vom 28. Januar 1535 ver- 
fügte, dafs die Rechnungen im Mai dieses und aller folgenden 
Jahre gehört werden sollten.') Der Nachtrag zum „Rechenzettel 
der Befehlhaber", der aus dem Jahre 1537 datiert ist, setzt 
den Termin für den Anfang April,®) die Rechenkammer- 
ordnung von 1557 in die Zeit kurz vorm St. Veitstag 



^) Beilage 1, Abs. 17: „sien ind vernemen, oiff dat oick also si, 
ast gerechent wurdt. 

2) Beilage 8, Abs. 17. 

3) Ebenda, Abs. 26 und 27. 

^) Vffl. Lobe, Entwicklung der obersten Finanzkontrolle im 
Königreich Sachsen, in Schanz' Finanzarchiv IL 2, p. 7. 

0) Vgl. Ordnung der Befehlshaber und Diener auf der ßechen- 
kammer, Abs. 56. Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins XXX. 139. — 
Vgl. Rosenthal, Geschichte des Gerichtswesensund der Verwaltungs- 
organisation Bayerns L 500. 

ß) In den Verhandlungen der klevischen Bäte 1596, Abs. 14, 
Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 4, II. wird die 
Notwendigkeit jährlicher Rechnungsabhör sehr betont. 

') Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Msc. VII. 6013. 

8) Vgl. Beilage 6, Abs. 55. 



72 XIV 4. 

(15. Juni), *) die Regimentsordnung von 1592 gegen das Ende 
des August.^) 

Neben der Prüfung der Rechnungen auf der Rechen- 
kammer fand noch eine Kontrolle der Lokalbeamten an Ort 
und Stelle statt. Rechenmeister oder Landrentmeister begaben 
sich zur Inspektion in die Lokalämter, um in die Lagerbücher 
und Rentenverzeichnisse Einblick zu thun, die Pachtgüter auf 
die Art ihrer Bewirtschaftung hin zu besichtigen, den Ver- 
pachtungen beizuwohnen und bei den Unterthanen Erkundi- 
gungen über die Geschäftsführung und das persönliche Ver- 
halten der Beamten einzuziehen.') 

Neben der Thätigkeit des Rechenmeisters bei der Rech- 
nungskontrolle, die wohl seine Hauptbefugnis bildete, ist hier 
noch aufmerksam zu machen auf zwei seiner Obliegenheiten, 
die sich wenigstens in den dreifsiger Jahren des 16. Jahr- 
hunderts nachweisen lassen. 

Einige Nachrichten aus jener Zeit führen auf die Ver- 
mutung, dafs der Rechenmeister das Schulden wesen zu ver- 
walten hatte. Lueff von Oesterwick berichtet in seinem 
Rechnungsbuche unter dem Jahre 1538, dafs er auf herzog- 
lichen Befehl durch Rückzahlung der Restschuld von 50 Gold- 
gulden einen „brieff, den min g. h. selver geschreven had 
inhalden 105 g. g. ind 8 heller" eingelöst habe.*) Ferner 
meldet dieselbe Quelle unter dem Jahre 1537: dem Goessen 
SmuUing zu Lymers sei seine Verschreibung von 36 Gold- 
gulden jährlicher Rente nicht gehalten worden. Es scheint 
deshalb das Kapital gekündigt zu sein, denn im Verlauf der- 
selben Eintragung teilt der Rechenmeister mit, dafs er auf 
Befehl des Herrschers und der Räte die „Principailsummen 
als 600 bescheide goltgulden oick die iairlich ersehenen 
iairrenthen als 36 g. g.**) an des Landrentmeisters Bernden 
Louvermans banden (wohl zur Auszahlung an SmuUing) ge- 
stalte habe.^) 

Nicht minder lehrreich ist es, eine zweite Obliegenheit 
des Rentmeisters kennen zu lernen: er erscheint bis gegen 
das Ende der dreifsiger Jahre als der Verwalter der beiden 



1) Beüage 7, Abs. 10. 

*) Zeitschr. des Berg. Gesch. -Vereins II. 228. — Die Prüfung der 
Rechnungen in Jülich -Berg geschah am Anfang Mai. Vgl. Zeitschr. 
des Berg. Gesch .-Vereins iXX. 66. In Brandenburg erfolgte sie am 
14. S2)tember (Exaltatio crucis). Vgl. „Die Ordnung des Kentmeisters" 
bei König, Versuch einer Schilderung der Residenzstadt Berlin I. 
(1792) 282. 

3) Beilage 8, Abs. 18, 23 und Anhang, Abs. 8. Vgl. Die Umritte 
der ßentmeister in Bayern, Rosenthal, Geschichte des Gerichtswesens 
und der Verwaltungsorganisation Bayerns I. 297. 

4) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 198, I. 

5) Der Zinsfufs betrug also hier 6 Prozent. 

^) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 198, I. 



XrV 4. 73 

JCassen, in welche die von den Ständen und die von den 
<Teistlichen bewilligten Steuern flössen. Die von der Geist- 
lichkeit gezahlte Steuer stand unter landesherrlicher, die von 
Ritterschaft und Städten unter landständischer Verwaltung;*) 
mithin war der Rechenmeister nur in dem ersten Falle herzog- 
licher Beamter. 

Über die Verwahrung der Einkünfte der Klerussteuer 
meldet ein Auszug aus klevischen Steuerrechnungen um das 
Jahr 1500, dafs der Rechenmeister Arnt von dem Damme 
<jreldsummen von; „paepschap, as von den Collegien, Pastorien, 
Vicarien, Cloestem und andern geistlichen luiden im lande 
van Cleve up gebeert" und für die Unterhaltung geworbener 
Tleiter und Knechte wieder ausgegeben habe ; *) es sei hierbei 
«daran erinnert, dafs auch in dem Nachbarlande, dem Herzog- 
tum Berg, 1532 die Steuer der Geistlichen an den herzoglichen 
Rechenmeister Heinrich von Essen in Düsseldorf abgeliefert 
wurde. ^) 

Die Verwaltung der landständischen Steuer durch den 
Rechenmeister wird bezeugt durch die für das Jahr 1538 ge- 
machten Zusammenstellungen in Oesterwicks Rechnungsbuch 
mit der Überschrift: Reckeninge ind bewis . . . van den 
ontfank ind wederuithgeven sulcher penningen ... als ritter- 
«chap, stede ind gemeine ondersaten bewillicht.*) 

Das Dienstverhältnis, in dem der Rechenmeister zu den 
Ständen stand, läfst sich aus einem Vermerk von 1537 er- 
kennen. Der Landrentmeister hatte auf fürstliche Anordnung 
•die Verpflegungskosten für die auf dem Landtag versammelte 
Ritterschaft und die Städtedeputierten bezahlt,^) die Stände 
liefsen darauf die Summe dem Herzog zurückerstatten: „dair- 
»est durch den 6 verordenten van der ritterschap ind 6 van 
den steden mi bevalen genantem Landrentmeister sine uith- 
gelachte penningen van den ersten gelde wedertogewen, heb 
ich . . . betailt 545 g. g. 23 alb. 2V2 hell".«) 

Die Besoldung, die der Rechenmeister von dem Stände- 
^usschufs für sich und seine Gehülfen empfing, überstieg be- 
deutend das etwa im fürstlichen Dienst übliche Jahresgehalt. 
Oesterwick notiert 1535 unter dem „uithgeven": Item an mi 
^elver voir min loen inbehalden, die mi van den verordenten 



*) Vgl. V. Below, Die landständische Verfassung in Jülich-Berg 
in. Heft 2, p. 181 und 182. 

2) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, LandesarcMv No. 198, I. 

3) V. Below a. a. 0. p. 181. 

*) Staatsarchiv zu Münster a. a. O. No. 198, I. 

5) Dafs in der Kegel der Landesherr die ünterhaltskosten für die 
Dauer des Landtags bestritt, legt v. Below, Landtagsakten I. 39, dar. 

6) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 198, L 



74 XIV 4. 

der lantschafft luith einer anteichnisse hierbei verwesea 
200 g. g. — Item Reyden, der mi geholpen ind oen oich vani 
der lantschap verwesen uitgericht 80 g. g.*) 



3. Der Geschäftskreis des Landrentmeisters. «) 

Die Führung des Centralkassenwesens lag, wie bereite 
oben erwähnt wurde, in der Hand des Landrentmeisters. 

Als Hauptgrundsatz für die Verwaltung seines Amts, 
wird fast in allen Ordnungen die Bestimmung wiederholt^ 
dafs nur der Landrentmeister befugt sein solle, die lokalea 
Einkünfte zu empfangen und Zahlungen zu leisten.^) Nicht, 
mehr durch Anweisungen auf die Erträge einzelner Lokal^ 
ämter*) sollte die Bezahlung der Beamtengehälter ^) und der- 
für den Hof gemachten Ankäufe erfolgen, nur aus der Central- 
kasse sollten die gesamten Ausgaben bestritten werden; ihi^ 
mufsten dementsprechend auch alle Einkünfte der Domänen,. 
Zölle und der landesherrlichen Steuern®) zufliefsen. 

Dem Landrentmeister wurde ein jährlicher Etat für seine- 
Ausgaben aufgestellt, den er nicht überschreiten durfte; er 
sollte womöglich Ersparnisse zurücklegen, um auf diese Weise^ 
einen Reservefonds zu schaffen.^) 

Die abgehörten und geschlossenen Rechnungen der Rent- 
meister wurden ihm überwiesen, damit er säumige Zahler zur 
Nachlieferung von Rückständen mahnen konnte. ) 

Neben der Kassenverwaltung hatte der Landrentmeister 
noch einige Kontrollbefugnisse in den Lokalämtern, die sonst 
den Räten und dem Rechenmeister zustanden. Er sollte die^ 
Aufsicht führen über den Verkauf der Naturalgefälle, deren 
Baarbeträge in Rechnung gestellt wurden, über die Anlage^ 



1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve -Mark, LandesarcMv No. 198, I.. 

2) Bornhaks Ansicht (Geschichte des prenssischen Verwaltungs- 
rechts I. 286), dafs das Hofmeisteramt auf den Landrentmeister über- 
gegangen sei, ist unzutreffend, denn das Hofmeisteramt besteht selb- 
ständig bis 1609. 

8) Hofordnung 1534. Lacomblet, Archiv V. 109. Bechenzettel 
1535, Beilage 6, Abs. 8. Vgl. Beilage 7, Abs. 61. Vgl. auch Zeitschr. 
des Berg. Gesch.- Vereins XXX. 123. 

4) V. Below, Die Neuorganisation der Verwaltung in den deutschen^ 
Territorien des 16. Jahrhunderts. Historisches Taschenbuch, 6. Folge, 
6. Jahrgang (1887) 310. 

ö) Die Bäte werden in ihren Bestallungen für die Auszahlung ihres. 
Gehalts an die Kasse des Landrentmeisters verwiesen. 

ß) Vergl. V. Below, Die landständische Verfassung von Jülich 
und Berg III. 1. Heft, p. 53. 

7) Lacomblet a. a. 0. V. 109. — Zeitschr. des Berg. Gesch.-Verein8. 
XXX. 126. 

8) Vgl. Beilage 8, Abs. 22. 



XIV 4. 75 

Yon Fischteichen, und hatte schliefslich die Pachtgüter zu 
inspizieren. *) 

Hinzugezogen wurde der Landrentmeister zu Verhand- 
lungen der Bäte, wenn über gröfsere Ausgaben oder die 
Anstellung neuer Beamten zu beschliefsen war.^) 



1) Vgl. Beilage 6, Abs. 32 und Beilage 8, Abs. 23. 

2) So war der Landrentmeister zugegen bei der Anstellung des 
Sweder v. Monese zum Hof beamten 1486, ferner z. B. bei der ,,Deliberation 
über die Hofhaltung" 1598. Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landes- 
archiv No. 4, n. — Bei der Beratung über die Anstellung des Haushof- 
meisters 1603 waren unter den Bäten zugegen als Vertreter der Bechen- 
kammer: Knippinck, Lic. Köpper und der Landrentmeister Potgieter. 
Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 256 li. 



Kapitel IV. Das Staaisdienerreehi 



1. Die rechtliche Natur, die Begründung und die Auflösung 
des Dienstverhältnisses. 

Während heutzutage das RechtsverhältDifs des Staats- 
dieners zum Staate durch das öffentliche Recht fest umgrenzt 
ist und eine privatrechtliche Seite nur in dem durch Privat- 
kiage geschützten Anspruch auf Besoldung hat, beruhte es im 
IG. Jahrhundert auf einem Kontrakt, der durchaus privat- 
rechtlicher Natur war.*) Aus den Bestallungsschreiben, welche 
für einige Räte von Haus aus aus dem Ende des 16. Jahr- 
hunderts vorliegen, scheint hervorzugehen, dafs zuerst kle- 
vische Ratsmitglieder mit den betreffenden Kandidaten 
verhandelten und die Anstellung nur auf Grund eines Über- 
einkommens der beiden Parteien erfolgte, also in der Form 
dea privatrechtlichen Dienstvertrags, der auch für die Be- 
rufung der Beamten in Braunschweig nachgewiesen ist.*) 

Ob die Dienstkonti^akte in Kleve mit beschränkter oder 
iiubeschränkter Giltigkeitsdauer abgeschlossen wurden, ist 
jiirgends erwähnt.*) Die überlieferten Bestallungsschreiben*) 
enthalten keinerlei Hinweis auf einen bestimmten Zeitpunkt 
als Endtermin der Dienstzeit. 

Das Dienstverhältnis wurde aufgelöst durch Kündigung 
oder plötzliche Entlassung des Beamten. Zur Verstattung 
eines gegenseitigen Kündigungsrechtes liefs sich der Fürst 
Wühl nur höheren Beamten gegenüber herbei und wahrte 
auch dann sich die vorteilhafteren Bedingungen: in der Be- 
ßtallungsurkunde für Joest von der Reck als Drost von Lünen 



') Vgl. Behm, Die rechtliche Natur des Staatsdienstes. Annalen 
dea Deutschen Reichs, herausgegeben von Hirth und Seidel, 1884, 
574j irnd Loening, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts 1884, 
109 u. 119. 

2) Krusch, Zeitschr. d. hist. Vereins für Niedersachsen 1893, 226. 

3) Die Bestallungen der braunschweigischen Räte lauten durchweg 
iiuf eine bestimmte Reihe von Jahren, so die Dr. Peyns auf drei, 
I>r. Königs auf sechs, Urgerius' auf fünf Jahre. Krusch a. a. 0. 1893 
2ä*3, 267 und 272. 

*) Für Dr. Schnell 1580, Dietrich von Eikel (1581), Dr. Faber (1600) 
und Lic. Kyver 1603 zu „Räten von Haus aus". Staatsarchiv zu 
JÜünster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 2, IITb, c und g. 



I 



XIV 4. 77 

wurde 1559 bestimmt, dafs Joest von seinem Amte nur zu- 
rücktreten dürfe, wenn er dem Herzog ein halbes Jahr 
oder der Herzog ihm ein Vierteljahr vorher gekündigt 
habe.*) Dagegen wurde dem Johann Engel, der 1535 zum 
Münzmeister in Wesel angenommen war, für seine Dienst- 
verrichtung angedeutet: dairvan aflftostain, wanner it siner 
f. g. beliefft;^) seine Entlassung hing also ganz vom Belieben 
des Dienstherrn ab. 

War auch der Wunsch der Fürsten, in der Entfernung 
unbrauchbarer oder verdächtiger Elemente nicht gebunden zu 
sein, in jener Zeit oft nicht unberechtigt, so mufste doch das 
Streben der Beamten gerichtet sein auf eine Beschränkung 
des harten, willkürlichen Entlassungsrechtes, das sie jeder 
Verdächtigung und Hofintrigue gegenüber wehrlos machte. 
Wie in Braunschweig dem Kanzler Peyn ^) zugesichert wurde^ 
dafs er im Fall der Verleumdung sich solle rechtfertigen 
können, so bestimmte auch die klevische Hofordnung von 1534: 
„dass ire f. g. zu gheynem ungenad setzenn, ehe er gebeert 
und gelegenheit der Sachen eigentlich erkundigt si."*) 

Diese wohlwollende Haltung seitens des Fürsten war 
durchaus angemessen, denn es ist aus dem Leben der kle- 
vischen Eäte kein Fall bekannt, in dem das Vertrauen des 
Herzogs in grober Weise getäuscht worden wäre. 

2. Die Pflichten der Beamten. 

Die allgemeinen Obliegenheiten der Beamten lernt man 
sonst zumeist aus den Bestallungen kennen. Leider sind von 
solchen bei der Lückenhaftigkeit des urkundlichen Materials 
kaum nennenswerte Beispiele aus dem 16. Jahrhundert für 
Kleve-Mark aufbewahrt. Einige aus dem Ende des 16. Jahr- 
hunderts vorliegende Anstellungsschreiben lauten nur sehr 
allgemein und bieten keine Übersicht über die einzelnen den 
Räten und ünterbeamten obliegenden Pflichten. Man mufs 
deshalb versuchen, nach den Angaben der verschiedenen Ord- 
nungen, in denen die Beamtenpflichten nebenher berührt 
werden, sich ein Bild von diesen zu verschaflfen. 

In erster Linie wurde von dem Diener Treue verlangt, 
nicht nur gegen den Herrscher persönlich, sondern auch 



^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 14 fol. 102. 

2) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Msc. VII. 6012. — Nur in 
Baiern erscheint in dieser Zeit dasBntlassungsrecht des Landesherrn durch 
gesetzliche Vorschriften eingeschränkt. Vgl. Rosenthal a. a. O.I. 567. 

3) Kr u seh, Zeitschr. des hist. Vereins für Niedersachsen 1893 227. 

4) Lacomblet, Archiv V. 106. — Auch das allgemeine preufsische 
Landrecht (II. 10 § 99—101) bestimmte später; ein Verwaltungsbeamter 
ist erst nach einem ordnungsmäfsigen Verfahren und auf Beschlufs des 
Staatsrats absetzbar. 



78 XIV 4. 

gegen seine Erben und Nachkommen; gleichzeitig auch die 
gewissenhafte Wahrnehmung der Interessen des fürstlichen 
Hauses und des Landes. Daraus ergab sich natürlich auch 
die Pflicht zu unbedingtem Gehorsam gegen den Fürsten und 
die vorgesetzten Beamten, wie Kanzler und Räte.^) Als be- 
sonders wichtig wurde stets die Wahrung des Amtsgeheim- 
nisses betrachtet,^) dessen Verletzung streng geahndet werden 
sollte. Ferner gehörte dahin die Vei*pflichtung zur pünkt- 
lichen Einhaltung der Dienststunden und zur ununterbrochenen 
Fortführung der Amtsgeschäfte. ^) Niemand sollte ohne Er- 
laubnis der Vorgesetzten auf Urlaub gehen, und auch nur 
dann, nachdem er seine Obliegenheiten einem Stellvertreter 
zur weiteren Erledigung übergeben hatte.*) Von den Bäten 
sollte jeder die Führung der unteren Beamten überwachen 
und die etwa bemerkten Verstöfse gegen die Ordnungen in 
der Ratssitzung zur Sprache bringen.^) Auch darauf hatten 
sie zu achten, dafs die Etats und Voranschläge für den Ver- 
brauch an Hof kleidung und Pferdefutterung nicht überschritten 
wurden.®) 



3. Die Rechte der Beamten. 

Der Anspruch auf die Besoldung, die Hofkleidung und 
die Verpflegung auf Dienstreisen machte die Rechte aus, die 
der Diener dem Herrn gegenüber besafs. 

Für die Feststellung der Gehaltssätze würden natürlich 
die Etats zuerst in Betracht kommen, wenn solche in ge- 
nügender Weise erhalten wären. 

Es liegt aber eine derartige Besoldungsliste erst aus dem 
Beginn des 17. Jahrhunderts vor, und man ist daher für das 
16. Jahrhundert selbst auf einzelne Nachrichten angewiesen. 

Von den gelehrten Räten erhielt Masius, so lange er 
diplomatischer Agent in klevischen Diensten war, 60 Gold- 
gulden, bei seinem Eintritt als Rat 100 Kronen.') Dem 
Dr. Schnell und Lic. Kyver, die 1580 bezw. 1603 zu kle- 
vischen Anwälten am Reichskammergericht und Räten von 
Haus aus bestellt wurden, waren als Gehalt je 100 Thaler 



^) Vgl. die brandenburgische Kanzleiordnung, welche das Kanzlei- 
jersonal zu unbedingtem Gehorsam gegen den Kanzler verpflichtet. 
König, Versuch einer Schilderung der Residenzstadt Berlin I. 248. 

*) Lacomblet, Archiv V. 113. — Vgl. Beilage 5, Abs. 1. 

3) Beilage 1, Abs. 14. — Lacomblet a. a. 0. V , 113. — Bosen- 
thal, Gerichtswesen I. 566. — Loening, Verwaltungsrecht 119. 

4) Lacomblet a. a. 0. V. 114. 

ß) Ebenda a. a. 0. V. 114. — Zeitschr. des Berg. Gesch.- Vereins 
IL 233. 

6) Lacomblet a. a. O. V. 107. 

') Lossen, Briefe von Masius 44 u 131. 



XIV 4. 



79 



^ausgeworfen.*) Die beiden Rechtsreferenten am klevischen 
Hofgericht bezogen zusammen 200 Thaler, jeder von ihnen 
vermutlich 100 Thaler. ^) Von den adligen Räten war Dietrich 
von EickeP) mit 80, Dietrich von der Reck*) mit 50 Thalem 
angestellt. 

Ein vollständigeres Bild der klevischen Besoldungs- 
verhältnisse bietet ein Etat, in dem auch die neben dem 
JRaargehalt dem Beamten gelieferten Naturalbezüge angegeben 
5ind.^) Er datiert wohl aus dem Beginn des 17. Jahrhunderts, 
wie man aus den dort aufgeführten Namen schliefsen möchte. 
Hr sei im folgenden mitgeteilt: 

I. Gelehrte Räte und Kanzleibeamte: 





i 


jkld Borgen 


Gerste 


Hafer 






Malter 


Malt«r 


Yicekanzler ... 300 Rthlr. 20 


20 




Lic. Hopp .... 112 


24 


20 


— 


D. Pies 100 


15 


15 


— 


D. Ryswich ... 100 


15 


15 


— 


liic Koppertz . . 100 


15 


15 





Landrentmeister . . 100 


g. g. 25 


22 


125 


(Sekretär) Grimolt . 


67 


16 


15 


— 


Registrator . . . 


52 


15 


15 


— 


Secretär Tack . . 


15 


13 


13 


— 


IL Adlige 


Räte und Droste 


n: 








Geld 


Hafer 


Landdrost 




. 126 g. g. 


125 Malter 


Drost von Orssoy . 




172% 


50 


5) 


^ y, Goch . . 




100 „ 


60 


99 


^ y, Gennep . 




80 „ 


50 


79 


„ „ Cranenburg , 




96 „ 


145 


» 


Marschalk 




300 „ 


— 


» 


Drost von Huissen . 




1 48 „ 
l 50 Thlr. 


40 




„ 5, Lobith . 




52 g.g. 


— 


» 


y> y> Lymers . , 




96 „ 


— 


7i 


Landhofmeister . . 




. 125 Rthlr. 


50 


y) 


Drost von Hetter . , 




55 g. g. 


50 


ji 


„ Holt . . 




90 „ 


50 


99 


„ „ Dinslaken 




70 „ 


60 


99 



1) Vgl. Schreiben über ihre Anstellung. Staatsarchiv zu Münster, 
.Kleve-Mark, Landesarchiv No. 2, III b und g. 

2) Verhandlungen der klevischen Räte 1597. Staatsarchiv zu Münster 
a. a. 0. No. 4, IL 

8) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 2, III. c. 
4) a. a. 0. 411. (1596). 

ö) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Familiensachen 39, Be- 
soldung. 



80 



XIV 4. 



Für die gelehrten Räte war also auch hier die Summe^ 
voD durchschnittlich 100 Thalern angesetzt; dazu kamen noch 
je 15 bis 20 Malter Roggen und Gerste. Höhpr als das Ge- 
halt des Vicekanzlers war vermutlich die Besoldung de& 
Kanzlers. Doch wird sie wohl kaum den aufserordentlichen 
Betrag von 900 Gulden erreicht haben, welche Herzog Hein- 
rich von BrauDSchweig seinem Kanziür Di\ Miusinger zahlte, \) 

Die für die adligen Räte und Droaten bestimmten Summen 
in dem klevischen Etat weichen untoreinander sehr ab, ver- 
mutlich, weil die auf die einzeben Amter und Droateien ge- 
machten Verschreibuugen verschiedene Höhe erreicht hatten. 

Über die Besoldung deB kleviseben Kanzleipersonal& 
meldet ein Vermerk in einer Liate des Hofgesindes 1543^ 
dafs jeder Schreiber 4 Raderalbua täglich empfaugen sollte, -) 
Da 24 Eaderalbus auf einen Gulden gingen, so betrug daa^ 
.lahreagehalt etwa 50 bid 60 Guldeu, eine Summe, die wenig^ 
von der Besoldung dea Eegistrators und des Sekretära 
Grimmolt io dem Etat abweicht. 

Aufaer dem Gehalt erhielt der Beamte im 16. Jahrhundert 
noch die sogenannte Hof kleidung^ d. h. den Unterhalt für eicb, 
seine Knechte uud rterde, IHi^ Anzahl der llationen, welche 
den einzelneu EiUen und Unterbeamten zustand j wurde zu* 
sammen gestellt in Listen mit der Überf?c]irift: „Hofstaats- oder 
Futterzettel"* je nachdem sie eben die Menge der unter- 
haltenen Personen odtsr Pferde angaben. Eine Übereicht 
über die Schwankungen der Ziffer von Knechten nnd Pferden 
möge die folgende Tabelle geben: 





14673) 


1470») 


14733) 


1522^y 

'2 £ 


15645) 


1579S) 


1687^} 




CP 1 


1 
1 




II 


1 


3) 

i 


1 


l 

Ah 


: 

1 


1 


Maräeball . . , 


4 7 








5 - 


_ 


6 




6 , 




6 


Hofmeister . , 


4 i^ 


, 


^ 


^- 


5 — 


— 


5 


— 


5 


— 


5 


Kanzler . , . , 


2 — 


2 2 


2 


— 


— 6 


— 


5 


— 


5 


— 


5 


Adliger Rat . 


1 








r 


.^ 


— 


— 5 


— 


3-4 


-» 


-^ 


— 


a— s 


Gele irttir Hat . 


, 





. 









. 


— 


2-3 





. 


— 


2-3 


Landrent- 














! 














raeifiter . . . 


2 


__ 


2 2 


2 


— 


— . ^- 


— , 


— 


— 


— 


— 


— 


Sekretär . , , . 


l 


— 


1 


1 


1 


— 


'C 




1 


— ^ 


1 


— 


l 



^) Krußchj Zeitscbr. des bist. Vereins für NiederBaclisen 1893, 301» 

2j StaatsareUiv zu Münöter^ Klere-Mark, Landosaruhiv 256, IL 

2) Diese HofstaHts sind enthalten im ersten Band der klefö^ 
märkischen Landta^akten. a. a. 0. Lands tan de I. 

*) Futterzettel von 1522, abgedraclct bei J. A, Wolff, GeaeMcUte 
der Stadt Kaikar (1801) 8. 

^J Zeitöchr, des Berg. Geäcli^-Vereins XXX. p. 24 ff. 

ß) B'atterzettel vom Jahre 1579, Staatsarchiv an Münster a^ a» O- 
No. 256, ix- 

7) Fntterzettel von 1Ö87. a. a, ü. No. 256, II k. 



XIV 4. 81 

Unternahmen die Räte im herzoglichen Auftrag Reisen 
ins Ausland, so erhielten sie Diäten in Geld; bei Inspektions- 
reisen in die Lokalämter mufsten für ihre Unterkunft, Ver- 
pflegung und Weiterbeförderung die Rentmeister sorgen.*) 

4. Der Charakter des Beamtentams. 

Man darf, wie oben bereits angedeutet wurde, wohl an- 
nehmen, dafs die klevischen Beamten mit Eifer und Treue ihre 
Pflicht versahen, denn auf den Landtagen wird über die Geschäfts- 
führung der einzelnen Rats- und K^nzleimitglieder, soweit sich 
sehen läfst, niemals Beschwerde geführt. Ferner spricht für jene 
Vermutung auch die aufserordentlich lange Dienstzeit, auf die 
eine Reihe der Räte und Sekretäre zurückschauen konnte ; so 
standen im fürstlichen Dienst; Lewen 20, Masius 22, Harst 26, 
Hopp 30, Cruser 35, Weze 42, Louwermann 44 und Olisleger 
48 Jahre; von dem Kanzleipersonal: Reyd 19, Matthias von 
Bgher 34, Wolter Verwer etwa 40 und Clofs 44 Jahre. 

Frühere Kanzleimitglieder blieben auch weiter in der 
klevischen Verwaltung thätig, nachdem sie sich von den 
Geschäften bei der Kanzlei zurückgezogen hatten; so findet 
man ehemalige Sekretäre, wie Lindemann, Bergmann, Schön- 
beck lind Wolter Egher später als Richter oder Rentmeister 
in den Lokalämtern wieder. 

Von dem Personal der Rechenkammerbeamten besafsen 
manche eine gelehrte Bildung, wie z. B. der Rechenmeister 
Rudenscheidt und der Landrentmeister Potgieter, die beide 
den Licentiatentitel führten. Dafs auch die Lokalfinanz- 
beamten, von denen einige vorher als Sekretäre in der Kanzlei 
thätig gewesen waren, häufig wissenschaftliche Interessen be- 
safsen, ergiebt sich mitunter aus den Berichten über die Hinter- 
lassenschaft verstorbener Rentmeister. Die in den Inventaren 
aufgezählten Büchertitel nennen viele der Werke, deren Inhalt 
die HöhergebUdeten der damaligen Zeit in juristischer, reli- 
giöser und humanistischer Beziehung beschäftigte.*) 

1) Vgl. auf S. 69 bei Anm. 2 in dem Abschnitt „Die Leitung der 

Bechenkammergeschäfte durch die Räte". — 1481 notierte der Schlüter 

von Kleve in den ^Parcelen van uitgeven*' : „De Baide opt water tot Embrik 

laiten vnren dairvan enen stuver ind van Embrik to Griethnisen sess 

. stuver." Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Domänen. 

*) So werden z. B. in dem Inventar des Nachlasses des verstorbenen 
Bentmeisters zu Hoerde, Heinrich Barckoff, die vorgefundenen Bücher 
aufgezählt: „Dat Sassenspiegel, Goldene Arche Sebastiani Frank, Notariat 
und deutsche Rethorik, des Kichs Ordnungen und aflfächiede, Institutiones 
imperiales in mediocri forma, Institutiones und Lehnrechte, Spiegel der 
Bömer-Rethorik, des Richs Halsgerichtsordnung, Loci comrounes seu 
hypothiposis Philippi Melanchthonis, Loci communes theologici Philippi 
Melanchthonis, Colloquia Erasmi, Novum Testamentum, defensio episcopi 
affensis (?) pro rege Anglie, Modus confidendi per Erasmum, Comedie 
Terentii.* etc. Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv 14. 



Forschungen XIV 4. — SchottmüUer. 



Rückblick. 



Betrachten wir noch einmal den bisher geschilderten 
kleve- märkischen Behördenorganismus, so zeigen sich fol- 
gende Momente der Entwicklung: 

Ansätze zu der Entstehung des Rats und der Rechen- 
kammer sind bereits im 13. und 14. Jahrhundert vorhandea, 
in den ministerialischen Räten einerseits und in dem Land- 
rentmeisteramt andererseits. Der weitere Portschritt beruht 
in der Einführung des Kollegialsystems, das, wie Schmoller*) 
gezeigt hat, das Hauptmerkmal der Verwaltungseinrichtung 
im 16. Jahrhundert in allen deutschen Territorien ist. Die 
Organisation des Rats als eines ständigen Kollegiums wird 
in Kleve dem energischen Vorgehen der Landstände ver- 
dankt. Die Beteiligung der Räte an den Verwaltungs- 
geschäften ist von jetzt an sozusagen eine verfassungsmäfsige, 
nicht mehr wie früher eine zufällige. Die Kanzlei, die in 
der Hauptsache bisher nur die Ausstellung der fürstlichen 
Urkunden besorgte, wird dem Rat unterstellt und sein Organ 
für die gesamte Verwaltung. In der Pinanzadministration 
wird seit der ständischen Bewegung eine regelmäfsige und 
strengere Kontrolle ermöglicht dadurch, dafs zur Entlastung 
der Räte für die Prüfung der Rechnungen im Einzelnen be- 
sondere Kontrollbeamte in den Rechenmeistern eingesetzt 
werden. 

Seit der Vereinigung Jülich-Bergs mit Kleve-Mark er- 
hielt der klevische Rat seinen festen Sitz in der Stadt Kleve 
und ein gewisses Entscheidungsrecht für die Verwaltungs- 
angelegenheiten von untergeordneterer Bedeutung, während 
die schwerwiegenderen Prägen dem Pursten, der meist in 
Jülich-Berg Hof hält, durch die klevischen Quartierräte am 
Hofe vorgetragen werden. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts 
treten ferner als ein neues Element in den Rat ein: die ge- 
lehrten Räte, deren juristische Schulung für die Erledigung 



1) Acta Borussica. Denkmäler der prenfeischen Staatsverwaltung im 
18. Jahrhundert, Abteilung Behördenorganisation, herausgegeben von 
G. Schmoller und 0. Krauske, I. (1894), Einleitung p. (65). 



XIV 4. 83 

aller Verwaltungsangelegenheiten hinfort kaum zu entbehren 
war. Die Verfassung des EatskoUegs selbst bleibt im all- 
gemeinen bis in den Beginn des 17. Jahrhunderts bestehen. 
Neben ihm entstanden andere Kollegialbehörden: um 1557 
die Rechenkammer, der anfangs einige Mitglieder des ßats- 
koUegiums, sowie der Landrentmeister und Rechenmeister 
angehörten und die bei ihrer Reorganisation 1601 mit be- 
sonderen Rechenkammerräten besetzt wurde; ferner 1597 das 
Hofgericht, dem zur Entlastung des Rates die Rechtsprechung 
in oberster Instanz übertragen wurde. 

Mit dem Jahre 1609, in dem das herzogliche Haus aus- 
starb, läfst sich die Entwicklung der kleve - mäi'kischen 
Centralbehörden abschliefsen. Sie bestanden wohl in der 
Folgezeit noch fort, aber traten neben den Organen, denen 
der neue Landesherr, der Kurfürst von Brandenburg, die 
Verwaltung anvertraute, immer mehr in den Hintergrund 
und büfsten ihre Bedeutung als Behörden der klevischen 
Landescentralverwaltung ganz ein.^) 



^) Born hak, GeseMchte des prenfsiselien Verwaltungsrechts I. 
^87| 290. 



6* 



Beilagen. 



1. 

Ordinantie van einem stalte mins gnedigen heren avermitz einer 
gnaden vrienden van raide verraempt ^) 

{i486. Mai 16.) 

1 *) Alsoe min gnedige lieve herre siner furstlicker gnaden vrienden 

van raide bevalen ind van oen begert hevet, sinre gnaden ein ordi- 
nantie ind regiment in sinre gnaden hnise ind anders to ordinieren 
ind einen stait to setten, den sine gnaden halden mucht na gelegen- 
heit ind gestalt siner dingen, als die to hantz gelegen sin, dairop 
hebben sinre gnaiden vriende sus vast mercklicken rait gehalden 
ind sich bedacht, dairop sie oick geslaiten sin. 

2 Then iersten dattet van noeden is, dat sich min gnedige lieve 
herre selver persönlick wat anders schicken ind regieren moet, dan 
bisher geschieet is ind baven all, dat sine fürstliche gnaide dne off 
vier van sinen trefflicken vrienden bi raide sinre vriende kiese, den 
sinre gnaiden sinre dingen gantzlich geloewe, ind dat sine gnaiden 
oick geinerley dingen ind sunderling, die siner gnaiden herrlicheit, 
guede, renthe öder gerechticheit, ampten, diensten, watterlei, die 
oick sin, berueren moigen, en hantier die to vergeven, to verschriven 
noch imant enige scholt to bewisen off to verschriven off ietwas 
dairin to doin buiten weten siner gnaiden vriende van raide off then 
minsten der drier off vier vurs. 

3 Item dat sine gnaiden oick dairop siner gnaiden schriveren ein 
gemein gebot ind bevele doe bi oeren eide ein vur all, dat sie in 
gheinen saecken vurs. ietzewes schriven off hantieren suUen, then 
sie oen in einen gemeinem raide in'biwesen mins heren off then 
minsten van drien off g. vier vur bevalen, doch dat die schriver 
defshalven van nimant, die oen anders bevelen wurden, geinen on- 
dank heben sullen, dat si den gebot naegingen, als. vurg. is. 



1) Überschrift des betreffenden Aktenstückes. Dieses befindet sich im Staats- 
archiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände Bd. I. fol. 52 — 55 und in einem 
zweiten Exemplare daselbst fol. 64 — 67. Auf dem ersten Exemplar findet 
sich die Dorsualnotiz „Hoffordnungen anno 1486, 1489, 1501 upgericht. Ord- 
nungen des regiments zu Cleve i486''. 

2) Die vor den einzelnen Absätzen stehenden Ziffern finden sich nicht 
in den Vorlagen, sondern wurden von mir des leichteren Citierens halber 
gesetzt. 



XIV 4. 85 

4 Item dat min gnediger her! einen schriveren geine saicken 
buiten den raide vurg. bevele to schriven, opt dat die raide die 
saicken mede weten ind bi oeren raide geschien moigen ind dairbi 
in den saicken nit contrarii off anders gedaen werde. 

5 Item oft gefiele, dat die vier raide vurg. niet alhier en weren 
ind dan bi dengenen, die Lir weren, uitgericht wurden saicken, dat 
van noeden weren, so suUen die blivende vriende dat den anderen 
to kennen geven, als sie bi die liant komen. 

^ Item dat sine gnaden geine geistlicke leene en Verlane, si en 

sin eirst vervallen ind der dan oick niet to geven, dan beqwemen 
luden, dair sine gnaiden ind sine lande rait off dienst van geheben 
kunnen off sine huisgesinde, di dairto bequem weren, *) als sine vur- 
varen to doin plegen; ind der niet to geven omb giffte van gelde 
off anders, dan die siecht propter deum to geven. 

7 Item niemant meir creiren to laiten, dan die creatie siecht aff- 

tostellen. 

S Item umb vele geruchtz will, dat buiten und binnen lauten in 

herren have ind andern steden geit, to verhueden, it van noeden, 
dat sich min gnediger her oiner (?) vertan enthalde ind niet sine 
dienre ind amptlude onverschuldet den einen affset ind den andern 
anset ind sunderling die eine verschrivong tegen die ander ind die 
eine siner gnaiden hantschrift tegen die ander to geven, want dat in 
vurtiden oiner bi tiden sinre gnaiden vurvaren vrembde geluit 
solde hebben, dan die dingen bi raide to schicken, als vurs. steit. 

Item is oick van noeden, dat sich min gnedige here daimae 

stelle ind des morgens so titlick opstae, dat sine gnaiden tot acht 
uren to raide gaen ind ein ure bi sinre gnaiden vrienden sin moigen 
ind to negen uren missen hoeren ind dan van der missen voirt van 
steint an ten eten gaen, op dat men siner gnaiden saicken expe- 
diren ind die dingen oick mit der cost^) ordentlich schicken ind 
tot siner gnaiden urber toegaen moigen, alsoe dat men altit to tien 
uren, ast gein vesteldach ist, gae eten ind des aventz tusschen viff 
und sessen. 

10 Item dat sine gnaiden die brieve ind supplicatien, die oen sus 
komen, niet alsoe opt cammer Hggen laiten noch bi sich behalde, 
want dairin mennich ding gelegen, dat niet behoirlick is, al men 
die sus in die cammer loept, to weten wer, dat sine gnaiden dairop 
verdacht sin, wannehr in den brieven ilende saicken gelegen sin, dat 
sine gnaiden dan sinre gnaiden vriende bi sich komen ind die 
dingen expedieren off ten minsten einen schriver hauen laite, die 
die brieve entfange ind voirtan die rede brenge, die toe expedieren, 
want sine vurvaren soe to doen plegen. 

11 Item dat sine gnaiden sich oick voirt' meir hueden, des aventz 
laet in des nachtz so allein off mit einen dienre längs die straite 
to gain, omb groet ongelick dairin gelegen is ind wantet sine gnaden 
oick sus seer van vrembden ind andern vertiert wird ind sunder- 
ling, dat sine gnaden dan alsoe in allerlei lichte ind veele gesel- 
schap gain ind darmede hantieren ind wandeling hebben, dat sinre 
gnaden verkleining is. 



1) Die Worte: „off sine hnisgesinde" bis „weren* sind in der Vorlage 
hinter „kunnen^ am Rande eingeschoben. 

2) Offenbar: Post. 



86 XIV 4. 

12 Item mirfc minen gtiedigeti herren oick seer verkiert ind kumpt 
sinrer gnaiden oick to groeten merklicken schaden ind äcHterdeil, 
dat sine gnaiden so vele speien ind Sunderling mit sus allermaick 
heimlick ind apenbair ind aver den speie dan so vele onnutlieke 
ind ontuchtlicke woirde mit floicken ind anders gebruicke ind 
sunderling as sine gnaiden doch so niet en sprecken.*) 

13 Item so die Triende mins gnedigen heren voirtan in sinren t^ise 
ein ordinantie ind staet geordiniert heben, die oen bedünkt, die min 
g. herr herden (?) ind mede daimach na sinre gnaiden gelegenheit, is 
van noeden baven all, dat sine gnaiden den vrienden daima gehoer 
geven. Als weh sine gnaiden in sinen dienst to vele hevet, dat men 
den orloff geve itid off orloff heben laite. Ind die goenen, die tot 
sinre gnaiden dienre, van -vV^at ampten ind dienst sie oick sin, ge- 
ordiniert ind gestalt worden, dat dieselven oick verbonden sidlen 
sin, oeren dienst in allremait, als dat geordiniert wurt, tniwelick 
to verwaren bi verluise desselven oeres dienstes ind bi broicken, d£ 
si van der öntruwen sinen gnaden alsoe broikten, ind baven all, 
dat sine gnaden dairin oick stantafftich bliven ind den hoifmeister 
ind anderen sinen vrienden, den dat beruert, sunder middel dairin 
gehoir geve, wantet niet moegelieh is sunder straifinge ein ordinantie 
to halden ind dat hoff to regieren moigen. 

14: Item die raide sementlick, als sie hiö sin, ind schrivere des 

morgens tot acht uren op der raitkameren to wesen ind des na- 
middaigs to drien uren ind dat to gewoentlicken tiden so to haldeo, 
dan ast noit is, wat eir hie op to komen ind die saicken, die de» 
aventz dairbi weren ind desselven morgens weren, die voiran uit- 
törichten ind voirt alle andere saicken, die naqwemen, to bewesen, 
bis dies vurst. uitgericht weren. 

15 Item so min gn. herre in merklicker scholt ind tachter (?) i» 

ind gemeinlick sine rentmeisters ind sluiters sich beklagen, dat si 
tachter gaen ind sine gnaden seir angeloefflick werden sinre scholt 
hälve ind die schulders ^) altit van hir gewist werden ind op ein 
ander tit weder to komen ind si alle gein gelt en kriegen noch 
betaelt en werden, desshalven sine gnaden seir ongeacht ind on- 
geloefflick werden, ind soe dan min gnediger herr laitzt tovreden 
gewest is mit vierhondert inkel rinsche gülden, so hebben die 
vriende geordiniert, dat sine gnaden heb tallen quatertemperen twe- 
hondert gülden ind min gnediger herr gein gelt meir, to boeren 
van geinen saicken van renthen, broecken, tollen, upkomingen ver- 
vallen, dair entheinden to kiren an sine schulde, cost ind sitaite bi 
raide siner vriende. Ind dairtoe ordineren einen verstandelen, 
reckeligen man, die siner gnaden gelt dair entheinden entfange ind 
uitgeve bi raide der vriende vurs. ind dairaff oick reckeninge so 
wete to doin tot allen quatertemperen ind die reckeninge so wete, to- 
maicken, dat men daiiruit altit verstain kunne, wair dat herkomen,^ 
van wat saiken ind wair it bleven is, als dat bi siner vurvaren 
tiden gehalden is geweist. Wanthet to merken is, dat et siner 
gnaden seir merklick hindert, dat sine gnaden selver off doch sus 
dat alle man iut gemein dat gelt entfengt ind verwairt ind men 



1) In dem zweiten Exemplar: „ontamelicke*. 

2) In dem zweiten Exemplar: „speien*. 

3; Hiermit sind wohl die Gläubiger des Herzogs gemeint. 



.Xiy 4. 87 

gein ßchrifffc en jnaickt, wair dat herkumpt ind wat betaut wurt ' 
off niet. 

16 Item als minen gnedigen herren baitschappen ankommen, dat 
sine gnaden den dan niet enhoire, hie en laite siner raide ein off 
twe ten minsten irst dairbikomen. Ind dat sine gnaden geine saicken, 
die oer ankörnen imant eniche antwoyt en geven, hie en heb sich 
icst mit sinen yrienden beraiden. *) Ind all weren die saicken klein 
ind licht ind dat siner gnaden derbi sich selver wail ind verstendel 
weren, so steit doch wail ind furstlick, dat sine gnaden alle ding 
bi raide doin, as Salomon seegt: Omnia fac cum consilio et postea 
non paenitebit. 

17 Item to ordinieren wem twe mit einem schriver, dairtö it dat 
beqwemste wesen, die stetz bi die reckenin ge sin ind die oick na 
den timeringen ind andern dingen, die gereckent werden, sien ind 
vernemen, oiff dat oick alsoe si, ast gereckent wurt. ind ^) der 
reckeninge niet en sluiten, ten si bi raide ind weten der vriende. 

18 Item van den raiden, die min gnediger herr tot uitrichting sinre 
saicken, so vurg. steet, kirsen wurt, muesten op dat minste 4 opt 
ierst steetz all off den meesten deil bi die hant bliven, bis men dese 
dinge mitter ordinantie in ein bestant bracht hedde. 

1^ Item dieselve vier raide muiTsten oick alsoe gestalt wesen, dat 

men to allen tiden, als wat to doin viele, niet en durfft verschrieven 
die buiten raide, dair en qwemen dan sulke swair saicken, dat des 
noit were, want dat seir vele kost, die raide altit so to verschriven. 

20 Item dat men die dingen mitten dienren apten tollen so ordi- 
niere, dat minen gnedigen heren die tolle to guede komen moigen. 

21 Item die waltknecht ind andre dienre in den ampten, der to 
vele is ind men wail entberen kann, dat men der wat affstelle. Ind. 
die walde to besien, so dair vele affgekolt wurt, woe die ver- 
houwen ind verwuest werden ^ ind dat men oick die reckeninge 
dairaff irst daiges hoire. 

22 Item so vast vele luiden verschreven is gelt ind koem ind 
kleidinge, des vele to wederseggen steit off doch mit reden behalden 
mach, dat men des wat affstelle ind behalden moige. 

23 Item dat men oick eirst daigs die reckeninge hoere van miner 
gnedigen vrouwen tocht (?) ind oeren naegelaiten guede. 

24 Item to gedenken van den lenen, die niet entfangen werden, dat 
minen gnedigen herren dairomb geschie, dat sich geboeren sali. 

25 Item to halden die ordinantie op der waltgreven ampten ind 
richterampten mit diensten ind anders ind oick mit verpachtinge, 
so daix seir uitgetreden wurt, dairbi minen gnedigen herren seir 
versnünpt wurt ind tachter geit. 

26 Item so die raide dese ordinantie omb best mins herren ind 
siner lande gemaickt hebben ind off so dan niet anders en sien, 
dan min gnediger herre ind sine lande verdornen ind verschempt 
ind, dat dat den raiden buinnen ind buiten lantz oick to verweet 



^) In dem zweiten Exemplar ist hier am Rande von anderer Hand nach- 
getragen: „&oe dat doch an anderen fur^tlicken haiven gewoentlick is". 

^) Die folgenden Worte bis vriende finden sich nur im ersten Exemplar 
und sind von spaterer Hand nachgetragen. 

3) Im ersten Exemplar ist hier am Rande von anderer Hand ein- 
-geschobjen: „dat afftostellen ind niet mer to vergeven, so sine gn. diselever 
teden ond gebruk hebben will". 



88 XIV 4. 

ind opgelacht solde werden, so hebben die raide hiema geruert 
malckandrien an die hant gefast ind geloiflFfc, off min gnediger herre 
dese ordinantie niet en hielde, dat sie dan gelicker hant to huis 
reden ind raitz gewise noch siner gnaden hnis to r^eren niet 
wederkomen sullen noch en willen, ind asdan moigen sine gnaden 
beqweme lüde ordinieren, die sine saicken uitrichten knnnen Tan 
sinen guede, des dese vurg. raide niet en sien to doen, dan bi or- 
dinantie vnrg. 

Praist. her Henrick van den Bylandt, ritter. Aileff van ^^lick, 

erfhaifmeister. Wessel van den Loe. Knyppinck. Jasper Torck. 

Albert van Hoenpell, Johan van der Horst Christoffer van Wylick, 

Wickede. Derick van Hoenpell. Gadert Torck. 

geordiniert ind geslaiten des dinstaiges neist belaiken pinxten 
Anno etc. LXXX. sexto.*) 



Ordinantie van dem nien regiment in dem huise to Cleve. 
Anno domini etc. LXXX nono.^ 

(1489. Juni 26.) 

Alsoe mine gnedige lieve herre siner gnaden vrienden van raide 
bevalen ind van oen begert hefft siner gnaden eine ordinantie ind 
regiment in siner gnaiden huise ind anders to ordinieren ind einen 
stait to setten, den sine gnaden halden mocht na gelegenheit ind 
gestalt sinen dingen, als die thantz gelegen sin, dairop hebben 
sine gnaiden mit siner gnaiden vriende vast merklicken raide gehalten 
ind doch deshalven int lest mit malckanderen averdraigen ind geslaten, 
als men hiernae hoeren sali. 

Actum anno etc. LXXXIX<^ up friedach na send Johans 
dach Baptist. 

Item in den irsten, dat men onsern gnedigen herren ind frouwen 
jonckem ind jonfern einen geboirlicken staite mit seckeren benaenden 
personen soinder groiten getall toefuegen sali ind dat men die cost 
tot unsem gnedigen herren ind vrouwen, jonckem ind jonfern taefel 
upt huiss eirlick ind temelick halden ind bestellen sold ind men 
oere gnaden dienre voirtan geven soll redelick ind geboirlick zoldie. 
Item to averwegen ind to beschicken, wair men die zoldie nemen 
ind die tot allen acht off 14 dagen betalen moige. 

Item onsem genedigen heren op sin taxe van perden to halden 
to ordinieren, na dat sine genaiden die na siner genaiden gelegen- 
heit uitgericht kunnen. 

Item hefft unse genedige here in den landen van Cleve acht 
raide ind in den lande van der Marke vier raide ordiniert mit 
namen in den lande van Cleve vier, die degelichs bi siner gnaiden 
wesen sullen: Praist, haifmeister, marschalk ind Wessel van den Loe, 



1) d. h. 16. Mai 1486 

2) Aufschrift auf dem ersten Blatte. Staatsarchiv zu Münster, Kleve- 
Mark, Landstände Bd. I. fol. 83-87. 



XIV 4. 89 

dair toe noch Ailff van "Wylack erfhaifineister,*) Johan von der 
Horst, Gadert Torck ind Christofer von Wylick; ind in dem lande 
van der Mark Johan Reck, greve to Dortmunde, Jaspar Torck, 
Jorien Assenbrock ind Henrick Knypping. 

Lad die viirgen. raide sollen unss. gnedigen heren saecken mit 
ganzem ernst ind vlit onderstain uittozichten ind tot einen gnaiden 
besten to schicken Ind op geinen dingen to sluiten, dan mit siner 
gnaiden weten ind sine gnaiden en sullen oick dessgeKcken buiten 
den vier vorgenannten principalen raiden geine dingen doen noch 
sluiten, ten si mit oeren weten ind guetdunken in saecken siner 
gnaiden herrlicheit, guede, renthe off gerechticheit ind an lande ind 
luide treffen ind dat die vurgen. principale raide degelix in den 
huise to Cleve wesen ind degelichsche saecken nitrichten sullen ind 
die ander acht raide als vier uit dem lande van Cleve ind vier uit 
dem lande van der Marke to verschriven laten, darbi to komen, 
als dat nae gelegenheit der saken van noiden wesen sali. 

Item men sali ordinieren vier reckenmeister mit einem schriver, 
die aver alle reckeninge siten ind die doersien, sluiten ind malk 
dermede ter expediren helpen sullen, ind off enich twevel in einiche 
reckeninge vielen, dat sullen die reckemeisters brengen an unsere 
gnedigen harren ind siner gnaden toegefugten raiden vurg.; ind die 
vurgen. reckemeisters en sullen van niemant gonst noch gaven 
netnen, dan onse gnedige here sali oen redelick ind geboirlick loin 
geven ind dieselve reckemeisters sullen oick in besunderheit opsien 
hebben op dat ghoene, dat gereckent wirt van timerong ind der- 
gelicken, ob daima voirt to vememen, off dat oick so si.. 

Item dat man alle iare van broecken ind andern saecken to 
gronde opreckenen soll ind, die noch van altz to reckenen hedden, 
dat die irst daige oere reckeningen doin sullen ind sunderling, dat 
Denen to allen weken vur den haifmeister ind reckemeister vurg. 
reckeninge doin sullen van tghoenen, dat die weke aver verdan 
were ind dair entbeinden sullen koeckemeister, meisterkaick, buttelier, 
becker, brower minen gnedigen herrn of den haifmeister alle dage 
in schrifft averbringen, wat die kockemeister den vurleiden dag in 
die kaicken gelevert ind, wat die koekenschriver oick geboirt ind 
die kaeke ind butteliers den dach verdaen hedden ind dessgelicken 
becker ind brauer ind, wat dalraff des dages in provisii gebleven 
were, op dat men des anderen daiges dairaff voirt maken moige. 

Item onse gnedige here en sali nimantz gein verschrivung doin 
van ampten, renthen, pensien, pacht noch oick amptluide nit ent- 
setten, offtosetten off dergelicken, ten si mit weten der degelichschen 
raide vurg. ind sunderlinx en sali men gein verschrivong doin, die 
ein der ander contrario wesen, ind so dan ein gemeine gerucht is, 
dat in einiger personen hande verschrivong gedain sin van groiten, 
merklicken jairgelde ind anders dat nit van noiden were geweist, 
dair unters g. heran renthen merklicken mede geminnert sin, were 
dan imantz, die nae doide unss. seligen gnedigen heren einige ver- 
schrivoDge geworveo hed, dat solden die raide doersien, wat ingank 
4airtoe geweist were, off wat noit of reden onsen gnedigen hern 
bewogen heden, die verschrivonge to doin, mochten dan sine gnaden 
■einiger verschrivonge, die alsoe geworven weren, mit merklicken 



1) „erfhaifmeister* am Rande nachgetragen. 



90 XIV 4. 

reden afwesen, dan sold men onss. g. heren best ansien ind doin^ 
dat men des verlaten mocht werden. 
^ . Item alle gelt körnende van leenen, broicken, yan nien dieneren 
off anderen dergelicken saecken sal men betalen an einen man, die 
dairtoe geschickt sali werden, die dair Yoirt bewieüs ind reckeninge 
van doin sali, gelick, as Jbban Reymer dat to boeren ind to ver- 
waren plach, ind is oick mede verdragen, dat die ghoene, die in 
Jobann Reymers stede tot den gelde, so vnrg. steet, gesät wurt to 
entfangen, altit, als hi gelt entfangen hed, datselbe gelt onss. gnedigen 
herren vorbringen ind sien laten sali, up dat sine gnaden weten 
moigen, wat paiementz entfangen were omb saecken will; ind sal 
derselve dat gelt entfangen, dat bi rade ind weten der rede nitgeven 
ind dairaff to allen quatertempem reckenen mitO «nlcker onder- 
Schrift, det men weten moige, wae dat gelt blive ind uitgevec 
werde, so aver min gnediger her tot mirkUcken achterdeil kompt^ 
dat sine gnaden alsoe alle woche sin gelt entfangen, verwaren ind 
') allen sien laten, wair dat bliffe of uitgeven wardt. 

10 ^ Item alsoe nnse gnedige here up vele platzen groit gehallt geeft 
voir vele taigen van vele personen, des doch op somige platzen off 
slaiten van geinen noeden en were, so snllen die vnrg. raide unss. 
gned. hern sulx doersien ind dat na gelegenheit ind gestalt der 
saecken to metigen tot profit. unss. g. hern. 

11 Item men versteet, .dat unss. gned. hern ondersaiten op den 
lande oeren amptluiden, richteren ind baiden swaeren, ongeboirlicken 
ind ongewoentlicken dienst doin moiten etc., so sal men oick be- 
schicken^ dat dat afgestailt ind nit vorder mit dienst in dergelicken 
bedrongen werden, dan die ordinantie dairop vurtitz gemaickt inheilt. 

12 Item soll men oick ordinieren ind schicken dat ghoene, dat rent- 
meister ind coekenmeister van oeren ampten wegen to bestellen 
heben, dat sulx baven ind beneden gesocht ind gekocht ind min» 
g. hern meiste oirber dairin vurgekert werde, als dat her vormails 
to Wesen plach ind dat dat oick dairmede so geschickt ind aver- 
lacht sali werden, dair si dat off sullen doin kunnen, dair unse g. 
h. noch nimans anders indragen off hant dairin slain en soll. 

18 Item to bestellen, dat die gemeinen rentmeistere ind sluitere 

geinerlei kom verkopen buiten sunderlinge bevele unss. g. herren ind 
der vurg. degelichschen raide. 

14 Item alsoe men versteet, dat die voersprecken ongeboirlick ind 

ongewoentlick loen van onss. g. hern ondersaiten ind besunder op 
den lande nemen, dairdurch die arme schemellude dels oere rechten 
nit verfolgen können, so sali men dan op ein ordnong maken, in der 
voersprecken loin deshalven so metigen, dat die ondersaten dairmede 
baven aide gewoent nit bedrongen en werden. — 

— Die folgenden Absätze 15 bis 21 stimmen grofsenteils nberein 
mit solchen der Ordinantie von 1486, und zwar entspricht 
Absatz 15 dieser Ordinantie dem Absatz 3 der Ordinantie yon 1486, 
«16« » »,4» n » i486, 

»17» « „ „ b „ „ r, 1486, 

» 18 » » r » 6—7 V n r, 1486, 

» 19 » « „ , 8 „ , , 1486. 

« 20 . „ „ « 9 „ „ „ 1486, 

_^ 21^ « . „ , 10 , „ „ 1486. 

1) Die folgenden Worte dieses Abschnittes sind von anderer Hand 
nachgetragen. 

2) Unleserlich. 



XIV 4. 91 

Item sali men oick ordiniren iairlix then minsten twe reisen 
die ordeleri, die op mins g. hern raitkamer to hof gesaut sin,*) 
ind, dat men dairtoe bequeme luide to baeten neme van gelerden 
ind andern, die den Turg. degelicbscben reden darin then besten 
raden belpen. 

Item dat inen oiick die saeken Van den geri<5ht angehaenen niet 
sonder mercklicke oirsacke dairvan en scbrive, dan dat recht sinen 
geboirlichen ganck heben laeten. 

— Die folgenden Absätze 24 bis 38 dieser Ordinantie stimmen 
überein mit den Absätzen 11 bis 26 der Ordinantie von 1486 (Beilage 1). 



Verramung der ordinantien ind regimentz etc. anno primo 
reminiscere.^) 

(1501. März 7.) 

Alsoe die durchluchtige hoegebaeren fürst, min genedige lieve 
berre, her Johan, hertong van Cleve etc., durch orloge, kries- 
handel ind sns anders ein titlanck her verloepen ind dairbi vast in 
merckelicker swairheit, last ind schulden verloepen, dairdurch sine gä. 
an siner genalden erfffcael, renthe, gulde, upkomst ind verfalle beengt, 
verhindert ind affgebraken worden is, die ein deils versath, veroocht ind 
verschreven, also dat siner genaden der oirsaken halven sinen fürst- 
lichen staet ind eirlichen regiment, als siner vurfaeren ind dat huis 
van Cleve to doin plege in siner g. huise vortan to onderhalden 
niet "wad moegelichen geweest is, umb dan allen den dingen vur- 
tokommen ind sine genaden weder in fürstlichen ind eirlichen staede 
ind regiment vurs. to brengen so wael in sine genaden lantschapp 
allenthalven, dair des to doin is, als in sinen haeve ind dairbi ver- 
schreven ind verpande renthe, gulde, upkompst ind anders, wes des 
were, so vele des moegelichen is, to verbalen ind weder an sich to 
werven, hebn sine genaden sich des nu upt niche inhalt, segel ind 
brieve dairaver gemaickt durch guetdunken, raet ind toedoin siner 
genaden lantschapp van ridderschapp ind stedeirunde trefflichen in 
ein contract ind verdrach gegeven, datselve verdracht pick also in 
allen sinen punthen dairin begrepen tot allen deilen vestlich sonder 
indracht, affbroeke, Weigerung ader vertoch nagan ind volhalden 
werden sali, sin oick theinden derselver verdraigsverschrivonge noch 



^) Hier ist offenbar ein Wort im Sinne von „zu sprechen" oder „erledigen* 
ausgefallen. 

2) So auf der Vorderseite des ersten Blattes; darunter ist von derselben 
Hand, die anno primo etc. geschrieben hat, gesetzt: Ditselve weder an- 
genomen anno etc. 8 Misericordia dpmini (1508 Mai 7.); auf der Rückseite des 
letzten Blattes: ordinantie de fs regimentz a. 1501. Im Texte selber findet sich 
kein Datum; man könnte deshalb zu der Vermutung geneigt sein, dafs der Ent- 
wurf der Ordnung vom 7. März 1501 stammt, die Publikation aber erst am 
7. Mai 1508 erfolgte. Gegen die Annahme, dafs die vorliegende Ordinantie 
schon 15Ö1 März 7 Geltung erlangt habe, spricht der Umstand, dafs ja 
schon einen Tag darauf — 1501 März 8. — das bei Scotti: Sammlung der 
Gesetze in Cleve und Mark I. No. 11 gedruckte Edikt Herzog Johanns IL 
publiziert wurde, welches, wie oben (S. 10 bei Anm. 3) bemerkt, in die Reihe 
der ständischen Hofordnungen gehört. 



92 XIV 4. 

eilige punthen iud articulen den vurg. dingen allenthalven to guede 
ind then besten dienen bi den vurg. van ritterschapp ind stede- 
frunden averkonunen verdraegen ind geslaeten gelick ind in maeten, 
dier hierna beschreven volgen. 

1 Item so die verdraegsverschrivonge in einen punth vermach, dat 
min g. h. achter desen dage geine brieve in siner g. name schriven 
laeten sali ennige treffliche saeken beruerende, si en sin irst bi dxie 
off vier van siner genaden frunden doirlesen, gehoirt, gepassirt ind 
mit siner g. hant underschreven, so sullen dieselve brieve irst mit 
eins secretarien hantschrift mit namen N. off N. oick underteickent 
werden, eir die nitgain, dairbi dieselve secretarien der nitgegangener 
schrifft alsoe rede ind bescheit tot sinen tiden to geven heben sali. 

2 Item sali min g. h. bevelen allen sinen schriveren bi oeren eit, 
dat si geine brieve ensullen schriven, die oen sine g. to schriven 
bevelen, si ensullen sulx irst brengen an den reden bi siner genaden 
to der tit wesende, dairbi dieselven des in allen dingen mede 
ein -weten hebben ind ein brieff den andern niet contrarie ge 
schreven werde. 

3 Item sal men terstont mins g. hern principael segeien in einer 
kisten besluiten, van derselver kisten seven slaete ind sloetel sin, 
derselver sloetel min g. h. ind die sess rede ein itlich ein hebben 
sullen alsoe, dat nu vortmer gein verschrivonge gain off passieren 
sali moegen, ten si aUet bi rade, weten ind consent mins g. h. ind 
der vurg. sess rede ind frunde, dieselve verschrivongen, wes der 
geschien, sali min g. h. oick altit mit siner g. hant underteickenen. 

4 Item offt geviele, dat die sess rede niet altit to haeve weren 
ind an minen g. h. sus ilende saiken gelangen wurden uittorichten, 
die gein vertreck erliden mochten, dieselve saeken sullen die frunde 
to haeve sinde to der tit na oere bester witschapp voir minen 
g. hern uitrichten ind den andern, als die to haeve qwemen, die- 
selve saiken asdann vurgeven ind to kennen doin; dan gevielen dair 
saiken, die alsoe hedden gestalt an lande und luide dragende off 
sus merckliche swairheit op sich hebbende, die sullen die vurg. sess 
rede bi sich niet uitrichten dan die verschorten (?) to geboirlicher tit 
ind die andere rede, oick andere ritterschapp off stedefrunde na not- 
turfft ind gelegenheit der saeken dairbi to verschriven. 

Die folgenden Absätze 5 bis 14 stimmen aberein mit einigen Ab- 
sätzen der Ordinantie von 1486 (Beilage 1), und entspricht dabei: 
Absatz 5 dieser Ordinantie dem Absatz 6 der Ordinantie von 1486, 
^ Q r, « «»9» « » i486, 

. 7 » r, , „ 10 „ „ „ 1486, 

„ S „ „ „„14„ „ „ 1486, 

7) *^ T> r> » » •*■" r> f> n 14öD, 

» 10 „ „ „ „ 17 , , „ 1486, 

»11» y> ««18„ „ „ 1486, 

, 12 „ r, , „ 20 ^ „ , 1486, 

« 13 » » , „ 21 „ „ , 1486, 

» 14 » „ , , 23 „ „ ^ 1486. 

15 Item sullen die vurg. rede bi rat ind consent mins g. hern ein 

ordinantie verdraegen van verpachtinge der tienden, moelen, aszisen 
ind gruiten in allen ampten, wat dairop to onrade voirt der dienre 
loen ist, to vernemen, so sich die dingen dairmede vast wit und 
wild allet in schade mins g. h. merkelich verloepen. 



XIV 4. 93 

Ind ein ordinantie to maken Tan verkoeping des koms ind van 
den krimpkom in allen ampten oick dairbi, wes allre dienres iairlix 
to loen hebben oick als si it sin, dan rentmeister, koekenmeister» 
toelner, slniter, lichter ind andere amptlnide ein ider na siner ge- 
legenheit, van bevele mins genedigen hem uit oeren ampten werden 
rieden, wes si dan to teringe sdaigs hebben snllen, so si binnen 
amptz to reisen gein tering en eigen. 

Item als min g. herre sus einen dienre off twe meir off min 
nitschickt in siner genaden lande, die ensullen sine genaden van 
dem rentmeisteren off sluiteren niet laeten verplegen, soe dair 
tnsscben vast allerlei verloept up gröeten unnuitten kost, die waell 
to verhniden is; dan nun sali mittenselven verdraegen, sdaig& einen 
therpenninck to geven, oen den uittorichten laeten. Dan wanneir 
rede mins g. hem werden reisen van siner g. wegen, die snllen die 
rentmeistere off slniter in oeren ampten verplegen ind dairaff reke-r 
ninge doin, als dat geboirlick ind gewoentlich is. Item sullen lant- 
rentmeister ind hniskoekenmeister oere dingen ind provisie baven 
ind beneden koepen mit gereid gelde nmb den minsten penninck 
to nut ind besten mins g. hem ind dat allet bi rade der rede ind 
frunde. 

Item sal men van nun vortan vestlich onderhalden in alle mins 
g. hem lande die ordinantie van herthoug Adolph gemaikt up die 
geistlichen van erf ind versterf woeinent, dairmede in den cloesteren 
halden sali; oick sal men besien ind erfaren an allen amptluiden, 
wes erf ind guet sint der ordinantien in der geistlicheit gevallen 
verscreven ind gegeven sali sin, so minen g. h. ind siner genaden 
lantschap an menigen dingen suLk. in hinder affbroek ind schaden 
verloept 

Item ein ordinantie to maken, als min g. h. siaer g. rede ind 
ampthiide bi sich doen verschriven, woevoll perde ind persoenen ind, 
in wat gestalt men dieselve dan halden ind fuidem sali. 

Item sal men nun vortan alle woeckereckeninge ^) vur twe van den 
vurg. reden van koeken, buttelrie, marschalckie ind diversen, so die 
dingen sich dairmede oick vast noit ind wilt verloepen. 

Item sali men sich schicken, dat tusschen dit ind onser lieven 
frouwen dach assumptionis alle rekening van drosten, amptluiden, 
richteren, rentmeisteren, sluiteren, tolneren van schatting ind allen 
dingen, wes des sin moege, aeling (?) ind all hoeren sali ind dan 
sal men vortan alle iare die reckeningen van den vurg. amptluiden 
ind dienres hoeren ind die also niet meir verloepen laeten, ind die 
amptluide ind dienres sullen altit to rekenen bereit sin in uitganck 
des iairs also, dat si binnen vierthien dagen off einer maent na 
uitganck vurs. reckenen moigen. Ind sali men van geinen reckeningen 
vorder gelt geven niemantz, wie di si den van altz gewoentlichen is 
mit namen van itlicher reckeninge einen alden schild. 

Item alle ordelen, die noch alhier verliggen, sal men wisen, so 
balde dat moegelichen is, ind den parthien dairmede ter eintschapp 
ind to bescheide helpen ind dan sal men voirtan alle ordelen, die 
alhier to hoeffde kommen ind den vasten wisen ind dairbi ver- 
schriven twe van den verstendelesten scepen der bank, dair die 
ordelen herkommen ind in biwesen drie off vier van den reden off 
andere verstendelre ind geleirde na gelegenheit ind noitturfft der sacken. 

1) Offenbar ist hier ein Wort wie „brengen** ausgefallen. 



94 XIV 4, 



4. 
Ordnung des regiments und der verwaJtung bei hofe.^) 

(1566. Oktober 28.) 

Als der durchleuchtig hochgebom fürst, mein gnediger herr, 
hertzog zu Gulich, Cleve und Berg etc. in maio des vergangnen 
64. iars ein guete, nutzliche Ordnung gnediglich auflrichten lassen, 
welcher gestalt unter anderm die zwen cantzler, drei hoffmeister, 
drei marschalk, zwen cammermeister und zwen andere rete mit ver- 
setz jede iii iren quartieren bei irer f. g. hoff sin selten und aber 
soliche Ordnung ein zeit lang nit so steiff gehalten aus Ursachen, 
das etliche der verordenten rete mitlerweil zu andern bevelen oder 
iembtem gezogen auch etliche sonst abkommen, so haben die jetzt 
gegenwertige gülichische und clevische rete uf gnedigs wolgefallen 
irer f. g. for gut angesehen, das umb jetziger sorglicher gefarlicher 
leuff willen, wie auch sonst aus andern bewegenden Ursachen die 
notturft erfordern thue, nochmals zu bevelen das obgerurter quartier- 
ordnung dieser zeit stracks nachgesetzt und ein jeder seinem bevel 
mit aufewortung seiner verordenten zeit trewlich und vleissig nach- 
komme. Und so einiche zu andern bevelen verordent oder sonst 
abkommen das newe an deren platz angestelt, damit irer f. g. und 
dero lande und underthanen notwendige Sachen jeder zeit der ge- 
buer verriebt und nit versaumbt werden. 

Und so dan ire f. g. hiebevor mit dem herm zu Beide sich in 
dem quartierdienst mit zu begeben gnediglich sprechen lassen, er 
sich auch defsen aufs underthenigst eingewilligt, wirt für gut an- 
gesehen, ime gnediglich zu bevelen, das er in der abgestandnen platz 
solhes bevels zum vleissigsten woU aufzwarten hdfen und dabei 
gegenwertig sein. 

Nachdem auch hiebevor zu der rechenkammer alhie zu Düssel- 
dorff und in gehaimen Sachen dieses orts der cantzler und mar- 
schalk Bernsaw neben andern verordent, stehet zu irer f. g. gnedigem 
gefallen, ob in den bestimbten gerurter rechenkammer und sonst 
andern die Lande Gulich, Berg und Ravensberg fiirfallenden Sachen, 
neben dem cantzler und marschalk der ambtmann Horst als hie- 
gesessen und zu der klevischen rechenkammer neben dem cantzler 
Olisleger, hoffmeister Ley und marschalk Wachtendunk zu ge- 
brauchen. 

So einiche embter erledigt oder auch geistliche lehen irer f. g. 
verfallen, das berurte drei bei jeder cantzlei neben den andern reten, 
so alsdan bei inen sein, auf nutzliche, bequeme personen, so damit 
zu versehen, bedacht weren und irer f. g. dieselbige undertheniglich 
furschlagen. Dergleichen so einiche frembde gesanten oder schriefften 
ankommen irer f. g. jeder zeit die gelegenheit mit bester fuegen fur- 
bringen. 



1) Aufschrift des Fascikels. Die Aufschrift des ersten Blattes lautet: 
^raitslach to düsseldorf 28. octobris 1566*. Dorsualnotiz : „praesentatnm Cleve 
per dominum oancellarinm 14. novembris 1666". Staatsarchiv zu Münster, 
Kleve-Mark, Landesarchiv 256 I. q. 



XIV 4. 95 

Im fall auch notig, denen bescbeid zn geben und jemand weiters 
Ton reten oder recbtsgelerten gegenwertig derselbigen an der canzlei 
gesinnen zu lassen. 

Und damit alle sacben desto ricbtiger und schleuniger erörtert, 
mrt gleicbsfalls bedacht, das die quartierrete, so bei irer 1 g. hoff 
sein, die gemeine sachen nemblich die gülichische, was die landen 
Gülich Berg und Bavensberg, und die elegische, was Giere und 
Mark und die dazu gehörige lande betreffen thuet, mit irer f. g. 
gnedigem Torwissen zum yleissigsten Yerrichten und, da ichtwas 
beschwerlichs furüallen wurde oder darauf aus den Ordinarien 
cantzleien berichts yon noten, sich dessen daselbst erholen und 
darumb schreiben. 

Was Sachen aber die sambtliche lande zugleich betreffen, das 
die gülichische und devische rete, so bei hof sein, die sammender 
band trewlich erwegen, do es auch die gelegenheit erheischen thete, 
bei den Ordinarien cantzleien sich gutes rats vorhin erholen, volgents 
irer f. g. neben irem gut bedunken undertheniglich furbringen und 
also mit dero gnedigem Torwissen yerrichten. 

Das auch in wichtigen hendeln, daran landen und leuten ge- 
legen, andere me, ja alle rete, dero landen, die es betrifft, und im fal 
der not der ausschuls mit oder auch, da es die sambtliche lande 
rueren thete, der cleyischen mit yon den güüchischen und hin- 
widerumb die gülichischen yon den cleyischen, umb den gemeinen 
nutz und aUer irer f. g. lande notturfft zu erwegen und furstellen 
zu helfen erfordert wurden. 

Das der hofineister, so jeder zeit bei hoff die quartierrete zu 
sich erfordere, und mit denselben neben dem haushofmeister und 
den bevelhabem in den embtem alle wochen die kuchenbücher ab* 
hören und unterzeichnen, auch die mengel so befunden, so yiel 
möglich^ bessern, zu dem mit vleiss bedacht sein, wie zum meisten 
nutz und urbar meins gnedigen forsten und herm etliche unnutze 
kosten abzuschneiden und zu ringem. 

Das die cammerjunckem ires diensts trewlich und yleissig 
auüzwarten, als hiebevor den Oammerknechten, wes die sich zu ver- 
halten ein guete Ordnung furgestelt, wirt für guet angesehen, die- 
selbige zu ermanen, den allenthalben nach tzusetzen, dazu auch die 
cammeijunker yleissig aufsieht zu haben, und stet zu gnedigem 
gefallen mins gnedigen fursten und herm, weil soliche Ordnung 
unter anderm nachbringt von der rechnung, so gerurte cammei> 
diener ires eumehmens und auszgab, auch aller kleider und rustung 
halben etc thuen sollen, ob solche rechnung hinfurter durch etliche 
rete, die irer f. g. gefellig, abzuhören sein mochte. 

Dieweil der gülichische landrentmeister seine ordinari und 
extraordinari rechnung von dem vergangnen iar wie in gleichem 
von der letzter landsteuer durch allerhand vurgefallene Verhinderung 
noch nit gethan, wirt in gnedigs bedenken gestelt, ob nit dieselb 
im künftigen decembri furzunehmen und, da es irer f. g. derselben 
beizuwonen villeicht nit gelegen, dafs alsdan der cantzler, marschalk 
Gymenich, marschalk Bemsaw und der ambtmann Horst dazu zu 
gebrauchen, was also dar und richtig befunden, zu unterzeichnen 
und irer f. g. volgents undertheniglich zu referiren und das des 
devischen landrentmeisters rechnung gleichsfals durch derort ver- 
ordente cantzler und rete gebort werden. 



96 XIY 4. 

12 Nachdem auf jüngst gehaltenem landtag alhie gemeine ritter- 

scba£Ffcen, landscbafften und stedte beider fiirstentbumben Gülicb 
und Berg bewogen, dass die clerisei in Collen und andere aus- 
lendige geistlichen yil ansebenlicbe bofe und gueter, gult, rentben 
und einkommens ans irer f. g. landen jerlicbs haben, derwegen 
dan durch sie Tor recbtmessig und billicb eraebt, auch zum 
vleissigsten gebeten, das ire f. g. mit ernstem vleiss daran sein und 
verschafFen wollen, domit bestimbte gektlicbe in diesen und der- 
gleichen gemeinen steuren von wegen anger^ter irer hofe gueter 
und einkommens ire mitleidenliche hilff dem gemeinen nutz zu 
guetem auch leisten theten, so ist bedacht, dafs der woblgebomer 
graf Frantz von Waldegk, der landtrost Vlatten, marscbalk Bemsaw, 
Christoff von Wylacb und von dem gulichischen und bergischen 
ausschufs Arnold von Stommell und bruchtenmeister SchÖler neben 
beiden doctom Fürstenberg und Wissell gegen den 25*«» künftigen 
monats novembris auf Collen zu verordnen umb mit dem primario 
und secundario clero von irer f. g. und der lande wegen zu sprechen 
und sie zu leistung dieser grosser türkensteuer umb mitleidenliche 
hilff zu ersuchen. 

18 Ben andern aufzlendigen geistlichen wer einem jedöi sein an- 

schlag nach der mass, wie die einlendige geistlichen heut bewilligt, 
schrimlich zu verstendigen, alles auf hochermeltes meines gnedigen 
fursten und herrn gnedigs wolgefallen verbessern. 

1* Abgesetzte artickel und bedenken seint am 28. octobris anno 

1566 zu Düsseldorff erwogen und beratschlagt, vermittelst den wol- 
gebomen graf Frantzen von Waldegk, beide cantzler Orfzbach und 
Olisleger, hoffmeister Ley, Gymenich, Bemsaw, Wachtendunck, 
Ruisehenberg alle vier marscbalk, ambtmann Horst, Kettler und 
Palandt beide cammermeister, Jost von Eller und herr zu B.eid und 
als sie meinem fursten und herrn den 29 octobris in beisein des 
cantzlers Olislegers, hoffmeisters Leyen, Bernsaw und Wachtendunck, 
Marschalken, ambtmans Horsten durch den secretari Gerhardt von 
Gülicb furgelesen, haben ire f. g. dero also ein gnedigs gefallens 
getragen imd dem bedenken dermassen nachzukommen bevolen. 

5. 
Bedenken, wie und welcher gestalt des fürstlichen clevischen 
hoffgerichtz personen sich in Verrichtung obliegenden amptz auf 
ein versuchen und bis zu weiter Verordnung verhalten sollen. ^) 

(Hofgerichtsordnung 1597, Februar 13.) 

Des fürstlichen hofgerichtz personen sollen bei wehrenden dienst 
berürten hoffgerichtz und desselben sacben treulich auswarten und 
sich allen advocirens, procurirens, ratgebens und sollicitierens ent- 
halten allein ausbescheiden irer selbst und irer nahen verwandten 
Sachen, sollen auch des hoffgerichtz geheimniss und, was sie wegen 
ires dienstes erfaren, niemanten, dan dennen es geburt offenbaren 



^) Überschrift. Auf der Ruckseite des letzten Blattes: „Bedenken der 
herren clevischen reten über des furstl. hofgerichtz persohuen^. Staatsarchiv 
zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv 263 f, fol. 16. 



XIV 4. 97 

und in snnderheit verlinten, das die parthien, advocaten, procnratoren 
und sollicitatoren, welcher der sachen referent sei, oder, was darüber 
dnrch einen oder anderen im raht votirt und gesprochen, nicht 
Yennerken, wan sachen forfallen, denen iemant ans den gerichtz- 
personen verwandnus oder anderer Ursachen halber zugethan, der 
oder dieselben sollen sulchs dem gericht anzeigen, sich derselben 
Sachen relation und berahtschlagung enteusseren und die andere 
damit gewerden lassen. 

Die referenten sollen die innen befolenen acta mit fleis durch- 
sehen, darauss nach Ordnung des prothocols notturftig extract re- 
sectis superfLuis advocatorum et procuratorum ertensionibus iurium 
allegationibus auch per interlocutoriam circa processum decisis et 
ad causam principalem non pertinentibus articulis (so allein olitur 
anzuzeigen) und ohne erwiderung desienigen, so einmal angeruigt, 
machen und sich darüber bestendigüch resolviren, ein jeder sein 
Totum under das extract yerzeichenen und in eyentum sententiam 
concipiren, folgentz in seiner Ordnung relation thun, jedoch zuvor 
alles wiederumb Yolnkommentlich incorporiren und facta relatione 
sein bedenken über einen jeden punkt, darauf die sache berauht, 
mit deutlichen und, soviell thunlich, deutschen worten anzeigen, 
auch, was andere referiren, solchs mit anhoeren, darüber ohne ver- 
gebliche repetition prius dictomm und ohn gesuchter singulariteit 
den rechten und billigkeit gemees und nach gemeinen wahn der 
rechtsgelerten votiren; nach gethaner umfrag und versambleten 
stimmen soll der referent nach das meherer^ die urthiel formiren 
und dabei die nahmen derjenigen, so das meherer gemacht^ wie auch 
dem, so eins anderen bedenkens gewest sein mögten, austruglich 
verzeichnen und also dem secretario stracks zustellen, gestalt 
dasselbich nicht allein den acten bieztdugen, sundern nach eroffnung 
der Sachen prothocoU einzuverleiben. 

Da ein referent in einiger sachen acta extrahirt und sich 
darüber resolvirt hette, und gleichwol nach angehörter relatio den 
parthien femer beweis bizubringen oder ichtes anders zu verrichten 
per interlocutoriam auferlegt wurden, soll nicht weniger sententia 
diffinitiva in eventum concipirt und zu verheutung abermaliger re- 
lation die bedachte agenda pro memoria klarlich durch den refe- 
renten angezeichnet werden. 

Und damit den beschlofsenen sachen desto furderlicher ab- 
geholfPen werden muge, sollen director und referenten viermal im 
iar, als den zweiten mai, den ersten august, den zweiten novembris 
und den ersten februarii zusammen kommen des morgens von acht 
bis gen elfPen und des nachmittags von zwei bis zu fünf uhren in 
der hofiPgerichtzstub, bie einander pleiben und in anwesen darzu 
verordneten erschienenden fürstlichen herrn reten die aufsgetheilte 
Sachen referiren und urteilen verfafsen, sulchs auch also lang con- 
tinuiren, bifs alle sachen, damit man gefafst, ordentlich referirt, 
darüber votirt und nach des meherer erkentnufs concipirt sei, und, 
da etwa der director oder ein oder mehr referenten mit liebs 
schwacheit beladen oder auss erheblichen, dem gericht angezeigten 
Ursachen erlaubt und abwesent weren, oder auch, da gleich der ver- 
ordneten rehten nur ein oder zwei oder keine erschienen und dem 



1) Majorität» 
Forschungen XIV 4. — Schottmüller. 



98 XIV 4. 

werck bibleiben wurden, sollen nicht desto weniger die andern 
anwesende mit den relationibns und Verfassung dero urtbeilen ver- 
faren und, was also verriebt, solchs so bestendig sein, als wenn sie 
alle darüber zusammen gewesen, in dem fleissig au^erkens ge- 
nomen, und darob gebalten werden soll, das die referenten zu rechter 
ratzstunde bie einandern kommen und ein jeder die ihm befolen 
Sachen in seiner ordnimg referire, ein den andern in relationibus 
fleissig anhöre und sich inmittelst mit keinen anderen gesche£Pten 
bemühe, sich auch in referendo et in votis, als oben verordnet, ver- 
halten. Soll auch sullich angefangenes werk durch Vermischung an- 
derer ankommender Sachen nicht aufgehalten, sundem darin straks 
verfaren und zu relation und furtigung der supplicationschrieben, 
auch interlocutoriarum besundem zeit und stunt bestimbt und 
gleichwohl dieselbe befurdert und unverlengt abgeholfen werden. 

Director und referenten sollen mit zuthun dern verordneten 
reten, als vorstehet, jeden gleichmefsig recht andienen, und in dem 
nit ir eigen gutbedünken oder natürliche Vernunft und gewiefsen 
allein folgen, sondern veilmehr nach eines jeden ortz bewerte Pri- 
vilegien und redeliche gewohnheiten, so ihnen, wie recht vurbracht, 
sunsten nach des heiligen reichs lobliche gemeine constitutiones und 
nach besag gemeiner rechten secundum communem doctorum et in 
sacro imperio receptam sententiam sepositis iuris apicibus ex bono 
et aequo ihren besten verstaut und Wissenschaft nach trewlich recht 
sprechen und urteilen. 

Der hoffgerichtzsecretarius soll sich in vertrettung seines amptz 
sulchen articulen, als ihne ind seiner anfenklichen Bestellung fur- 
geschrieben und unlangs im vollen rat abermal furgehalten, seinen 
darauf gethanen erbeiten und versprechen nach durchaus und ge- 
meefs verhalten und je weil am 12 dieses bi den herrn reten ver- 
gleichen, beschlofsen und statuirt, das alle des hoffgerichtz verfeilen, 
als urtheil, acten, und copiengelt, so bifs anhero in die gemeia 
cantzleiverfellen berechnet und mit denselben verdeilt worden, vort 
Processen, decreten und termeingelt auch die appellationpenningen 
vortmehr und von zu kommenden vierzehenden aprilis ehist ahn 
allein zu behuf unsers gnedigen fursten und herrn berechnet und zu 
bezalung des hoffgerichtz personen pro rata eins jeden salarii imd 
sunst zu keinem anderen ende (jedoch ihrer f. g, lantdrost den 
zehenten penning an dem appellationpfennung in defsen L. an- 
bevolenen ampt vorbehalten) angewendet werden sollen, als soll 
gedachter secretari schuldig und verplicht sein, solliche processen, 
decreten, urtheil, acten und copien, auch terminengelt und appellation- 
pfeningen, alfsbalt dessen etwas verfeit, fleissig zu furdem, ein- 
zupringen und bi einander zu bewahren und davon auff erfordern 
geburende rechnung und, wan er von den acten und copiengelt 
von jede sextern acht und zwanzig lauffender lichter albus, wie 
von alters bruiclich und hinunden ferners verordnet ist, abgezogen, 
von den übrigen an fernem abganck richtige reliqua thun. 

Nachdem von alters herbracht ist, das in mitteilung der acten 
und andern abschrifften für jede sextem vier und zwanzig raderalbus 
verriebt worden, soll es dabei alnoch gelassen, jedoch diweil in 
kurzen iahren die munten ubermessig gesteigert, sollen für jeden 
sextern copielich mitgeteilten acten producten und andern schrifften 
vortmehr vier und zwanzig raderalbus oder derselben rechter wert 
bezalt, und durch den secretari die versehung gethäü werden, das 



XIV 4. 99 

die abschrift durch eine le&bare hant gefertigt und auff jeden blatt 
geburliche anzai lienien geschrieben und also niemanten zu billig 
clagen und nachreden ursach geben werde, Ton solchen 24 raderalbus 
soll der secretarius neben seinen underhaldt, so er bis anhero an 
kom, holt, kleidung, solden und gelt gehabt, fiir schrieblon, 
pappier und sein arbeit Yon jeden sextem genüissen acht und 
zwanzig laufender lichter radenübus und das übrig wie ablauth 
berechnen. 

^ Wiewoll bis daher die parthien wegen vor gericht gehaltenen 

terminen nichts erlacht, damit doch unser gnediger fiirst und herr 
der grofsen Unkosten, so ihre f. g. zu underhaltupg des hoffgerichtz 
nuen viel iaren hero angewant und noch in etwas yerlichtert, soll 
die hiebevor wegen bedachte Ordnung mit etwas verhoegung er- 
nuwert und vermug derselben eine jede appellierende oder clagende 
parthie auf jede termein fun&ehen lauffender stuber zu entrichten 
schuldig sein, welchs gelt durch des hoffgerichtz secretarien auch 
ingefurdert, berechnet und neben anderen gerichtlichen yerfellen zu 
besoldung der hoffgerichtz personen gewandt und, was daran noch 
mangelt, wie gleichfalls, was an holtz, wachs, pappier, lichter und 
anders Ton nöten sein wurt, Yon wegen ihrer f. g. zu rechter zeit 
vurschaff^ und verrichtet werden. 

^ Letzlich nachdem den hoffgerichtzpersohnen alles in namen imd 

an statt hochg. unsers gnedigen fursten und herm zu thuen und 
aufsgehen zu laDsen obliegt, als sollen dieselbe auch in demjenigen, 
was sie tragenden amptzwegen vermug deiser Ordnung trewlich 
handeln und verrichten, von ihren f. g., wie billig, gegen mennig- 
lichen geschützt, geschirmbt, vertetingt und vertretten werden. 

Also obgedacht abgeret und beschlofsen im vollen rat den 12 
und 13 februarii anno 97 praesentibus: dominus cancellarius Weze, 
landdrost Wittenhorst, marschalk Horst, drost zu Ravenstein 
TennageU, herm zu Wissen, Wesselen von Loe, doct Pies, Risswick 
et me Hopp. 

6. 

Gemein reckencedel aller amtleude Ind bevelhebber. ^ 

It sal N, sluter, u. schriftlich avergeven all sin profit ind up- 
komst, die hie sampt sinen dienstgelt ader belononge hefft, ind 
folgens schicken wie nienach. 

1) Überschrift. Auf der Rückseite des letzten Blattes: „Ordnong von 
rekenonge*. — Die hier mitgeteilte Ordnung zeigt grofse Verwandtschaft in 
•einzelnen Abschnitten, zum Teil tlbereinstimmung mit dem von Below und 
Oeich unter den , Quellen zur Geschichte der Behördenorganisation in Jülich- 
Berg im 16. Jahrhundert*' in der Zeitschrift des Bergischen Geschichts- Vereins 
XXX. publizierten , Rechenzettel der beyelhaber** (No. XXII. p. 146 ff.) 
lind teilweise mit der „Ordnung der lantzolle" (No. XXV. p. 164 ff.). Da 
dieser hier vorliegende „Gemein reckencedel" noch nicht die Gruppierung der 
einzelnen Abschnitte nach sachlichen Gesichtspunkten bietet, wie die von Below 
und Geich abgedruckten beiden Ordnungen, so möchte man vermuten, dafs er 
■die Gruudlage für die Abfassung jener zwei Ordnungen gewesen ist. Ich ver- 
weise in den folgenden Anmerkungen auf die hier jedem Abschnitt ent- 
sprechenden Absätze der beiden genannten Ordnungen in Band XXX. der 
Zeitschrift des Bergischen Geschichts- Vereins.. Die hier abgedruckte Ordnung 
befindet sich im Staatsarchiv zu Munster, Eleve-Mark, Landesarchiv No. 252, Id. 



100 XIV 4. 

Then *) irsten sali gemelter N. in anfanck siner rekeninge setten, 
mit wat gülden ader marken he reckene oick, wevel albus ind 
Schillinge ein ider gülden oder mark nitbrengt, ind "woevel heller 
ader penning einen albus oder Schilling maeken. 

Bair beneven') sal hi oick all sia entfanck, wes hi an swaren 
ind raedergelt entfengt, voeran nae einander setten ind asdan di 
ganze summa summarum to loependen gelde reduziren ind damae^ 
we hi an lichten gelde npgeheven, sulx allet tho samen summiren; 
aver aUe uitgeven sali hi nae den lopende gelde bereckenen. 

Item') sali N. in einen jederen iair niet wieders berekenen, dan 
dat darin gehoert, empfangen ind uitgegeven is, ind dat eine niet 
doer dat ander mengen, doch, off ietwes anstain bliefft ind niet uit- 
gegeven wurde, dairvon sali hi in siner reckenschafft meldong doen. 

Item^) sali oick der N. irstlich allen affjgank ind uitgeven, wat 
stainde is, alle iairs gelick nae einander folgent der diener gehait^) 
ind belonong, in darnae dat gemein idtgeven in siner rekenung bi 
ein setten, darmit man ein jedes eigentlich to finden wete. 

Item«) als der N. von wegen mins gnedigen heren bescheiden 
werde, saU hie niet widers an teronge rekenen, dan nae ordnonge 
des haeffs; nementlich sali hi tho have upgain eten voer sin pert 
voeder haelen laten ind soe lange, als hi toe haeve is, up sin pert 
voir roufoder in stalmuet einen raderalbus, ind soe hi einige nacht 
tuschen wegen bliven mufs, sal hie doch int nacht einen sleper') 
berekenen moegen. 

Item*) suUen alle klein vorfelle, als hoener, capuin ind der- 
gelicken, dat niet verwesen off verschreven weer, van den N. tho 
gelt gemaickt ind bereckent werden. 

Item**) soe imantz enich mangelt an N. to betaelen verweset 
weer oft wurde, sulx sali hie niet betaelen, it si schin van den- 
selvigen sihn, dat si dair mit beleent wem ind off derselviger enich 
doitlichen affganck, soll it N. mit eeren erven gelickermaeten halden. 

item »<^) sali gedachte N. alle mins gne. herrn gulde ind renthen, 
thinse, pachte ind verfeile allein dem landrentmeister ind sufs nie- 
mantz anderes lieveren, ind mit siner quittantien bereckenen aff- 
getagen den stainden affganck ind gewoentliche, iairliche uitgeven, 
dairvan hi oick up der reckeninge averantworden sali genochsame, 
versiegelde quitantien mit quitscheldenge van dehselven ind allen 
andern verleden terminen ind soe hi sich anders bewegen liet, sal 
eme up der rekeninge niet thogelaten werden. 

Item") sal N. die brocken, soe iairlix in den ampt sins bevels 
verdedingt werden, in siner rekenschafft under mins gnedigen hern 
gult ind renthen niet mengen, sonder to einde siner rekeningen 
anzeigens doen, wie hoich sich die brocken erdraegen, ind dairaff 



1) Vgl. Zeitschrift XXX. p. Ii6, Abs. 1. 

^ Vgl. a. a. O. p. 146, Abs. 2. 

8) Vgl. a. a. O. p. 146, Abs. 3. 

4) Vgl. a. a. O. p. 164, Abs. 4. 

6) Offenbar „gehalt*. 

6) Vgl. a. a. O. p.. 154, Abs. 2. 

') Gleich 10 Stüber. 

8) Vgl. a. a. 0. p. 150, Abs. 5. 

9) Vgl. a. a. 0. p. 154, Abs. U 

10) Vgl. a. a. Ö. p. 153, Abs. 5. 

11) Vgl. a. a. O. p. 122, Abs. 3. 



XIV 4. 101 

trecken, wefs geboirliclier wiese ind na ordnongen dairup gain 
wurde, als imans in sinen bevel gerechtferdicht oder in hafftong 
behalden, die sin attinge niet betaelen wurt, ind dat oeveren si, 
sali hie dem lantrentmeister gereit uither der hant leveren. 

10 ItemO oick sali bemelter N. in anfanck der fruchtenrekeninge 
setten, mit wat maten bie entfangen ind uitmete, ind, wie voel scepel 
up ein malder, wie yoel firdel np ein scepel gerekent wnrt ind 
woe ein jeder maet sich verglicket mit der voedermaet^ wnlche min 
gnediche herr voir sin gnat hoffmait haJden will binnen dem haiv 
in siner g. leger, dairmit in ind uittometen. 

11 To') dem sal oick der N. geine fruchte verkoepen, it en ge- 
schie dan mit weten ende wille des lantrentmeisters. 

12 Item*) sali der N. vurs. van allen fruchten so ender oen in 
geretschaeft liggen blieven ind niet van denen, soe noch ender den 
luiden uitstande were iairlix voir krimpkorn von hondert drie 
malder ind vorder niet berekenen. 

13 Item*) der N. sali oick iairlix klairlichen und verstendichlich 
up ein halve siet des pappiers upteickenen die gebroeken, soe in 
sinen bevel vurhanden sm ader furfullen werden mins gen. herrn 
gult ind renten betreffende, dergelicken, wat hie weet oder erfaren 
kan, dair minen gnedigen herrn an siner g. gülden, renten, up- 
komsten, gerechticheiden ader anders affbrueck ader verkortung 
geschiet wer off noch geschien mochte, ind sulx mit averschickonge 
ader averleverong siner contrarechnong dem reckenmeister tosteilen, 
dairmit men dairbischriven moege, wefs hi sich in einen ideren to 
halden hefft. 

14 In gelickermaeten *) sali hi oick des andern iairs upteickenen, 
wat hi up dem lösten bevel uitgericht, ander*) oirsaken anteikenen, 
wairan it gefeit, ind wefs sich oick midlertit toegedraegen ader hi 
wider erfaren heb. 

15 Item') dergelicken sali hie upteikenen, wat oen beduinkt, dair- 
mit mins gnedigen herrn gülden ind renten, sonder jemantz to ver- 
korten, gebetert werden moegen. 

16 Item*) off oick enige mins gnedigen herrn guedere, pachtlande 
moelen, beenden (?), visscherien, aczifs, tienden oder anders hoeger 
uitgedaen ader to merer nuttun ge gebracht werden muchten* 

17 Item®) sali der N. gein gueder lenger dan twelff iair to ver- 
pachten macht hebben, doch dat sulx voirhin up die reckeninge to 
kennen gegeven ind bewilligt werde. 

1^ Item*^) sali der N. geinen druigen winkoep neemen van eniger 

pachtong, dann uiter schriftlichen bevel ind tolaten mins gnedigen 
herrn, up der reckeninge, sonder to meisten nutt mins gnedigen 
herrn uitdoen. 



1) Vgl. Zeitschrift XXX. p. 145, Abs. 3. 

2) Vgl. a. a. O. p. 148, Abs. 2. 

3) Vgl. a. a. O. p. 148, Abs. 6. 

4) Vgl. a a. O. p. 154, Abs. 6. 

5) Vgl. a. a. O. p. 155, Abs. 1. 

6) Wohl: ind die. 

7) Vgl. a. a. O. p. 151, Abs. 5. 
9) Vgl. a. a. O. p. 151, Abs. 1. 
9) Vgl. a. a. O. p. 151, Abs. 4. 

1^0 Vgl. a. a. O. p. 152, Abs. 1. 



102 ^ XIV 4, 

19 Item») geine gueder to verpachten, it were dan die gelegen- 
heit ind werde tovoirens eigentlich erkundiget ind up der reckenin ge 
aengegeven. 

20 Item') sali N. oick upsicht haben, dat die guederer in guden 
bouwe ind beteronge gehalden ind nae umbganck der pachtiairen 
alsoe weder gelevert werden. 

21 Item*) van allen Verpachtungen sali hie genoichsamen bürgen 
ind versekeronge nemen. 

22 Item*) sol oick enich lant, moelen, beenden ader dergelicken 
voir de pacht off süss liggen bliefft, sulx sal der N. anfangen, uit- 
doin ind, soe voel hi kriegen kan, dairvan nemen, doch, soe daer die 
onderpande weren, die selvigen derhalven to sueken. 

23 Item *) sali der N. alle verpachtongen in einen bevel, it si erff- 
pacht, lifpacht, tot iairen oder tot gefallen mins gne. herrn forderen, 
durchsieben ind vlitiege achtonge hebben, da sie die pechtere ver- 
moege derselviger verpachtonge halden ind aisulk gelt ader die 
werde dairvoer leverte, als nae datum der verpachtonge gegolden 
ind gancbar geweest ist; ind soe oick die tit der verpachtonge ader 
verdraige um weere ader die pechtere sich anders dan der gebuer 
hielten ader gehalden hedden, sulx eigentlich uptoeteikenen ind wie 
voirgeruert to hove bi der reckeningen to averantworden.. 

24 Item *) alle erfftins ind alle reuten, dairvan gein pachtbrieff ader 
cedulen weren, sali hie an swaeren ind radergelt upboeren. 

25 Item ') sali N. oick upsiehens hebbn up die goene min gnedige her 
in sinen bevel einige gueder ader anaers verpendt durch ver- 
drachen ader uiter gnaden verlaten hed, sich dairmit ind süss der 
gebuer halden vermoeg oerer pantbrieff, verdraege ader gnedige 
toelaetinge. 

26 Item») sali N. die foeren ind paele van mins gnedigen herren 
tienden verwaeren ind upsicht hebben, dat die niet vermindert ader 
imantz dairin vri gehalden werde, si en kennen dan sulx mit segel 
ind brieven gnochsam dairdoin ind bewiefsen. 

27 Item^) sali der N. alle tienden, die niet verschrieven sin, mit 
der kerssen uitdoen ind certificatie darvan up die reckeninge brengen. 

28 Item 10) oick sali hie upsicht hebben, dat mins gen. herrn 
hoicheit ind gerechticheit der nielende ind van wildenthienden, uit- 
gerait lande verdedingt och, wes dairvan affgetaegen, widerumb bi- 
gebracht werde. 

29 Item") sali hie alle koirmunde^^) avermitz dat gerichtz ver- 
dedingen laten, ind derhalven gelickfals certificatien mit verteichnifs, 
wie voel der koirmunt des iairs gefallen, up die rekeninge brengen. 



1) Vgl. Zeitschrift XXX. p. 151, Abs. 3. 

2) Vgl. a. a. O. p. 153, Abs. 3. 

^) Vgl. a. a. O. p. 152, Abs. 2. . 
4) Vgl. a. a. O. p. 152, Abs. 3. 
ö) Vgl. a. a. O. p. 152, Abs. 4. 

6) Vgl. a. a. O. p. 146, Abs. 4. 

7) Vgl. a. a. O. p. 153, Abs. 1. 

8) Vgl. a. a. O. p 148, Abs. 7. 
») Vgl. a. a. O. p. 149, Abs. 1. 

10) Vgl. a. a. O. p. 149, Abs. 2. 

11) Vgl. a. a. O, p. 147, Abs. 1. 
^^) i. e. Abgaben. 



XIY 4. 1Ö3 

30 Item') sali N, upsicht lieben, dat mins gen. herm hoigewafs 
ind benden wael verwaert und oick mit befreden, graven ind wetc- 
ringen gebetert werden. 

31 Item*) alle hoigewafs, weiden ind beenden mins gne. hem sali 
N. nitgescbeiden, wefs vors ind vorwesen is ader em np die recke- 
ninge in foirrait to behalden bevalen wurt, twelff iair lank mit der 
terssen nitdoen. ind verpachteA, doch mit dem voirbeding, dat min 
gnedige herr ein oder mehr iair selffs dat hoi infuren laten möge 
ind gelicken wael die iairen nit to halden. 

32 Item») sali der bestimpter N. die wieren ind vischerien des 
oirtz durch bevel ind geheit des landrentmeisters maicken, rüsten 
ind genochsam besetten laten, ind Tortaen in gueder rustonge ind 
besettonge halden ind alle iair ein cedel up die rekeninge aver- 
antworden, dairin geschrieven sin, mit wat getael ind wie lange die 
vier besät gewest ind wanneerer si fissich sin. 

33 Item^) saU N. upsicht hebben, dat mins gen. herrn hoicheit ind 
gerechticheit mit den visscherien upten waeterflueten ind wiltfengen 
gehalden ind verdedingt werden. 

3i Item sali hi oick flitich upsicht hebben, indem sich enige werde 

ader sont in den rinstrom apenbairden, dat sulx anstont tkennen 
gegeven ind die erven*), soe aen schaete*) aen rhin hebben, oick 
paten"^) nae bevel mins gen. herm. 

35 Item sali oick der N. van den toelneren in den ampt sins 
bevels geseeten alle manet reckenin ge ind oick in den oerden, dair 
sulx moeglich ind die luit to bekoemen sin, klairen bescheit der 
naemen ind toenaemen der voirluit, daege ind wahr neemen. Oick 
vlitich upsicht hebben, off it all in die reckeninge bracht werd, 
was anden tolle inkome ader vertolt sie, dat oick an den selvigen 
niet umpgefaeren noch susten durch die tolners verswegen wert. 

36 Item 8) hie sali oick allen tolnem bevelen ind upsicht hebben, 
dat geiner mehr ader weniger neeme, dan in dat gemeint ver- 
ordent ist. 

37 Item^) der tolner sali in siner reckeninge setten mit klairen 
underscheit die naemen ind toenaemen der voirluit, dag ind wahr, 
was an den toll dairselffs koemen ind vertolt si, ind sal oick van 
niemantz mehr ader weniger nemen , dan in dat gemeint verordent 
is; oick vlitich upsehen hebben, dat an denselvigen toll niet umb- 
gefaeren wert. 

38 Item»®) sali N. vlitich upsicht hebben, dat mins gned, heren 
hoicheit ind gerechticheit, soe wael up siner frstl. gn. haeven als 
iip den weiden ind markten ind eickelgewafs gehalden ind ver- 
dedingt werde. 

^ ltem»0 soe oick up mins gen. herm weiden enich bouw oder 

groffholt gehauwen wurt, dat asdan dairselffs ind sunsten aen den 

1) Vgl. Zeitschrift XXX. p. 149, Abs. 3. 

8) Vgl. a. a. O. p. 149, Abs. 4. 

3) Vgl. a. a. O. p. 149, Abs. 5. 

4) Vgl. a. a. O. p. 15p, Abs. 1. 

5) i. e. Grundstucke, 
ö) 1. e. Bank. 

') i. e. bepflanzen. 

») Vgl. a. a. O. p. 165, Abs. 3. 

9) Vgl. a. a. O. p. 165, Abs. 4. 
i<^ Vgl. a. a. O. p. 150, Abs. 2. 
H) Vgl. a. a. O. p. 150, Abs. 3. 



104 XIV 4. 

oerderen, dair it van noeden wederömb jung boem ader paete ind 
die stat gepat ind gesät werden. 

40 Item sali der N. die houwebufs ader sJacholt in viertien, viefP- 
tien ader seestien deel offdeelen ind paelen laten, dat beste deel 
dat irste iair affhauwen ind so vort an dat ander nest dem besten 
bis to end der obgemelten iaren, alsdan an dem irsten weder an- 
tofangen, doch dat up dem hoew up ieder morgen, nae gelegenheit 
etliche pacht ader staelen angehen wen stain blieyen, die men dan 
in nmganck der iairen mach affhauwen ind andere weder in die 
stat upwassen laten. 

41 Item») sali N. oick vlitich npsien hebben, dat mins gen. herrn 
hauwbusch befriet werden, indem aver imantz geboirliche drifft 
dairin hed, asdan to verschaffen, dat up den varsschen in vier iairen 
mit den besten niet gehuit ader gedrewen werde. 

42 Item van den holt, dat ider iairs gehauwen wirt, sali N. einen 
ideren sin geboir geven ind dat aver en sich mit dem wintsleger 
ader umbgefallen holtz verkoepen ind berekenen. 

43 Item «; sali hi ind sin nakoemelingen mins gen. herrn rentboick 
sins bevels vlitich durchsien ind bewaren ind datselve in alle twin- 
tieh iair avermitz dat gericht vemihen ind der gebruicker naemen 
ind toenaemen underscheitKch dairin setten laten, oick dairbi an- 
teikenen, wes in den vurs twintich iairen ankoemen ader verändert 
sie, ind copien van sulchen rentboick toe haeve averantworden. 

44 Item') sali N. gein nihe ader suis noitbouve an mins gned. 
herren haufs, haven, moelen ader anders doen, it en sie oen dain 
tovoir up sin angeven to have erloefft ind durch den boumeister 
besichticht, ind, wanneer die besichtong geschiet, soe sali hi sulx 

dannoch niet anders, dan nae raet bemeltes bowmeisters verdingen 
ader bouwen ind alle gereitscap stellen laten, id an weer dan saecke, 
dat sulcher bouw gein vertreck der besichtong aen schaden mins 
gen. herrn erlieden mocht. 

45 Item sali N. gein restanden in siner rekenschafft stain laten 
noch affkorten, sonder die allet upboeren ind rekenen ader sulJs oir- 
saiken in siner gebrecken ceduel angeven, wairumb hie dairtoe niet 
koemen kann, asdan nae bescheit ind bevel sich fem er to halden. 

46 Item sali oick geine teronge berekenen in bedien ong sins amptz 
ind bevels. 

47 Item sullen van N. vurs. alle tinsdaege nae ordinantie hertoug 
Adolphs ind mins gen. herrn bevel Schriften up tiden, dat dat ge- 
wontlich is, onvertaigKch gehalden Inhalt der legerboik geboirt, noch 
gein van denselvigen umbgesath, verkocht ader verändert werden, hi 
en seth dat klarlick ind underscheidlich to boick ind sufs darmede 
doe, als geboirt. 

Datum to Cleve den sevenindtwintichsten dach ianuarii anno etc. 
viffinddartich Ex cancellaria Clivensi. 

To desen vurs. averschickten cedulen an den rentoieistere ind 
sinteren sin denselvigen noch dese naefolgende artikelen togestalt 
worden. 

48 Item^) alsoe N. in bedienong sins amptz ind bevels voir sich 
luit des artikels gein thering rekenen, soe sali hie der oick gein 



1) Vgl. Zeitschrift XXX. p, 150, Abs. 4. 

2) Vi?l. a. a. O. p. 155, Abs. 2. 
8) Vgl. a. a. O. p. 153, Abs. 4. 
4) Vgl. a. a. O. p. 164, Abs. 6. 



XIY 4. 105 

Toer andere dienere ind bevelhebbere des vurs. amptz berekenen 
ind oick niemantz ongewontlichs aen unseres gen. hern schrifftlichen 
bevel verplegen ader qwiten. 

Item hie sali gein ampt saecken ader forderong voir sich selffs 
ader voir andere onder den gebrecken mins gen. herm guld ind 
renten betreffen mengen, sonder dieselvige, dair es snfs stathefffc 
ind wie sich gebuirt, voerbringen ader voirbringen laten. 

Item*). der N. sali niet gestaden, dat einiche nihe wint, water, 
rofsmoelen ader qwemen») van imantz, hie weer oick, wer dat hi 
wolt, in sinen ampt ind unsers gen. herrn hoicheit gemaickt, ader mit 
yisschen, steinwinge (?), slaehten *) oder sunst einige andere nuwerong 
voergenoemen werde, die unseren gen. hem ind siner gnaden under- 
daenen in einigen affbruicklich ader naedeilich sin muchten sulx 
weer dan aUet mit siner f. g. voerweeten ind toelaten, dairvon oem 
van ßchrifftlich bevel ind geboerlich schin vurbracht wurde. 

Wes*) linse gnedige herr oick inheven ind -beeren oder in ge- 
bruick gdiat ader noch hebben, dairin sali sich der N. van siner 
gnaden wegen halden, ind van einen ideren inforderen ind niet 
uiter siner f. g. heffen beeren ind in gebruick koemen noch brengen 
laten, dat gescheie onder welchen schin it will, it weer dan, dat 
oen daer up siner f. g. schriftlich underteickent bevel toegeschickt 
wurde, soe sal hie dannoch sulx in siner meistkunfftiger recken- 
schafft schrifffclich to kennen geven. 

Oick^) sali hi niet gestaeden, dat imantz sufs, in defs sin f. g. 
in gebruick is, ingriep ader sich neven siner gn. indringe; soe aver 
oen sulche gewalt begegnende, die hie sampt unsen amptluiden ind 
bevelhebberen des oirtz niet weren kunt, des hi sich doch tem 
hoichsten beflitigen sali, asdan ader, soe sunst imantz sproick ader 
gerechticheit dairto to hebben vermeint, sali hi ind siner f. g. ampt- 
luide verheeren ind siner f. g. alle umbstende, bericht ind befinden 
der saeken klairlick averschrieven, aver middlertit in ehr unsers gne. 
heren gemuet dairup vemomen, gein nuwerong ader inbruick gestaden. 

Der N. *) sali siner f. g. underdaenen in siner f. g. ader an- 
deren naemen gein ongeboirlicke beswernis upieggen, oick niet ge- 
staeden, dat si van imant anders ongeboirlick beswert, doch to dem, 
dat sich gebuirt, ind siner f. g. to doin schuldig, gehalden werden. 

Item sali der N. van den accisen oick tinsen ind pechten soe 
hie to berekenen hefft, alle iairs up sin reckeninge ein aenteickenifs 
mit averantworden, dairto onderscheitlich mit naemen ind tonaemen 
angetekent sin, sullen die goene, soe sulche accise, tinse ind pechte 
geven ind wie voel ein igelicker betaelt heb ind to betalen plege. 

Item') hie sali iairlix sin rekenschafft titlichen in anfisaick des 
aprilis in gereitschafft stellen ind up gesinnen to have schicken, 
dairmit men die vur die reckenschafft durchsehen ind hie sin recefs 
niet warden durve. 

Datum den 12 dach mai anno etc. sefsindartich. 



1) Vgl. Zeitschrift XXX. p. 151, Abs. 1. 

2) i. e. Handmühlea. 

3) i. e. Pfahlwerk. 

4) Vgl. a. a. O. p. 150, Abs. 6. 
6) Vgl. a. a. O. p. 150, Abs. 7. 
ß) Vgl. a. a. O. p. 154, Abs. 3. 
') Vgl. a. a. O. p. 155, Abs. 3. 



106 xrv 4. 

•7. 

Rechenkammerordnung von 1557. 

Ordnung auf unsers gnedigen fursten und herrn gutteren gult^ 
renten und rechenschaffcen.*) 

Anfancklich sollen alle schluiter und andere bevelhabere, die 
einige rechnunge zu thun liaben, nach gelegenheit ihres dienstes ge- 
nnchsame Sicherheit und glauben, stellen, darvon unser gnediger herr 
sein f. g. erben und nachkommlinge (desienigen so ihrer f. g. schuldig 
sein und pleiben niuigen) sich verhaelen kommen, -wie auch darvon 
durch dieselbige ihn ihrer erster rechnung meidung zu thun, uf dafe 
man defs ein wissen* haben und solches bei denjenigen, dar es bis- 
her nicht gescheen, noch ins werck bringen möge und, dafs sie in 
ihren bevohlenen embteren selbst wohnen und die ; diensten in 
eigener persohn verwahren und vertreden; weil man aber nunmehr 
spuhret, das viel anoch kein caution gestelt, soll man mit fleif& 
nachsehen, wer dieselbige sein, und sie darzu auffes ehest anhalten. 

Und darmit die Unordnung der rechnungen, so bei vielen ge- 
spuhrt, fürgekonimen, sollen obgedachte bevelhabere, ihre rechnung 
klar, verstentlich und beduitlich stellen, darmit der entfanck uf da& 
aufsgeben und sunst die notturft von dem einen uflF das ander under- 
scheitlich gewisen und referirt werden moige. 

Sie sollen auch die principaelrechnung sunder einige rasuren 
klär schreiben und daran sein, das die mit der contrarechnung, ehe 
sie zu hove geliebert, vergleicht und collationirt werde. 

Sie sollen im anfank oder beginn jederer rechnung klarlich be- 
zeichnen die werde des alden schütz, marken, gülden, Schillingen^ 
penningen und dergleichen sambt verdeilung derselbiger neben an- 
derer muntze in jederer rechnung laufende, auch mafse des koms, 
die halben ind verdendeile, darmit die rechnung gedaen wdrt; zu- 
dem, wie sich dieselbige mafse mit der borgmafse bei have ver- 
gleichen thuet. 

Im gleichen sollen alle und jederen Jahres in ihrer rechnunge 
mit aufsgedrückter specification stellen, was für penninge entfangen 
und widder aufsgegebeh werden, und darzu sowol in dem aufiFboeren 
als in der ausgifft ein gleichmessige reduction thun van allem 
laufenden gelde uf die rechte gewöhrde von den goltgulden, dalem 
oder marcken, so jedes iahr berechnet werden. 

Darmit aber das ein under das andere nit gemengt und ein 
jeder parcel üf sein platze gesatzt und gefunden, auch zu beeter mit 
der vorgahender recimung verificirt und vergleicht, so soll in allen 
rechnungen erstlich das stabende, erfflich oder ordinarie aufboeren 
und damegst das extraordinaria oder unstedige einkommen gestalt 
und eingeschreben werden; doch dieweil das extraordinarie uff- 
boeren gemeinlich aufs sunderlichen, verscheidenen Ursachen furfeit, 
kan dasselbige nach grofsheit und gelegenheit der empter in ver- 



1) Überschrift der Ordnung. Auf der Rückseite des letzten Blattes 
finden sich die "Worte der Überschrift, dazu: „de anno 1557 — vor die 
Rechenkammer. " — Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark,-Domänen No. 117. 



XIV 4. 107 

scheiden capitulen mit sunderlicher intitidation verdeilt "werden, 
welches auch also mit in dem aufsgeben zu verwahren. 

7 Doch dar die embter weitleufig und grofse kerspelen weren^ 

sollen die bevelhabere, was in einem jederen kerspel yerfalle und 
Terschiene, besunders stellen mit farstellung eines titeis oder namen 
des kerspels. 

S Darmit aber in ein jeder iahr nit mehr gestalt, den darinne 

entfangen und uitgeven, *) so sollen die bevelhebbere mit fleifs daran 
sein ind beschicken das die terminen und zeit des entfankes und 
uitgevens aufsdrücklich gestallt werden, umb die quitantien darmit 
zu befser zu vergleichen und aller Unrichtigkeit und Unordnung fur- 
zukommen. 

O Es sollen auch die summen von jederem blade, sit oder lateris 

des blats eingeschrieben und die summen der capitulen mit der 
summa summarum uf ein sunderlich papir verfafst und auf der 
rechnung van denjenigen, so zur rechnung bescheiden, furgebracht 
werden, darmit man sich der summen zu eher zu vergleichen und 
zu allem selten zeit gewinnen muige. 

10 Und sollen sich alle diener vurs. darna richten, das si binnen 
einer monat oder immer sefs wochen zeits nach umbgang der rech- 
nimge, nemlich vor S. Vitz dach, sunder weiter anmahnung zu ge- 
warten, ihre rechnung bereit und ferdig haben, die auch zu hove 
schicken, gestalt dieselbige uf erforderen der rede und verordneten 
von der rechenkammer vort zu thun und abzuschlichten , umb den 
langweiligen verlauf der ungehorten rechnungen, so viel muiglich, 
fürzukommen und dieselbige iahr bei iahr abzuschlichten. 

11 Wan sie aber zur rechnung kommen, sollen sie ihre lagerboecke 
und alle registeren, vort handbücher und anzeichnungen van allen 
Verpachtungen und dergleichen Sachen, soviel noedig, mitbrengen, 
umb dieselbigen nach notturfft zu inventarisiren und die staten 
und andere Verordnungen des folgenden iahrs zu besser darnach zu 
verramen. 

12 Dieweil aber bei sommigen etlich mal wenich ordinantien, 
quittantien off bieweifs ehres ausgebens uf den rechnungen uber- 
geliebert, dardurch dann in der bezahlung nach abgank der bevel- 
habber zwischen unsem gnedigen herren und denjenigen, so von 
ihrer f. g. verschreibungen haben, wie auch zwischen denselbigen 
und den folgenden bevelhabberen sich zu ziden mangel und un- 
verstant zugedragen, so soll hinfurder alle ordinari und staende 
uitgeven nit anders denn mit gebuirlichen quittantien, die sich mit 
dem text des aufsgeben s vergleichen, berechnet werden. 

13 Und dieweil die renteners tom deil bei sich selbst ihre renten 
zu boeren verwiest, dat den officiers derhalven keine quittantie ge- 
geben wirt, sollen die pechters, so solche renten uitrichten und 
betalen, darab behoerliche quittantien in namen des Schlüters oder 
rentmeisters nehmen und also die bezahlung ihrer pacht der Schlüter 
oder rentmeister wiesen, der solche quittantien uff der rechnung 
vordan soll verantworten und boeren. Wan diese aber bisher zu 
nicht nachgesatzt, soll nunmehr darauf gehalden und also zu werk 
gebracht werden, damit man jeder zeit wissen muige, wie nach die 
pensionarien bezahlt sein oder ihne restiren thut. 



1) Zu ergänzen: worden. 



108 . XIV 4. 

14 Doch extraordinari Sachen, kosten und uitgiSften sollen nit an- 
ders dann niit ordinantien oder bevelch certificatien und quittantien 
berechnet, noch auch von den hoerers der rechnung nit passirt 
werden, es were den, das die sache dermassen gestalt, das sie 
kein sunderlich bevelch en eigden und sunst billich zu passiren 
stunden. 

15 Dar aber hieran baven uf debet quitantien, ordinantien, ordel 
oder bevelch nach gelegenheit wat gepassirt wurde, solches soll uf 
der folgender rechnung gantz af geschlichtet, sunst soll solcher 
artikul, die avermahles sonder quitantien einbracht,^) nit gepassirt, 
sunder durchgestrechen werden. 

16 Dieweil auch durch nachlessigkeit etlicher bevelhaber in uff- 
suchung der quittantien und bevel Schriften viel zeits zugebracht und 
mit der rechnung zu vielmahlen vertoeft werden muljB, soUen sie 
quittantien, ordinantien, bevehlen, certificatien und beweifs ihrer 
rechnung dienende nit vermengen sunder in rechter Ordnung und 
verfolg, wie sie van anfank bis zu ende übergeben, ahn ein schnor 
oder vaden hangen, darmit sunder einige irrung, wes nodich in ver- 
folg der articuln afgenaemen werden muige. 

17 Es sollen aber ged. bevelhaber acht nehmen, das sie keine for- 
derung, so jemants gegen hocherl. unser n gnedigen herrn oder 
ihrer f. g. vorheren zu haben vermeinen, an sich nemmen dann mit 
ihrer f. g. aufsdrucklichen furwissen und bevelch und solches nit 
anders dan mit demselbigen bevelch neben behorlichen quitantien 
zur rechnung brengen. 

18 Und nachdem die bevelhabere etlich mal in den artikulen ihres 
aufboerens die gantze summe auch sontits') ein deil derselbigen 
achterlaten mit angebung, das sie dasselbigen nicht bekonmieii 
können, off das sie das gebreck zu negster rechnung einbrengen und 
guit dun willen, solches soll von den raten und verordneten uf der 
rechenkammer nicht gestadet noch thogesehen, sondern die gantze 
summe vollgestalt, darmit das eebrech int ihrs vergefs noch ins ver- 
treck gefuhrt, auch die bevelhaber desto mehr zu fleissiger aus- 
mahnung der schulden verursacht und gehalden werden. 

19 Gleichfals ob einige reuten nicht eingebracht wurden Ursachen 
halben, das die leude verstorven, verloeren oder verarmbt oder sunst 
mifsgewafs des iahres gewest were, solchs soll durch rete und ver- 
ordnete von der rechenkammer nit zugelafsen werden bis zur zeit, 
dafs bei genuchsamer Information und erkundig^ng (mit zuthun 
unseres gnedigen herrn bei verordneten) ufsfundich gemacht, das 
solches wahr und nit durch einige nachlefsigkeit zugekommen noch 
verursacht. 

20 Dafs auch kein einkommen under dem schein, als ob es nit zu 
krigen, in uitgeven gebracht werde, ehr uad befoer ausfundig ge- 
macht, dass daraff mit keinen rechten oder flitigen verfolgen ichtwas 
zu bekommen, jedoch, nachdem bei diesen wehrenden kriegswesen 
viele UD gelegen heiten furfallen, sollen dieselbige in achtung ge- 
nommen und darnach in solchen stellen geordnet werden. 

^ Es sollen auch hinflirder nit mehr einige ussgift uf gnade des 

herrn oder ob versuche, ob es gepassert werden woll, gerecknet 
werden, wie von etlichen bisher gescheen sein mach. 

1) Zu ergänzen: worden. 

2) i. e.: bisweilen. 



XIV 4. 10» 

'W&n aber imants Ton wegen unsers gnedigen heren an die 
beyelhaberen mit gebuirlichen schrifffcen umb bezahlnng gewiesen 
werde, sollen sie die bezahlung mit solchem beweiTs und qnitantien 
berechnen, iedoch dieweil befunden, das summige solche bevehlen 
mit ihrer Obligation an sich wemen, zur rechnung brengen, und die- 
jenige umb die bezahlung laten nalopen und unseres gnedigen herrn 
penningen underhalden, sollen darauf die rate und verordneten von 
der rechenkammer flitig acht nehmen und daran sein, dafs solches 
nit gepassert, sundern die bezahlung unverzüglich erfolge. 

Soll auch eine summe nit zweimal underm schein van unver- 
stant oder vergefsenheit ingebracht werden, dan so solches ge- 
schege, sal men nit passirn und diejenige, die alsoe mangelhafftich 
befunden, soll derhalben in peene verfallen sein zu gutdunken der 
rate und verordneten von der rechenkammer. 

Dar auch einig parcel oder artikul durch gebreck von ordi- 
nantien oder ander redlicher Ursachen einmahl aufsgestrechen und 
nit gepassert gewest, saU derselbige nit abermals in die folgende 
rechnung ingestellt werden, es were dan, dafs daruf neue bevelch 
gegeben were, welchs doch ohne sunderliche, erhebliche Ursachen nit 
bescheen soll. 

Man soll auch mit fleifs acht nemmen, das keine parzelen oder 
articulen, die in den alden vorgen. rechnungen befunden oder guit 
gedan worden sein, in dem uf beeren einigs wegs ussblieven. 

"Wanner iemant einig man oder dienstgelt an obgedachte diener 
to hove verwesen, so sollen dannoch dieselbige, daran solche Ver- 
weisung gedan, das man und dienstgelt nit bezahlen, eher der- 
selbiger, so solches beeren soll, von unserem gnedigen herrn belehnt 
oder verwesen, und er darvon gnuchsam schein und beweifs fur- 
brengt und soll na desselbigen absterven mit den erbgenamen 
gleichfals gehalten werden. 

So sollen auch gemelte bevehlhabere, wes aufs gnaden und uf 
wiederropen iemant zu bezahlen bevohlen, nit in die rechnung 
brengen, dan mit newen bevehl van hove. 

Darmit aber gude Zuversicht uf imseres gnedigen herrn pacht- 
lande, visschereien, tollen, tienden und ander unseres gnedigen hern 
guder mit ihren zubehoeren genommen und dieselbige durch lange 
pachtunge nit verdunkelt werden, sollen gemelte bevelhabbere keine 
Verpachtung lenger doen oder zulassen, dan van sess iahren und to 
dreien to wedderseggen, wem es beliebt, es wurde ihnen dan aus 
bewegenden Ursachen anders bevohlen oder uf der rechnung zu- 
gelaisen, doch darnach eines jeden lants gelegenheit zu moderiren. 

Niemant soll einigen newen unrat oder drögen winkop uf 
einige pachtung stellen, sunder soll solchs bei den alden Unkosten 
und unrat gelaten werden, dieweil sunst unseres gnedigen herrn 
Pachtung darmit geärgert oder je die pechter dardurch in schaden 
kommen, es were dan, das solches na gelegenheit der gutter und 
zeit zu ihrer f. g. eigen nutzen dienlich befunden und derselben zu 
guttern berechnet wurde. 

Es sollen keine gudere durch die bevelhabere verpachtet werden, 
sie betten denn die gelegenheit darab erkundigt und off der rech- 
nung oder sunst zu hove zu kennen gegeben auch bevel darup ent- 
fangen. 



110 XIV 4. 

31 In sunderheit sullen auch die bevelhabere keine gudere, lant, 
moUen oder anders in erbpacht, erbtins oder mit langen iabren in 
einigen manieren uitdoen sunder flitig upsicht hebben, darmit die 
verpachte guddere, mollen und dergleichen vermöge der vurwarden 
in guder bouwung und befserung gehalden, und nach umbgank der 
Jahren also auch wiederomb geliebert werden. 

32 Und sollen von allen Verpachtungen, gude Versicherung, bürgen 
und glauben nehmen, daran sie gehalden, want gemelte officiers 
darafF sunder einige kortunge verantworden und als selbst principale 
dafürstehen und betzahlen müssen. 

33 Man soll auch keine pachtung, die nit stedig oder er£Flich is, 
anders dan mit bernender kertzen demjenigen, so das meiste darfur 
beiden wirt, gestaden oder tolaten, daraff die bevelhabere zu jeder 
zeit gebuirlich bescheit und certificatien uf ihrer rechnimg mit 
brengen sollen; jedoch weil man vermeint, dafs zu Zeiten das meinen 
nutzlich sein mochte, so hette man, welchen weg man nach gelegen- 
heit der zeit und Ursachen am austräglichsten befint, einzufolgen. 
Es sollen aber die rentmeistere sich mit allem fleifs erkundigen wie- 
viel ungefehr die guter und zehenden wertig sein, und ausbrengen 
mögen, auch neben den verordneten daran sein, das der schlag so 
hohe ausbracht werde als muiglich, damit ihre f. g. bei der letzter 
kertzen des Schadens geübriget pleiben muige, so wer auch darüber 

• des ambtmanns advis zu vernehmen. 

34 Weil aber durch nachlessigkeit, verseumnuss, miss wachs und 
anderes zu ziden, die pechter verderben, verlopen und die gepachtete 
möllen, lant und anderes für den pacht liggen lassen und kein 
ander underpfant oder bürgen underhaben, daran man sich des 
Schadens verbalen mag, sollen solche parcelen von wegen unseres 
gnedigen herrn angefangen, und sunder vertreck widerumb zu ihrer 
f. g. meisten profit verpacht und ausgedan, auch was sie gelden zur 
rechnung gebracht werden, unangesehen das die entlaufene und ent- 
wichene pachter, nach jähren daran haben. Doch wann die ver- 
säumnuss durch nachlessigkeit der bevelhaber herqweme und sie sich 
damit bur^ale nit genugsam versorgt en betten, wass Schadens 
unser gnediger herr darbei erlede, soll an den bevelhabem erhaelt 
werden. 

35 Soll jeglicher officier in seinem bevohlenen dienste uff alle pach- 
tung so wol in die erbpacht, als zu leiben jähren oder uf unsers 
gnedigen herrn gnedigs gefallen to wedderseggen geschiet und 
staende sin, flitig ufsicht nehmen, dat die pacht in solcher worden 
und aestimation bezahlt und ausgericht werde, als das gelt gewest, 
dar die pachtung geschickt oder mit gleicher wehrde in zeit der 
bezahlung und nit weniger. 

36 Auch sollen sie zeitlich gnug für umbgank der pfachtiahren uf 
ire rechnung oder sunst bei hove zu erkennen geben, wannehr die 
iahren umb und ob sich die pechter anders dann der gebuir ge- 
halden oder sunst einiger unrait darinnen furgefallen, sich in der 
folgender pachtung daranzuhalten. 

Dar nit aussdrucklich in rentboecken, brieven oder andren 
cedulen verordnet und versehen, in wat muntzen der erfftins und 
alte renten ent fangen werden, so sal man vur solche tins und renten 
kein licbtgelt, sonder schwere werderung beeren. 



37 



XIV 4. 111 

Und darmit solche gudere, so von hochermelten unserm gnedigen 
herrn oder ihrer f. g. vorhem hochlöblich gedachte (aus sunderlicber 
gnaden oder sunst in einigen contracten oder verd regen of vur- 
wenden und condition) aver gelaten, ingedaen oder verpandt weren, 
nit entfrembt oder verdunkelt, so sali der Schlüter oder rentmeister, 
darunder solch gutt oder gudere gelegen, daraff alle jähr in seiner 
rechnung mit einem sunderlichen articul vermahnung doen und 
daran sein, dafs man solchen gude oder gudere nit anders, dan ihme 
togelaten, geloefft werde, und sunst den bericht darvan to have 
doen, geburlichs bescheitz zu gewarten. 

Darmit auch unsers gnedigen herrn tienden nit vermindert noch 
durch andere ingetagen werden, sollen gemelte bevelhabere daran 
sein und flitig a(ät nehmen, dat die paelung derselviger tienden van 
und durch die pechtere angegriffen und durch dieselbe jedes iahrs 
woll verwart werden, welche paelung die bevelhabere fleissig zu 
bewahren und darob bericht auf ihrer rechnung mitzubringen; wie 
dan in den blocten niemant frei gehalten werden soll, er künde 
dan seine freiheit mit siegel und breven gnuchsam dairdoen und 
beweisen. Nachdem aber diesen nit nachgesetzt, so sollen nunmehr 
die rentmeister oder schluiter die bepälungen der zehnte beschrieben 
und in die rechenkammer lieberen. 

Alle zehenden, moellen, lenderien und dergeleichen, die man zu 
verpachten, sollen in beiwesen jemants von hove oder sunst zweer 
scheppen bei der kertzen ussgedain imd darvan auch gezeuchniss 
der ßchefifen oder der verordneten uf der rechnung ubergeliebert und 
sali der erster schlag vor dem hoegen nit verdingt sunder mit der 
kertzen ussgesatzt und also zwee kertzen uff allen Pachtungen ver- 
scheiden aussgebrant werden, oder aber dere gelegenheit nach, wie 
bei dem 33 Articul zugesetzt, gehalten werden. 

Sollen alle uirlende, so uitgegeven sein oder noch uitgegeven 
werden und nit to boecke befunden, van den officiers, darunder die- 
selbe gelegen, mit vorgaenden bericht und bevelch von hove to 
boeke gesät und besunder ter rechnung gebracht werden, doch nie- 
mant en sali einige uirlande butten unsers gnedigen herrn fürweteen 
oder bewilligung uitgeven oder bei sich selbst tolaten. 

Und sollen gemelte bevelchhabere, so an dem Rhinstrom ge- 
säten unseren gnedigen herrn oder an ihrer f. g. rechenkammer 
jeder zeit zurkennen geven, wan sich einiger nihe middelsand in 
dem Rhein offenbarden oder sehen Hesse, umb darinnen doch dar 
solcher verzoch vielleicht gefahrlich, sollen sie das middelsant von 
wegen ihrer f. g. in beisein ^ scheffen des orts befahren, anfangen und 
mit etlichen risern bestecken und darab notturftig scheffenschein uf 
der cantzlei schicken, wie sie dann auch daran sein sollen, darmit 
die anschoete in ihrem bevelch nach notturffit bepatet, gereischet 
und gekribbet auch die hoeff den underhalden und bewart werden, 
wie man ihnen zu jederer zeit auf ihr angeben bei hove widder 
bevehle und behulp thun soll. 

Warbei auch unseres gnedigen herrn hoch und gerechtikeit, so 
ihre f. g. uf ihren und andern gemeinen gewelden ihrer f. g. fiirsten- 
domb und landen Cleve und Mark hebben nit underkommen, sunder 
in gude gedenken und guden geboer gehalden und bliven mögen, 



1) Zu ergänzen: van. 



112 XIV 4, 

so sollen die bevelchhaber, darunter solche geweltz, marken und 
busch gelegen, jegliches Jahres in ihren rechnungen melduog thun^ 
wie und welcher gestalt ihrer f. g. darauff mit mast, holzhawen und 
sunsten berechtigt unangesehen, ob der der almechtiger mast verleimt 
oder nicht. 

^ Die bevelchhabere sollen hinfur der in ihren rechnungen mit 

klarer specification, in sunderheit gedechtnis stellen yan allen und 
jederen heusem, möllen, tienden, lenderien, pachten, vischerien^ 
voiglerien, diensten, holtgewachs, hewgewachs, gemeinte,*) weigenge(?), 
weiden, lantweren imd reginte (?), auch eigenluiden, chuimunder, ge- 
hoerigen lueden und dergeleichen, dat unseren gnedigen herrn einiges 
weges an hoch und gerech tigkeit, soviel ihnen bewüst, zustendig, 
durch wen solches gebruckt und welchermassen jemant daran be- 
rechtigt oder underhalden, unangesehen, ob sein f. g. darab iahiiix: 
schoen kein inkommen hatten, darmit ihrer f. g. notturff und gebuir 
darin bewart und nit vergenklich werde. 

^ Dieweil auch durch verweilung und absterben der leut und der 

pechters die reuten, so uf die namen und nit uf den grund speci" 
ficirt staen, verdunkelt, sollen die bevelhabere die rentbücher mit 
fleifs durchsehen und zuv allen zweMF iahren gerichtliclt veinihen, die 
namen und zunamen der gebreucher und inhaber (folgende den 
vorigen bucheren) underscheidentlich darinnen setzen und aunst 
forder darbei stellen, wes noch wieder mittlerer weile mehr (dsui in 
den alten bucheren gestanden) darbei gekommen oder darinne ver* 
ändert worden, darmit den xenten zu buche nachgesehen, die parcele 
nit verlohren und zu besser gefunden mögen werden. 

iß Es soll auch niemants von den bevelchhaberen in seinem be- 

vohlenen ambte einige newen oder lustbau noch auch einigen nott- 
bau an unseres gnedigen herrn heusern, hoeven, mÖllen oder anders 
doen sunder ausdrücklichen bevelch und vorgaender besichtigung 
des timmermeisters van hove; wie sie den auch na solcher besich- 
tigung noch nit anstunt bauen, sondern des bevelchs erst gewertig 
sein sollen, es wem denn das enig pericul vorhanden und der bau 
kein vertreck noch besichtigung ohn unsers gnedigen herrn merck- 
lichen schaden erleiden kunnte und anstunt not were, sollen doch 
daran sein, das der abfall von iser, stein, holte und anders nit ver- 
zogen, sunder soviel moiiglich wiederumb zum meisten profiet unseres 
gnedigen herrn gebracht und gewandt werde. Und wan dan der- 
gestalt einige mangel sich ereuget*), soll der rentmeister oder 
schluiter mit advis und neben dem ambtmann an die rechenkammer 
gelangen*) und bescheits erwarten; sunst keine materialia, wie 
die namen haben, vor verfall halten, dan vielmehr zu ihrer f. g* 
vorteil widder anwenden. Die rete auch sollen nicht bemechtigt 
sein, jemants ihrer f. g. geben und guttere zu verschenken oder 
sunst wegzugeben. 

4:7 Die rentmeister und bevelhabere sollen alle und jedes iahrs 

underscheitlich bei ihrer rechnung in einer besunder cedulen auss- 
drucklich anzeichnen, wes für holt, iseren, stein, kalk, leien, pannen 
und dergleichen in behuiff seiner f. g. übergeblieben und das iahr 
nit verbauet noch verbrucht worden, des ein mitwissens zu haben. 

1) i. e. gemeinschaftlich besessene Güter. 

2) Offenbar: ereignet. 

^ Zu ergänzen: lassen. 



XIV 4. 113 

^ Die bevelbabere en suUen auch nit gestaden, das in unseres 

gnedigen Herrn hocheit ihres bevels einige newe wint, water, rofs- 
molen von jemant, wes wesen oder Standes er auch were, gemacht 
offt mit Tischen, stonvingen, slachten oder sunst einige newerung zu 
seiner f. g. und derselbigen underdanen abbruch und naclideil fur- 
genommen oder angerichtet werde buten ihrer f. g. scbrifPtlichen 
bevelch und gnediger verwilligung. 

4:9 Dar sich auch jemants neben hochermelts unseres gnedigen 

herrn dieneren indringen oder sunst einiger gerechtigkeit annehmen 
wolt, zu demjenigen, so ihre f. g. in friedlichen besitz gehabt, sollen 
die bevelbabere dargegen ihre f. g. ambtleute und richtere des orts 
forderlich umb beistand und verdedigung ansuchen und, dar die 
entstunden oder es sunst nit gelegen, solches unserem gnedigen herrn 
zu hove mit allen umbständen zu kennen geben, ihrer f. g. bescheit 
darauf zu gewarten, doch, soviel muiglich, daran sein, das vortmehr 
keine newerunge oder inbruck gestadet werde. 

50 Sidlen sunst auch unseres gnedigen herren underdanen in ihrer 

f. g. oder anderer namen keine ungebuirliche beschwernus ufflegen, 
noch von jemants anderes uffgelacht zu werden gestaden, sunder sie 
bei den gebuirlichen, gewöntlichen diensten halden, hanthaven und, 
soviel an ihnen, verdedigen helfen. 

Ol Und darmit unseres gnedigen herrn tins zu seiner zeit gebeert, 

die leute nit vergeblich kommen und darna uitblieven dürfen, sollen 
die bevelbabere alle tinsstage nach gemeiner ordinantien hoch- 
loblicher gedechtniss herzog Adolffs und anderen nagefolgten bevel- 
schrifften ufgewonliche ziden und platzen halden und den tins, 
Inhalt der lagerbocher bei der fahren und boeten darufstaende ent- 
fangen und ufboeren auch, was darvan umbgesatt, verkaufft oder 
verändert klärlich und underscheitlich to boeck satten und sunst 
darin halden, als sich na natur des tins eiget und gebuert. 

52 Item sollen mehrgedachte bevelbabere unsers gnedigen herrn 

kom und fruchten zu solchen zeiden, als dat am profitlichsten ver- 
kauft kann werden, bei einhalden und solches alsdan zu hove zur 
kennen geben und nach empfangenen bevelch dasselbige uf den 
markgank oder sunst zu seiner f. g. meiste profiet zu verkauffen 
und sollen von dem pries und markgank mit namen und zunamen 
derjenigen, so solches verkauft, klare cedulen und anzeichnungen uf 
der rechenkammer mit uberliebem. 

58 Und so in der voriger Ordnung versien, das gemelte bevel- 

babere van jeglichen hundert malder korns, das uf sollers kombt, 
drei malder zu krimpkom berechnen mochten, so wirt solchs noch 
darbei gelassen, aber von vurschult darab einmal krimpkom ge- 
rechnet, sali kein wider krimpkom ingestalt werden, es wer dan das 
einig säet us bevelch in provisie liggen bleven, darab alsdan die 
verordnete von der rechninge gebuirlich insehens na gelegenheit 
zu thun. 

»4 Sie sollen auch in bedienung ihres ambtes unserm gnedigen 

herrn keine zehrung oder Unkosten berechnen, doch dar sie buiten 
ambts mit bevelch geschickt oder zu hove bescheiden weren und 
die baver an der futterpie;pen nicht enhalden, noch selbst uf essen 
giengen, dar sollen sie für jederen dag, als sie von unseres gnedigen 
herrn wegen aussein oder ufhalden, Inhalt der hoffordnung recknen 
mögen. 

Forschungen XIV 4. — Schottmüller. g 



114 XIV 4. 

55 Darmit sich aber auch niemant seiner underhaldung beclagen 
dürfe, sollen alle vors, bevelhabere uf der negster rechnnng alle ihre 
Profiten, upkompsten, lasten und kommer mit klarer specification 
bei parzelen in schrifften ubergeven, unsers gnedigen herrn meinung 
alsdann wieders darauf zu vernehmen. 

56 Auch sollen sie gleichfalls in schrifften übergeben, wie die Un- 
kosten uf verpachtunge der möllens, tienden und dergleichen gesatt 
und gedragen werden. 

57 Dieweil durch vast allerei Verpflegungen, quitungen unrat in- 
bracht, sollen die bevelhabere hinfurder niemants verplegen, noch 
qwiten sunder ausdrücklichen schriftlichen bevelch von nove ader 
underzeichneten cedulen der rete, die verplegt werden, sunst sull es 
nit gepassirt werden. 

58 Wan auch einige gebrechen in einigen ambt furhanden oder 
furfielen, unseres gnedigen herrn gult, renten, ufkompsten, hoch und 
gerechtigkeit belangent, daran ihrer f. g. verkortzet, nachteil oder 
abbruch geleden oder künfftiglich leiden mochten, item wen ihrer 
f. g. erb und gutter, pachtlant, moellen, visscherien, tinsen, tienden 
und anders hoeger und profitlicher uitgedan und zu mehrer nutzung 
gebracht möchten werden, solchs alles sollen gemelte bevelhabere 
flissig erkundigen, auch articuls weis zum halben blade ufschreiben 
und gleich mit ihrer rechnung dubbelt an der rechenkammer uber- 
schicken, darmit gegen jechlichen articul, was sie sich zu halden, 
gezeichnet möge werden; doch sollen sie in diesen cedul ihre eigen 
oder andere private und sunderliche gebrecken, wie zum tiden ge- 
schehen, nit inmengen. 

59 Mögen doch im fall sie einige private oder sunderliche ge- 
brechen hatten, dieselbige uf ein besunder cedul angeben und 
bescheits darauff erwarten. 

60 Darmit aber, was dermafsen in solchen cedel bevohlen oder uf 
der rechnung bi apostillen belast, wirklich vollenzogen, sollen gemelte 
bevelhabere solchs uf der folgender rechnung schrifftlich angeben, 
was sie darauf ausgericht oder waran auch gefeit, das dem nicht 
nachgekommen. 

61 Alle pfennige, so bei gedachten bevelhaberen ufgeboert oder aus 
verkauffnng der fruchten oder sunst inmafsen vors, entfangen, sollen 
sie an niemants, dan an den zeitlichen lautren tmeister lieberen und 
mit seiner quitantien berechnen; doch hieran zuvoeren den gewön- 
lichen, jahrlichen uitgank und was ihnen sunst sunderlich zu 
bezahlen von wegen unsers gnedigen herrn bevohlen vnirde, aff- 
trecken vermuige des statz, so man darauf alle jähr zu machen. Die 
rentmeister, wan sie zur feckenung oder sunst bei der cantzlei oder 
rechenkammer zu erscheinen bescheiden, sollen täglich für ihre 
verzehrung ein halben reichsthaler, wie vor diesen verordnet, aber 
dergestalt berechnen, dafs ihnen aus der rechenkammer ein zettel, 
wieviel dage sie darzu angewant, zugestalt werden, den sie auf 
negste iahrrechnung wieder einzubringen, darmit ihnen dan alsolche 
ihre zehrung passiren soll. 



XIV 4. 115 

8. 
Rechenkammerordnung von 1601J) 

Nachdem nun etliche jähren hero bei diesen gewoenten benach- 
p arten kriegesunrouwen und dahero in diesem fiirstentumb Cleve 
und grafschaft von der Mark entstandenen verderben des durch- 
luchtigen hochgeboren unsers gnedigen fursten und herrn, herrn 
Johanns Wilhelmen, hertzogen zu Cleve, Gulich und Berg, grave zu 
der Mark, Ravensberg und Moers, herrn zu Ravenstein, gult reuten 
und gefelle nit allein in merklichen abgank geraten, die pensionarien, 
diener und andere creditoren unbezalt blieben, die schulden sich 
geheuffet, die gutter und äcker oet und wuest gelegt, und andere 
(damit zur hofhaltung und anderen notwendige ausgaben nach mog- 
likeit beigestewert) verpfant und versetzt werden, dann auch die 
rentmeistereien und die rechenkammer in verlauf geraten, die rech- 
nungen in vielen jähren in etlichen rentmeistereien unabgehort, die 
gebrechen unabgericht ligen pleiben und noch inmittelst die pechtere 
meherenteils verdorben und neben den rentmeistern verstorben, da- 
bei dan auch befunden, das die rechenskammer nun etliche jähren 
hero nicht nach notturft mit personen, welche der arbeit abwarten 
können, besetzt und zu zeiten, die dabei verordnet, nicht darzu ge- 
lassen, als haben dieses fiirstentumbs Cleve und grafschaft Mark 
ritterschaft und stettefrunde uff dem im jähr 1598 zu Dinslacken 
gehaltenen landtag bei hochg. unsem gnedigen fursten und herrn 
diesen allen zu begegenen angehalten, zu dem ende etliche media 
und articulen übergeben. Inmassen auch inmittelst die durch- 
leuchtigste, hochgeborene fürstin und frau, frau Anthonette, hertzo- 
ginne zu Cleve, Gulich und Berg, geborene hertzogin zu Calabrien, 
Lbttaringen und Barr nach ihrer furstl. d. ankumpst in diesen 
landen und gnuchsamb eingenommenen bedacht den raten gnedigst 
auferlegt und bevohlen, alles genzlich und dermafsen zu gründe 
gangen und verlauffen, das demselben nit zu helffen sein mogte, 
allerdings bestendig vorzubauen, zu romediren, und in gutem wesen 
wedderumb zu brengen. Demnach haben obg. herrn rate die alte 
rechenskammerordnung und was derselben anklebte mit fleifs durch- 
sehen hin und widder gebessert und von newen in die stedder 
stellen lassen, dieselbige ihrer fürstl. d. in underthänigkeit referirt 
Tind vorbragt, welche sich denn gefallen lassen und dieselbe gnedigst 
ratificirt, darnach sich dann nun hinfurter alle zur rechenkammer 
verordnete, rentmeister, schlutere und, wene es sonsten angehet, zu 
halten, nichts dagegen gestatten, passieren oder vorstellen, dann 
darbei vermag ihren geleisteten eit und pflichten verpleiben 
und, dafs derselben in allen punkten gelebt imd nachgesetzt ver- 
schaffen solle. 

Und darmit diesem dem zerfallenen werk, soviel mit mensch- 
lichem fleifs geschehen kann, zu helfen einmal angefangen werde, 
ist notig erachtet, aus dem alten zur verhuetung schweren Unkosten, 
grofserer Verwirrung und partialität ein gemein werk zu machen 
und das uff die wege, wie folgt. 

1) Aufschrift auf dem ersten Blatte. — Staatsarchiv zu Düsseldorf, Cleve- 
Mark, Domänen No. 117, fol. 16—22. 

8* 



116 XIV 4. 

Das alle rentmeister und Schlüter, so ihre rechnung noch niclit 
eingeliebert, angehalten werden, dieselbige ein wendig einer benenter 
zeit zu übergeben mit volnkommenen empfank und keineswegs zu 
gestatten, demselben ihres gefallens oder nach ertrag dero ein- 
kompsten bei den verderblichen zeiten einzusetzen. 

Aber das sie neben jederer Jahresrechnung auch selbigen Jahres 
gravamina underscheit und deutlich von einlagerungen, durchzügen, 
plÜDderungen, misswax, Wasserschaden und dergleich mit anzeig, 
was und wie viel die pechter von selbigen jähr schuldig plieben, 
ordentlich und nit verwirret oder die jähren durch einandergemengt 
übergeben. 

Wan auch in einem jähre meher dan in andern und einem amt 
meher schaden dann dem andern zugefugt, so hetten darüber die 
pechter undersch eidliche, wahrhafte durch den amtmann, richter und 
gericht oder aber unpartheiische leute gebene certificationes und 
documenta aufzulegen, darüber ihnen aus der rechenkammer ihres 
Verhaltens bevelch zugestellt werden soll. 

Alsdann sollen die verordneten zur rechenkammer dieselbige in 
consideration nehmen und nach, gelegenheit über dem schaden uff 
ein zwei oder dreiteil der pfechten auch nach befinden weniger oder 
meher in genere oder aber in den embtern, da der schade am 
grofsten und einem pf achter mehr als dem andern zugefugt, auch 
auf ein mehreres die nachlassung in specie thun. 

Jedoch dweil die guttere nit einer, sonder verscheidener naturen, 
sollen sie dieselbige in achtung nehmen, woll examiniren und darauf 
ihre fürstl. g. keine nachlassung zu thun gehalten, auch nicht wedder- 
fahren lassen, insonderheit, soviel die erbpacht, zins, leibgewinne, 
churmedige hofgutter und dergleichen auch anderer pfachtungen, 
da die rechte werde des jahrlichs gemeinlichen und brauchlichen 
pachts nit verriebt, das gemein recht zu folgen und noch befindung 
der umbstände die nachlassung zu verbeugen oder zu verweigern. 

Folgentz wan die nachlassung geschehen, soll dieselbige zu der 
exordinarien ausgäbe in einem absonderlichen capitul verzeichnet 
und uff jeder person besonder woll underscheiden gestellt werden, 
darauf die selbige neben der Ordinarien und exordinarien ausgaben 
gegen den empfang zu conferiren und in gottes namen zu schliefsen. 

Da alsdann die verordnete befinden werden, das die rentmeistere 
oder schlutere schuldig blieben, solches aber durch ihre verab- 
säumuDg nit entstanden, sollen sie ihnen zil und frist na gelegen- 
heit der restanten bei den underthanen einzuforderen geben und 
ansetzen. 

Die aber sollen mit fleifs darauf achtung geben, da einige 
schulden aus guten jähren oder auch nach abgerichteten grava- 
minibus und beschehener nachlassung noch nachstendig oder sonst 
von verkauften fruchten herkommen, dafs die rentmeister, Schlüter 
oder aber ihre abgenommen zu dem völliger bezahlung angehalten 
werden, angesehen sie zeitlich und wie die leute noch im leben oder 
zu bezahlen noch mechtig gewesen, sich bezahlt gemacht haben 
sollten, weil auch die abgestorben pfechtere voll bezalt haben 
mochten. 

Demnach auch vor und nach in den amtern grofse nachlassung 
beschehen, sollen sie die verordnete mit fleifs nachsehen, damit 



XIV 4. 117 

darinne nichts Verstössen werde, vielmehr verhueten, das von eines 
Jahres pacht zwei oder meher nachlassungen nit beschehen. 

10 Nachdem besorglich die nachlassungen ein merkliches sich an- 
getragen werden, also das die restanten gegen ihrer d. schulden zu 
bezahlung der pensionarien und creditoren nicht genugsamb und 
viel zu gering pleiben mogten und dann dabei betrachtet, das 
meherenteils der verschreibungen gar stark stehen, also das ratsamb 
die pensionarien mit ihren guten willen zur nachlassung zu bewegen 
und sonderlich, weil es ihrer f. g. beschwerlich, ja nicht möglich 
sein wollte, so grofse nachlassungen ihren pechtern zu thun und 
dannach dagegen die pensionarien voUiglich zu bezahlen, so ist vor 
gut angesehen, das man sich soviel immer möglich, mit einer etwa 
guten summen pfenningen gefasst machen und alsdann mit den 
pensionarien der quitscheldung halber zu handelen understehen, 
auch mit ihnen nach advenant des gebrauchs hinfurter bezahlung 
wedderfahren zu lassen, vergleichen solle, ungez weif elter Zuversicht, 
man werde ihrer f. g. damit einen hohen nutzlichen vorteil ver- 
schaffen und damit mit den mittein soviel besser zuzulangen sein, 
sollen die von der rechenkammer um so fleissiger achtung haben 
uff ihrer fiirstl. g. extraordinarien einkompsten, auch was die 
Visitation in Mark übriges geben wolte, dasselb wie auch das werte 
malder fruchten, so vermog des landtagsabschieds de anno 98 den 
pensionarien, so über den tax nach ertrag der hauptsummen 
empfangen, abzuziehen, hierzu mit anzuwenden und sonsten alle 
Unkosten nach moglichkeit einzuziehen und Sparsamkeit an hant 
zunehmen. 

11 Inmassen auch, da die underpfande hinfurter kriegshalber oet 
und wuest blieben und nicht gebraucht werden konten, sonsten die 
müllen destruirt und abgebrant, mit den pensionarien in die guete 
zu handeln, dero Zuversicht, sich») werden sich in billigkeit finden 
lassen und sonsten wegen der destruirten mullen mit dem, so daraus 
verschriben, zu versuchen, ob sie dieselbige uff ihre kosten und 
wedderumb verpauen wollen, dagegen deren in pfantschaft also lang 
geprauchen, bis ihnen ihre reparationskosten refundirt und die pen- 
siones daraus (jedoch geburende quitscheldung vorbehalten) bezahlt 
weren und ihrer fürstl. g. meist vertraglichere wege zu handelen, wie 
ebenfalls mit dem lande. 

12 Wanneher dies also beschehen, vorgangen und das alte ab- 
gemacht, will man sich versehen, dafs hinfurter die rechenskammer- 
sachen ihrer Ordnung nach in richtigkeit sallen gehalten werden 
können, seintemal aber solches ohne beqweme persohnen und, dafs 
ein jeder seinen beruf in fleifsige achtung nehme, nicht geschehen 
kann, so sollen darzu vorest ein adelicher rat, so continuo, so lang 
es ihrer fürstlichen durchlaucht beliebt, residiren soll, bestellt 
werden, dazu unsere gnedigste fürstin und frau den landdrost zum 
Hamme, Dietrich Knippink, dessen ampt Hamme in seine platz 
durch dessen vetter Johann Hegenpoth vertreten werd, ernent. 

13 Item ein guter rechtsgelehrter rat, der ankommende und zur 
rechenskammer sachen und stücken vornehme, darzu gehoerige ver- 
folgen, examinire, referire und darauf halte, das, was darüber 
recessirt, alsbald gefertigt und zu werk gestellt werde, auch sonsten 



1) Offenbar: sie. 



118 XIV 4. 

achtung uff die lehnen und andere dergeleichen vomemblicli fis- 
kalische Sachen nehme, darzu ihre fürstl. g. den licentiaten Christoff 
Kopper vorgeschlagen, und in allen Sachen sein votum mitgeben soll. 

1* Zudem weil man täglich spuret, dafs zu der rechenskammer 

nicht ein secretarius allein gebraucht wird, dadurch grofser verlauf, 
confusion und mifsbrauch entstanden, so soll ein secretarius darzu 
allein bestellt werden, der ankommende gemeine supplicationes, item 
Verpachtungen, nachlassungen, Verweisungen und dergleichen referire, 
in einem buch dieselbige und jedem amts besonder colligire, die 
bevehle expedire und dermassen ordentlich registrire, das er zu 
jederzeit die verfolge vorzubrengen bereit und danae antworten könne, 
der auch der officier und rentmeister gravamina vorbrenge und die 
apostillen darauff der rate beschlufs nach fertige, auch, da es die 
zeit und geschäften erleiden können, sich hin und wieder in be- 
sichtigung ihrer fiirstl. g. guter und sonst Verpachtungen gebrauchen 
lasse, Martin Haen, diesem soll ein guter gefolglicher copist zu- 
geordnet werden, darzu Johannes Ringenberg von den herrn raten 
vorgeschlagen. 

1^ Item zwei gute secretarii, so zu abhorung der rechnungen be- 

stellt und vermug der Ordnung darinnen verfahren, jedoch dafs ihre 
fiirstl. g. vor gut angesehen und verordnet, das Johann Grimmolt 
die klevische und Heinrich Moetzfeldt die märkische rechnungen 
referieren sollen. 

16 Diese sollen nach abgeh orten rechnungen den stat und schlofs 
in die rechenkammer alspalt geben, gestelt daraus sich dem schuld 
und, was übrig zu berichten und die notturfft darinnen, ins werk 
zu stellen. 

17 und sollen auch dieselbige die mengel, so bei den rechnungen 
befunden vermog der rechen kammerordnung verbessern, was un- 
richtig und gegen derselben Inhalt eingesetzt, durchstreichen, was zu 
nachteil ihrer fürstl. g. durch vergefs und sonsten ausgelassen, bei- 
setzen und nichts verbeugen oder zulassen, so angeregter Ordnung 
zuwidder ist. Da aber sie solche mangel befunden, welche in obger. 
Ordnung nicht begriffen oder darin sie nicht remediren konnten, 
disselbige den raten reserviren, darüber ihnen guten bericht thun 
und dem unverlangte resolution und decision erwarten und sich 
darnach richten. 

18 Wan auch die gescheflften, zeit und gelegenheit es zugeben, 
sollen sie sich, wie oben, in besichtigung ihrer fürstl. g. gutter, 
werden, dicken, howen, zehenten, mullen und dern Verpachtungen 
gebrauchen lassen. Insgleichen soll diesen ein copist zugeordnet 
werden, wan aber der rechenkammersecretarius in geschefften zuviel 
uberhäuffet oder eilfertige Sachen vorhanden, soll er demselben zu 
helfen gehalten" sein und haben obg. rate hierzu Adamum Fabricium 
vorgeschlagen. 

19 Alle Sachen zur rechenkammer gehörig sollen ordentlich im rat 
uff der rechenkammer vorbracht, daselbst decidirt, die bevehlen und 
ordinantien durch den darzu verordneten secretarium und anders 
keinen expedirt, folgents durch den eltesten rechenkammerrat und 
obg. secretarien underschrieben werden. 

20 Damit nun das werk in bestant und richtigkeit gehalten werde 
und hierneyst nicht verlauffe, sollen alle zur rechenkammer ver- 
ordneten derselben Ordnung allerdings in klein und grofsen ge- 



XIV 4. 119 

meess verhalden und allen ihren punkten bei geleisten eitzpflichten 
nachsetzen, daraus nicht treten und allen Sachen ihren ordentlichen 
lauff lassen, und da hernegst im werck sich befunden, das bei- 
solcher Ordnung etwas vergefsen, solle ihrer fiirstl. g. zu erkennen 
geben, uff derselben gnedigst und der rate erachten alles zu ihrer 
furstl. g. meisten nutzen dabei gethan oder durch edicta oder be- 
vehlen ins werk gericht werden. 

^ Und konten verhoffentlich diese obge. personen das alte werk 

neben dem neuen, angesehen das eine von dem andern herfliefsen 
und dependieren thut, auch das eine von dem andern ohne ihrer 
fürstl. g. wirklichen nachteil, hinder und schaden und der sachen 
selbst confusion nicht voll reparirt werden kann, alles in seiner 
Ordnung woU verrichten, dann darzu dem einen neue leute gesetzt 
und zu dem anderen die alte gelassen werden solten, wurde es be- 
sorglich noch meherer Verwirrung neben unsäglichen Unkosten ver- 
ursachen, indem doch die alten, so des werks bericht thun konten, 
darzu nit gebraucht werden, und würde also die zeit vergeblich hiu- 
streichen und allerseits damit wenig auszurichten sein. 

^ Nachdem aber wenig nutzen, solte, obgeleich aller wollbedacht 

und zu werk bragt, die nachlassungen beschehen, die rechnung ge- 
schlossen und gethan, was die Ordnung nachbrengen, wan nicht die 
restanten ausgesondert und beibragt vsrurden, darahn zware viel 
jähren bis anhero grofser mangel sich befunden, so soll alspalt die 
rechnungen gehört und beschlofsen, dem lantrentmeister, was die 
rentmeister und schluitere schuldig blieben, schrifftlich zugestellt 
werden, umb sie alspalt oder aber der ihnen der gelegenheit oder 
aber erheischender notturft nach termin gestellt vor ausgank der- 
selben zur bezahlung anzumahnen und, da sie darüber nachlessig oder 
verabsäumblich befunden, gegen sie oder ihre fideiussoren mit 
exemtionsmitteln verfahren und sich in namen ihrer fürstl. g. bezalt 
machen. 

^ Der lantrentmeister soll zu geburlichen Zeiten die rentmeister 

und schlutereien, sonst Vorrat und mangel in denselben auch ihrer 
furstl. g. hove, werden, gutter, dicken visitiren, davon geburliche 
relation thun und auff decision angehalten den Verpachtungen, da 
es notig, beiwohnen, sonst sich seiner Ordnung, die ihme alnoch zu- 
zustellen, gemess verhalten. 

24 Und damit er demselben, umb desto besser sich gemess ver- 

halten, und, was seines officii ist, verrichten könne, ist beschlofsen, 
das er der Administration seiner bisher zu gehabter ordinari rech- 
nung erlichtert und die stuck, so darin berechnet, den rentmeistern 
oder schlutern, under welchen embtern sie gelegen, in achtung zu 
nehmen und in ihren amtsrechnungen gleich andern bei und umb- 
gelegenen stucken hinfurter zu berechnen bevohlen, dagegen auch 
die darausgehende pensionen ihme abgenommen werden sollen. 

Das die rentmeister die Ordnung desto besser halten und be- 
zahlung thun megen, sollen die rate, beambten und officianten, ihnen 
gegen geistliche, adeliche und unadeliche, und was personen es sein 
mogten, die band bieten und ihnen ihre gravamiria bei der rechen- 
kammer incontinenti liquidirt und abgericht werden, darmit sie ihrer 



25 



^0 Ausgefallen: sich. 



120 XIV 4. 

26 fiirstl. gnaden gelt und renten bei zeit und unverhindert einnehmen 
und empfangen, auch auf derselben guter, warden, hoven, fischereien, 
zehenten, mullen und hocbheiten achtung geben und dieselbige un- 
verargert und un verringt in ehren halten. 

27 Da sich einiger hagelschlag, wasserschade oder kriegsverderben 
in den embtern begeben thete, sollen die rentmeistere und schlütere 
mit Zuziehung der beambten oder etlichen unparteiischen gerichts- 
personen solches alspalt und ohne verweilung fleissig besichtigen, 
getrewlich vorzeichnen und, also noet, an die rechenkammer ge- 
langen lassen. 

Die bei der rechenkammer sollen darüber incontinenti, da ja die 
pillichkeit solches erfordert, nach gelegenheit des Schadens nach- 
lassung thun, und dieselbige also vort dem reutmeister oder Schlüter 
zu schreiben, oder sunst in anderer wege zur nachrichtung seines 
einnahinens und berechnens darüber bevehlen das werk aber nicht 
verziehen. 



Als von ritterschaft und stet efreun den, wie vorgemeldet, anno etc. 
98 bei ihren gegebenen gravaminibus allerhand eingerissene mängel 
bei dero rechenkammer zu verbessern und sonst etliche nutzliche 
stucken ins werk zu richten, angehalten, so damals teils bei dem 
lanttagsabscheit recessirt und nun von neuwen negst verwichenen 
monats julii widderumb derwegen angesucht, so haben ihre fürstl. d. 
neben den raten sich mit ihnen verglichen. 

Nachdem nichts vortraglicheres zu rettung der schulden er- 
messen, dann das gute Ordnung mit einziehung des hoffstats und 
admiüistration fürstl. gefelle und renten anzustellen, zu welchem 
effect dann von nun an alle des lantfurstens getane leib und andere 
Verpachtungen getodet, aufgehoben und absein, dieselbige in nanaen 
ihrer fürstl. d. stracks wieder angefangen durch die von der rechen- 
kammer und mit der kerzen ausgank oder meinen uffs neu ver- 
pacht werden sollen; jedoch wegen der ausgebener vorwinnung mit 
den pfechtern nach gelegenheit zu handeln. 

Als viel unsers g. fürsten und herrn herzogen von verschrei- 
bungen belangt, sollen hinfurter nicht, dann 3 malder roggen in 
Cleve calkarischer und in Mark hoerdischer massen von 100 g. g. 
hauptgelter, und, so nach advenant weiss, garst, haber und der- 
gleichen verriebt und uff vierte teil gekurtzt werden. Da auch 
jemant von denjenigen, so von unserm gnedigen farsten und herm 
kom in verschreibung haben, meher, als vermog ihrer f. g. anno 84 
darüber publicirter Ordnung empfangen, demselben soll solches, 
was aber angelegte Ordnung von bemelter dato verrichtet an den 
noch ausstendigen oder künftigen pensionen oder sonst an den 
hauptsummen abgezogen werden. So auch einige befunden werden, 
welche vom jähre 77 bis anno 84 seit obg. Ordnung nichts uff die 
hauptsum gehohe t, noch auch an dem jahrlichen pacht und pension 
sich kurzen lassen, die sollen allnach darzu gehalten werden, wie 
darüber ein Verordnung bei der rechenkammer uffgericht auff- 
zusuchen und zu besserer nachricht ,zu ersehen. 

Die geltpensionen sollen hinfurter auch nach advenant in ver- 
schriebenen muntzsorten reduzirt und bezahlt werden, nemblich vor 
dem goldgulden: 50 str. id est sexta parte minus, als jetzo ins- 



XIV 4. 121 

gemein lauflPt; sonsten der alte daler, da keine Valvation oder werde 
beistehet, dem reichsdaler gleich bezalt werden. 

ö Es soll keinem rat, ambtmann, rentmeister noch bevelhaber, wer 

der auch sei, dem sein gehalt uff pferde geordnet und aber keine 
pferd noch diener gehalten hatte oder alnoch nit hielte, keine haber, 
teu noch andere darzu verordnet gehalt gegeben werden, und da 
sie schon haber, hew und anderes empfangen, soll ihnen, von solcher 
zeit sie die pferde und die diener nicht gehalten, zurück gerechnet 
und zu ergenzung angehalten; da auch jemant sein anzahl nicht 
vollgehabt, ihnen ebenfals nach advenant gekürzt imgleichen, da 
jemant aber ein meheres dann uff die anzahl empfangen hette, zu 
weddererstattung angehalten werden. 

^ Und da jemant jähr und tag ausserhalb amts bei hoff oder 

sonsten sich verhalten und die haber an die ander fuderpfeiffen 
gehalt, den gehalt aber desto weniger nicht im ambt gezogen, dem- 
selben soll solches abgekürzt werden oder zu erstatten schuldig sein. 

7 Da auch jemant ausser seinem anbevohlenen ambt jähr und 

tag verblieben, demselben soll von solcher zeit kein gelt gefolgt 
werden, und ist dieses neben andern gehalt mit uff das brantholz 
zu verstehen, aber beide articuln nicht uff solche personen, so gen 
hoff beschreeben und nur etliche monate aldar sich verhalten. 

S Alle jähr soll man visitiren ein oder zweimal die ambtheuser 

und besehen, ob auch die persohnen darauff gehalt verordnet, vor- 
handen, und da die nicht vorhanden und da nicht befunden, als- 
dann nach advenant abzuziehen und in rechnung nicht zu passiren. 

^ Hinfurter soll man mit fleifs verhueten, dafs ferner keine guter 

versetzt oder verpfändet werden. 



-^C$>- 



/ \ 



o \ 



J 



h 



7 



V, - 



Gedruckt in der Königlichen Hofbuchdrnckerei Ton E.S. Mittler & Sohi 
Berlin SW12, Kochstr. Ö8— 71. 



.^■ 



w. 



.^2/ 






^. 



H:.--